Leitsatz (amtlich)
1. §§ 467 ff. HGB i.d.F. des Art. 1 Nr. 3 des Transportrechtsreformgesetzes vom vom 25.6.1998 (BGBl. I, 1588) sind in Ermangelung von Übergangsvorschriften auch auf Lagerverträge anzuwenden, die vor dem 1.7.1998 abgeschlossen, aber erst nach diesem Termin beendet worden sind.
2. Übergibt der Einlagerer dem Lagerhalter in Kartons verpackte Gegenstände, ohne auf außen auf den Kartons angebrachten Listen kenntlich zu machen, was der jeweilige Karton enthält, und erteilt der Lagerhalter auch kein Empfangsbekenntnis über deren Inhalt, so muss der Einlagerer auch dann den Nachweis über den Inhalt der Behältnisse führen, wenn der Lagerhalter ihm andere als die eingelagerten Kartons zurückgibt, weil ein Umpacken des eingelagerten Gutes während der Lagerzeit notwendig geworden ist.
Verfahrensgang
LG Bremen (Urteil vom 17.12.2003; Aktenzeichen 4 O 858/2003 (10)) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des LG Bremen vom 17.12.2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von Euro abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen der Unmöglichkeit der Herausgabe von Gegenständen in Anspruch, die die Klägerin bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1), deren Inhaber der Beklagte zu 2) war, eingelagert haben will.
Die Klägerin übergab der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) am 14.10.1991 verschiedene Gegenstände zur Einlagerung, darunter einen Orion Fernsehapparat, ein Sofa und 56 Kartons. In jedem dieser Kartons befand sich eine Packliste, die Aufschluss über den Inhalt gab. Ergänzend wird auf das Lagerverzeichnis - Anlage zum Lagervertrag 25-10 - (Anlage 1 zur Klage = Bl. 14 d.A.) Bezug genommen. 55 der Kartons waren lediglich durch Ineinanderstecken der Pappen verschlossen. Die Klägerin zahlte das bis zum Ablauf des Monats Dezember 1993 zu entrichtende Entgelt sowie im Jahre 2001 weitere Abschläge von insgesamt 6.000 DM.
Am 8.6.2002 verlangten die Zeugen R. und S. namens und in Vollmacht der Klägerin von der Beklagten zu 1) die Rückgabe der eingelagerten Sachen. Dabei stellten die Zeugen fest, dass der Orion Fernsehapparat fehlte und das bereits erwähnte Sofa beschädigt war. Ferner ergab sich, dass - ausgenommen nur drei oder vier Exemplare - die zurückgegebenen Kartons nicht mit denen übereinstimmten, die die Klägerin gepackt und der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) zur Aufbewahrung übergeben hatte.
Die Klägerin hat behauptet, es habe ein Karton gefehlt, in dem sich ihre, der Klägerin, persönlichen Papiere, insb. das Stammbuch und Rentenversicherungsunterlagen befunden hätten. Außerdem hätten die zurückgegebenen Kartons nicht diejenigen Gegenstände enthalten, die sie, die Klägerin, verpackt und in Verwahrung gegeben habe. Unter diesen hätten sich u.a. wertvolle Bilder, Spiegel, Bücher und Langspielschallplatten, ein fünfzehnteiliges Meißner Porzellan-Geschirr, ein 72-teiliges WMF-Besteck, ein 24-teiliges AMC-Geschirr, eine sechzehnteilige Uhrensammlung sowie drei Tiffany-Lampen befunden. Wegen der Zusammenstellung der nach Darstellung der Klägerin eingelagerten Sachen, ihre Anschaffungs- und Wiederbeschaffungspreise, der sich nach Abzug eine von der Beklagten zu 1) gewährten Nachlasses von 1.000 Euro auf 70.850 Euro belaufe, wird auf Seite 5 des Schriftsatzes der Klägerin vom 8.4.2003 (Bl. 12 d.A.) verwiesen. Sie hat als Belege für Teile der von ihr nach ihrer Darstellung eingelagerten Gegenstände und deren Anschaffungspreise Prospekte vorgelegt (Bl. 111-116 d.A.), auf deren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird. Ihr gesamter Hausrat sei im Zeitpunkt der Auflösung, also Mitte Oktober 1991, mit 500.000 DM bei der Vereinte Versicherung AG versichert gewesen. Die Klägerin hat ferner behauptet, sie habe lediglich wertlose, in der Anlage zum Schriftsatz vom 10.9.2003 (Bl. 75 d.A.) zusammengestellte Sachen in den von der Beklagten zu 1) zurückgegebenen Kartons vorgefunden, die sie im Einvernehmen mit dieser Beklagten inzwischen entsorgt, d.h. vernichtet habe.
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz in Höhe dieses Betrages in Anspruch und hat beantragt, sie als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 70.850 Euro nebst 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 28.2.2003 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie haben in Abrede genommen, dass die von der Klägerin der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) übergebenen Kartons den von ihr behaupteten Inhalt gehabt hätten. Richtig sei zwar die von der Klägerin getroffene Feststellung, dass nicht die von ihr gepackten und zur Verwahrung übergebenen Kartons an ihre Beauftragten zurückgegeben worden seien. Dies sei deshalb unmöglich gewesen, weil die Kartons während der Lagerzeit hätten umgepackt ...