Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Verhandlung bei strafrechtlichen Ermittlungen
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Aussetzungsbeschluss nach § 149 Abs. 1 ZPO, der nicht der Rechtsbeschwerde unterliegt, bedarf keiner Darstellung des Sachverhalts.
2. Allgemein gehaltene Erwägungen zur Prozessökonomie - etwa im Zusammenhang mit dem Hinweis auf den zu erwartenden erheblichen Erkenntnisgewinn im Strafverfahren - genügen nicht, um einen Aussetzungsbeschluss zu begründen, da sie als Leerformeln anzusehen sind.
3. Zeichnet sich für den weiteren Verlauf des Rechtstreits die Notwendigkeit ab, Zeugen in Italien im Wege der Rechtshilfe zu vernehmen, so dass eine zeitnahe Erledigung nicht zu erwarten ist, kann sich eine Aussetzung des Verfahrens nach § 149 Abs. 1 ZPO bis zur Erledigung eines zeitgleichen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens als ein prozessökonomisches Vorgehen darstellen.
Normenkette
ZPO § 149 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Bremen (Beschluss vom 22.10.2010; Aktenzeichen 1 O 975/09) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Aussetzungsbeschluss des LG Bremen vom 22.10.2010 wird auf ihre Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf EUR 47.898,30 (1/5 des Hauptsachestreitwerts) festgesetzt.
Gründe
I. Mit der Klage begehrt die Klägerin vom Beklagten Schadenersatz wegen unerlaubter Handlung. Sie erhebt u.a. den Vorwurf, der Beklagte habe in seiner früheren Stellung als Geschäftsführer zu ihrem Nachteil im Zusammenhang mit dem privaten Erwerb einer Immobilie Beträge an einen italienischen Grundstücksmakler ausgekehrt und außerdem durch Täuschung eine Abfindungszahlung in ungerechtfertigter Höhe erschlichen. Alle Vorwürfe werden vom Beklagten bestritten. Der Beklagte bestreitet zwar nicht die Zahlung an die italienische Immobilienfirma, behauptet aber, dies habe im Zusammenhang der Geschäftstätigkeit der Klägerin und dem Bemühen auf der Suche nach einem Investor gestanden. Er beruft sich u.a. auf Zeugen, die in Italien zu laden sind.
Die der von der Klägerin behaupteten Vorgänge sind auch Gegenstand eines von der Staatsanwaltschaft Bremen unter dem Aktenzeichen [...] geführten Ermittlungsverfahrens.
Mit Beschluss vom 22.10.2010 hat das LG - 1. Zivilkammer - die Verhandlung gem. § 149 Abs. 1 ZPO bis zur Erledigung des Verfahrens StA Bremen [...] ausgesetzt. Dagegen richtet die Klägerin ihre sofortige Beschwerde, der das LG nicht abgeholfen hat.
II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch ist sie nicht begründet.
Der Aussetzungsbeschluss genügt den Anforderungen des § 149 ZPO. Das LG hat in diesem Beschluss, wenngleich in gedrängter Form, die tragenden Erwägungen, die es zu seiner Entscheidung geleitet haben, niedergelegt, so dass eine Ermessensüberprüfung möglich ist.
Der Umstand, dass es dem Aussetzungsbeschluss einer Darstellung des Sachverhalts ermangelt, führt nicht zu seiner Aufhebung. Die hierzu von der Klägerin vorgetragenen Bedenken treffen schon deswegen nicht zu, weil es hier - anders in den Fällen, auf die sich die von ihr angeführte Rechtsprechungszitate beziehen - nicht um eine Rechtsbeschwerde geht. Richtig ist allerdings, dass Beschlüsse, die einer Rechtsbeschwerde unterliegen, den maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge der Parteien in beiden Instanzen erkennen lassen müssen; andernfalls sind sie nicht mit den gesetzmäßigen Gründen versehen und schon deshalb aufzuheben (std. Rechtsprechung des BGH, zuletzt Besch. v. 17.11.2009 - VI ZB 58/08). Darum geht es hier nicht. Mit ihrer sofortigen Beschwerde greift die Klägerin einen in erster Instanz gefassten Beschluss an. Nur wenn die Rechtsbeschwerde gegeben ist, umfasst der für Beschlüsse grundsätzlich geltende Begründungszwang auch eine Sachverhaltsdarstellung (vgl. dazu im Einzelnen Vollkommer in Zöller, ZPO, 28. Aufl., Rz. 24 zu § 329).
Die Begründung des Aussetzungsbeschlusses lässt ausreichende Erwägungen zur Ermessensausübung erkennen. Der Klägerin ist allerdings darin beizupflichten, dass allgemein gehaltene Erwägungen zur Prozessökonomie - etwa im Zusammenhang mit dem Hinweis auf den zu erwartenden erheblichen Erkenntnisgewinn im Strafverfahren - insoweit nicht genügen, da sie als Leerformeln anzusehen sind (BGH, a.a.O.).
Anders ist es, wenn der Aussetzungsbeschluss das Bestreben des Gerichts erkennen lässt, den Zivilrechtsstreit möglichst prozessökonomisch zu führen und doppelte Ermittlungsarbeit sowie zusätzliche Kosten zu ersparen. Das wird der Fall sein, wenn mit der Aufklärung bestimmter im Zivilrechtsstreit streitiger und erheblicher Punkte im Strafverfahren zu rechnen ist und sich gerade mit Blick auf die Ermittlung in dem laufenden Strafverfahren Zeitgewinn und Kostenersparnis erwarten lassen.
Genau dieser Aspekt war nach der Begründung des Aussetzungsbeschlusses für das LG offensichtlich ausschlaggebend. Die Klägerin selbst hat zur Begründung ihrer Klage Behauptungen aufgestellt, die u.a. den Vorwurf der Untreue nach § 266 StGB zum Inhalt haben. Die damit im Zusammenhan...