Entscheidungsstichwort (Thema)

Notarkostenbeschwerde: Begriff des Kostenschuldners

 

Leitsatz (amtlich)

1. Kostenschuldner gemäß § 29 Nr. 1 GNotKG ist, wer dem Notar den Auftrag erteilt oder den Antrag gestellt hat. Einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf es nicht. Der Beurkundungsauftrag sich auch aus schlüssigem Verhalten ergeben. Maßgeblich ist, ob das Verhalten für den Notar nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (§§ 133, 157 BGB) den Schluss zulässt, es werde ihm ein Auftrag mit der gesetzlichen Kostenfolge erteilt (Anschluss: OLG Celle, Beschluss vom 23.02.2015, 2 W 37/15, juris Rn. 12 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 15. 11.1996 - 2 Wx 37/96, juris Rn. 19).

2. Einen konkludenten, eigenen Auftrag zur Erstellung eines Kaufvertragsentwurfs erteilt in Ermangelung anderer Anhaltspunkte oder ausdrücklich geäußerter Bedenken, derjenige, der an einem gemeinsamen Besprechungstermin bei dem Notar teilnimmt, auf eigenen Wunsch einen Kaufvertragsentwurfs erhält und zeitnah einen Beurkundungstermin vereinbart.

 

Normenkette

GNotKG § 29 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LG Bremen (Aktenzeichen 4 T 635/16)

 

Tenor

1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 17.08.2017 wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführer haben die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdegegners zu tragen.

3. Der Verfahrenswert wird auf EUR 1306,62 festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die durch den Beschwerdegegner mit der Rechnung vom 30.09.2016 erhobenen Notargebühren für die Erstellung eines Kaufvertragsentwurfs für eine Immobilie.

Der Notarkostenrechnung legte der Beschwerdegegner jeweils einen Geschäftswert von EUR 260.000 zugrunde und forderte EUR 1306,62. Insoweit wird auf die Rechnung verwiesen (Bl. 5).

Die Beschwerdeführer haben im Wesentlichen eingewendet, dass sie keinen Auftrag zur Entwurfsgestaltung erteilt haben. Der Auftrag an den Notar sei allein von dem Kaufinteressenten erteilt worden, der telefonisch den Besprechungstermin vereinbart habe.

Hinsichtlich der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Beschluss der 4. Kammer des Landgerichts (4-T-635/16) vom 17.08.2017 verweisen. Mit diesem wurde die Notarkostenbeschwerde gegen die Notarkostenrechnung vom 30.09.2016 als unbegründet zurückgewiesen. Auf den Inhalt des Beschlusses wird ebenfalls Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 25.09.2017, beim Landgericht eingegangen am 25.09.2017, haben die Beschwerdeführer hiergegen Beschwerde eingelegt, welche sie mit Schriftsatz vom 12.10.2017, eingegangen am 13.10.2017, begründet haben. Sie begehren die Aufhebung der Notarkostenrechnung.

Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 13.11.2017 nicht abgeholfen und die Akten dem Beschwerdegericht vorgelegt.

II. Die zulässige Beschwerde der Beschwerdeführer ist gemäß §§ 129, 130 Abs. 3 GNotKG, 63 Abs. 1 und 3, 64 Abs. 1 FamFG form- und fristgerecht erhoben, jedoch ist sie aus den Gründen des angegriffenen Beschlusses nicht begründet.

Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler festgestellt, dass die Beschwerdeführer für die Kostenschuld gegenüber dem beteiligten Notar haften. Danach ist der Notar auch durch die Beschwerdeführer beauftragt worden.

Die Antragsteller schulden dem Notar die Notarkosten aus § 29 Nr. 1 GNotKG. Kostenschuldner ist nach dieser Vorschrift, wer dem Notar den Auftrag erteilt oder den Antrag gestellt hat. Unter dem - hier interessierenden - Begriff des Auftrags ist jedes an den Notar gerichtete Ansuchen zu verstehen, das auf die Vornahme einer notariellen Amtstätigkeit gerichtet ist (BeckOK-KostR/Becker, 15. Ed., GNotKG, § 4 Rn. 2; Neie in Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 2. Aufl., § 4 Rn. 2). Einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf es nicht. Der Beurkundungsauftrag kann auch durch schlüssiges Verhalten erteilt werden (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 23.Feburar 2015, 2 W 37/15, juris, Rn. 12 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 15. November 1996 - 2 Wx 37/96, juris, Rn. 19). Maßgeblich ist, ob das Verhalten für den Notar nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (§§ 133, 157 BGB) den Schluss zulässt, es werde ihm ein Auftrag mit der gesetzlichen Kostenfolge erteilt; dies kann nur unter Heranziehung und Wertung aller Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. OLG Celle, a.a.O; OLG Köln, a.a.O.). Einen Auftrag erteilt regelmäßig jedenfalls derjenige, der durch sein Ansuchen unmittelbar die notarielle Amtstätigkeit veranlasst, etwa indem er den Notar um die Fertigung eines Entwurfs oder erstmals um einen Beurkundungstermin bittet. Ein solcher Auftrag kann auch anzunehmen sein, wenn bereits durch einen anderen Kostenschuldner Beurkundungsauftrag erteilt wurde. So kann die Amtstätigkeit des Notars etwa dadurch veranlasst werden, dass ein weiterer Beteiligter den Notar um Änderungen an dem Entwurf des zu beurkundenden Vertrages bittet (vgl. OLG Celle, a.a.O; Leiß in Fackelmann/Heinemann, GNotKG, § 29 Rn. 21). Demgegenüber ist die bloße Entgegenn...

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