Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich: Keine Beschwer bei Anordnung des Versorgungsausgleichs, obwohl das Anrecht zum Teil auf einer Startgutschrift beruht, die aufgrund einer verfassungswidrigen Satzung der VBL berechnet worden ist
Leitsatz (amtlich)
1. Ein am Versorgungsausgleichsverfahren beteiligter Ehegatte ist beschwerdeberechtigt, wenn er geltend macht, durch die Regelung des Versorgungsausgleichs werde in einer dem Gesetz nicht entsprechenden Weise in seine Rechtsstellung eingegriffen; die Behauptung eines rechtswidrigen Vorgehens bei der Versorgungsausgleichsentscheidung reicht nicht aus.
2. Ein Ehegatte, der gegenüber dem anderen Ehegatten zum Ausgleich seiner während der Ehezeit bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) erworbenen Anrechte verpflichtet ist, wird nicht dadurch beschwert, dass das Familiengericht den Ausgleich anordnet, obwohl das Anrecht zum Teil auf einer Startgutschrift beruht, die aufgrund einer verfassungswidrigen Satzung der VBL berechnet worden ist.
3. Da die Neuberechnung der Startgutschrift aufgrund einer noch zu schaffenden verfassungsgemäßen Satzung nur zu einer Erhöhung des Anrechts bei der VBL führen kann, an der der ausgleichsberechtigte Ehegatte später wegen § 225 Abs. 1 FamFG nicht mehr teilhat, stellt die aufgrund der verfassungswidrigen VBL-Satzung vorgenommene Berechnung des Ausgleichswertes keine Beeinträchtigung des Ausgleichspflichtigen in eigenen Rechten dar.
Normenkette
FamFG §§ 59, 150, 225 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Bremen (Beschluss vom 21.11.2017; Aktenzeichen 71 F 2748/14) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers vom 27.12.2017 gegen den am 21.11.2017 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen wird als unzulässig verworfen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.110 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der am [...]1949 geborene Antragsteller und die am [...]1950 geborene Antragsgegnerin hatten am 7.6.1974 geheiratet. Mit einem am 19.4.1977 geschlossenen Ehevertrag hatten sie sich auf Gütertrennung geeinigt. Im Jahre 1977 und 1982 wurden ihre beiden Kinder geboren. Seit dem 1.11.1978 war der Antragsteller als Bauingenieur beim [...] tätig. Die Antragsgegnerin war selbstständig, sie betrieb u.a. ein Schuhgeschäft. Am 1.3.2012 trennten sich der Antragsteller und die Antragsgegnerin. Der Scheidungsantrag des Antragstellers ist der Antragsgegnerin am 20.8.2014 zugestellt worden. Der Antragsteller ist am 1.11.2014 in Rente gegangen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 16.4.2015 beantragten die Beteiligten die Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich, woraufhin ein entsprechender Abtrennungsbeschluss erging. Außerdem erging ein Scheidungsbeschluss, der aufgrund eines umfassenden Rechtsmittelverzichts beider Beteiligter sofort rechtskräftig wurde. Die Antragsgegnerin ist seit dem 30.6.2015 Rentnerin.
Nachdem die Beteiligten sich über die Auseinandersetzung ihres Vermögens geeinigt hatten, hat das Amtsgericht die Folgesache Versorgungsausgleich wieder aufgenommen und den Beteiligten einen Entscheidungsentwurf zum Versorgungsausgleich zugesandt. Der Antragssteller, der zuvor einen Antrag auf Ausschluss des Versorgungsausgleichs gemäß § 27 VersAusglG gestellt hatte, nahm diesen aufgrund einer in einer Güterichtersitzung getroffenen Vereinbarung mit Schriftsatz vom 10.11.2016 zurück. Er wandte sich aber gegen den Entscheidungsentwurf zum Versorgungsausgleich im Hinblick auf die BGH-Entscheidungen vom 9.3.2016 (Aktenzeichen IV ZR 9/15 u. IV ZR 168/15) und im Hinblick auf einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Antragsgegnerin erklärte hingegen ihr Einverständnis mit dem Beschlussentwurf. Sie erklärte mit Schriftsatz vom 29.11.2016 zudem, auf den Hinweis des Gerichts vom 23.11.2016 werde mitgeteilt, dass die Antragsgegnerin bereit sei, die Auskunft der VBL vom 23.1.2015 zugrundezulegen und auf weitere Anrechte bei diesem Versorgungsträger zu verzichten, da sie dringend auf die Einkünfte aus dieser Versorgung angewiesen sei. Eine widerruflich erklärte Vereinbarung in der Verhandlung vom 18.12.2016, wonach die Beteiligten sich darüber einig seien, dass der Versorgungsausgleich bei der VBL aufgrund der Auskunft vom 23.1.2015 durchgeführt werden sollte, wurde vom Antragsteller ohne Begründung widerrufen. Mit Beschluss vom 21.12.2016 hat das Amtsgericht das Verfahren über das Anrecht des Antragstellers bei der VBL abgetrennt und ausgesetzt, die übrigen Versorgungsanrechte aber mit Beschluss vom selben Tag geregelt.
Mit Schreiben vom 12.9.2017 hat die VBL eine neue Auskunft hinsichtlich der Anrechte des Antragstellers erteilt, die nun mit geschlechtsneutralen Barwertfaktoren errechnet wurde, da der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen vom 8.3.2017 (u.a. XII ZB 582/16) erklärt hatte, Auskünfte die durch Verwendung geschlechtsspezifischer Barwertfaktoren für Män...