Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 16 O 327/18) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 26.06.2019 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln - Az. 16 O 327/18 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I. Der Beklagte ist gewerblich mit dem Transport und der Einlagerung von Gegenständen befasst. Am 16.10.2008 beauftragte die Klägerin den Beklagten mit der Abholung von Möbeln, sonstigem Hausrat und von der Klägerin selbst gepackten Umzugskartons aus ihrer damaliger Wohnung in der Astraße 70 in B. Das abgeholte Gut sollte nach den vertraglichen Vereinbarungen bis auf weiteres bei dem Beklagten auf dessen Betriebsgelände eingelagert werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Umzugsvertrag vom 16.10.2008 (Bl. 29 ff. d.A.) Bezug genommen. Auf diesem hatte die Klägerin unter dem Punkt "Versicherung" handschriftlich vermerkt: "Die eingelagerten Möbel sollen mit einer Summe in Höhe von 18.000 Euro (Neuwertversicherung) für die gesamte Lagerzeit versichert werden."
Am 29.10.2008 erfolgte auftragsgemäß der Transport der Gegenstände von der damaligen Wohnung der Klägerin in das Lager des Beklagten. Dort wurden sie unter zwischen den Parteien streitigen Umständen in einen in der Lagerhalle des Beklagten befindlichen Container geräumt. Anlässlich der Einlagerung bei dem Beklagten wurde ein Lagerverzeichnis erstellt, auf welches wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 32 ff. d.A.). Am selben Tag schlossen die Parteien einen Lagervertrag (Bl. 77 ff. d.A.), der die Zahlung monatlicher Einlagerungskosten in Höhe von 119 Euro (= 20 cbm × 5 Euro zuzüglich Umsatzsteuer) vorsah. Zu einer Versicherung der eingelagerten Gegenstände enthält der Vertrag keinerlei Angaben. Er nimmt Bezug auf die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports, die in Ziffer 10 u.a. folgende Regelung enthalten:
"10.1.1 Der Lagerhalter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn, dass der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte. Dies gilt auch dann, wenn der Lagerhalter gemäß § 477 Abs. 2 HGB das Gut bei einem Dritten einlagert. [...]
10.1.2 Hat der Lagerhalter für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert an Ort und zur Zeit der Übernahme zur Lagerung zu ersetzen.
10.1.3 Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Lagerung und dem Wert zu ersetzen, den das beschädigte Gut am Ort und zur Zeit der Übernahme gehabt hätte. Es wird vermutet, dass die zur Schadensminderung und Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten dem nach Satz 1 zu ermittelnden Unterschiedsbetrag gleichstehen.
10.1.4 Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und gleicher Beschaffenheit. [...]"
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Allgemeinen Lagerbedingungen des deutschen Möbeltransports Bezug genommen.
In der Folge verblieben die eingelagerten Gegenstände bei dem Beklagten. Im Jahre 2014 kam es zu einer Besichtigung der eingelagerten Gegenstände durch die Klägerin, bei der diese feststellte, dass sich diese nicht mehr in dem ursprünglichen Lagercontainer innerhalb der Lagerhalle des Beklagten befanden, sondern in einem anderen Container auf dem Außengelände. In der Folge wurden unstreitig einige Monatsmieten von der Klägerin nicht beglichen. Mit Schreiben vom 13.06.2016 kündigte der Beklagte den Lagervertrag mit Wirkung zum 29.07.2016. Er verweigerte in der Folge jedoch unter Bezugnahme auf ausstehendes Lagerentgelt die Herausgabe der eingelagerten Gegenstände, räumte der Klägerin jedoch unter dem 22.08.2016 die Möglichkeit ein, das Lagergut erneut zu besichtigen. Dabei stellte die Klägerin fest, dass die ursprünglich von ihr verwendeten Umzugskartons nicht mehr vorhanden waren und deren gesamter Inhalt in andere Kartons umgepackt worden war. Nach Einschaltung eines Prozessbevollmächtigten erklärte der Beklagte sich mit Email vom 11.01.2017 (Bl. 34 d.A.) dazu bereit, die eingelagerten Gegenstände gegen eine einmalige Zahlung von 1.666 Euro an die Klägerin herauszugeben. Der klägerische Prozessbevollmächtigte teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 27.01.2017 (Bl. 35 d.A.) mit, dass ein von der Klägerin beauftragter Spediteur das Lagergut abholen und im Gegenzug dem Beklagten 1.666 Euro vor Beginn der Verladung übergeben werden würden. Am 08.02.2017 ließ die Klägerin die Gegenstände durch eine Spedition bei dem Beklagten abho...