Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohngebäudeversicherung: Keine Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer für ein etwaiges "Verschwinden" einer Einbauküche beim vom Versicherungsnehmer beauftragten Brandsanierer

 

Leitsatz (amtlich)

1. Beauftragt der Versicherungsnehmer zur Beseitigung eines Brandschadens einen bestimmten Brandsanierer und überlässt diesem zur Durchführung der Arbeiten eine Einbauküche, so stellt deren etwaiges "Verschwinden" beim Brandsanierer mangels der Verwirklichung einer typischen Brandgefahr kein Abhanden kommen infolge eines Brandes i.S.d. § 4 Nr. 1 VGB 2004 und damit keinen Versicherungsfall dar.

2. Ebenso wenig haftet der Wohngebäudeversicherer aus §§ 280, 249 ff. BGB, aus §§ 280, 249 ff. i.V.m. § 278 BGB oder aus § 831 BGB für dieses etwaige "Verschwinden". Das gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Beauftragung des Brandsanierers nachdrücklich empfohlen oder sogar auf die Beauftragung gedrängt hat, sofern keine Gründe bekannt waren, die gegen die Empfehlung sprachen.

 

Normenkette

BGB § § 249 ff., §§ 278, 280 Abs. 1, § 831; VGB 2004 § 4 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LG Bremen (Urteil vom 08.07.2010; Aktenzeichen 6 O 607/07)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Bremen vom 8.7.2010 (Az.: 6 O 607/07) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen aus einer Wohngebäudeversicherung.

Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert für das Wohngebäude S-Str. in B.. Vertragsbestandteil waren die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten (VGB 2004, Bl. 23 ff der Anlagen zur Klageschrift v. 27.3.2007) sowie die Bedingungen und Erläuterungen für die Wohngebäudeversicherung. Außerdem war ein sog. Spezialpaket versichert, das bestimmte Sonderleistungen und Erweiterungen enthielt (Bl. 17 ff. der Anlagen zur Klageschrift v. 27.3.2007). Unter anderem waren Schäden wegen Feuers mitversichert. Am 9.4.2005 brannte es im Hause des Klägers. Dabei wurde insbesondere das Dachgeschoss durch den Brand beschädigt. Der Brand wurde dadurch verursacht, dass der sechsjährige Enkelsohn des Klägers allein im Dachgeschoss spielte und Streichhölzer entzündete, die offen auf dem Schreibtisch im Arbeitszimmer lagen. Außerdem entstanden durch das eingesetzte Löschwasser erhebliche Schäden am gesamten Haus sowie dem sich darin befindenden Hausrat. Neben der Wohngebäudeversicherung bei der Beklagten unterhielt der Kläger auch eine Hausratversicherung bei der Mannheimer Versicherungs-AG. Nach der Schadensmeldung vom 9.4.2005 fand bei dem versicherten Gebäude auf Veranlassung der Beklagten eine Besichtigung und Besprechung statt. Die Beklagte ließ den Schaden durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. M. sowie den Prokuristen H. der "G.-GmbH in G.", der jetzigen Nebenintervenientin (im Folgenden: NI), besichtigen. Sodann vereinbarten die Parteien, den Dipl.-Ing. M. mit der Schadensfeststellung zu beauftragen. Außerdem wurde die NI sowohl mit der Sanierung des Gebäude- als auch des Hausratsschadens vom Kläger beauftragt und dessen Ansprüche gegen den jeweiligen Versicherer an die NI abgetreten. Zwischen den Parteien ist unstreitig geworden, dass der Kläger aufgrund von Zweifeln am Gutachten des Sachverständigen M. sich dazu veranlasst sah, das Sachverständigenverfahren gem. § 20 VGB zu verlangen und den Sachverständigen Dipl.-Ing. W. aus M. zu benennen. Streitig ist zwischen den Parteien, wer von Ihnen den Sachverständigen W. sodann bestellt hat. Dieser stellte in seinem Gutachten vom 10.10.2005 Abweichungen vom Gutachten des Sachverständigen M. fest und stellte dem Kläger Kosten für die Gutachtenerstattung von insgesamt 9.778,05 EUR in Rechnung, die dieser verauslagte und von denen er nunmehr noch 4.820,09 EUR von der Beklagten erstattet verlangt, die lediglich 4.957,96 EUR reguliert hatte.

Das durch den Brand beschädigte Wohnhaus des Klägers war jedenfalls für sechs Monate wegen der Schadensfeststellung und der Brandsanierung nicht bewohnbar. Die Beklagte regulierte den ebenfalls versicherten Mietausfallschaden nur für die ersten sechs Monate nach dem Brand, der Kläger verlangt indes vorliegend auch einen weitergehenden Mietausfallschaden für insgesamt 12 Monate.

Die Parteien streiten nunmehr vor allem darum, ob und inwieweit die Beklagte aufgrund des Wohngebäudeversicherungsvertrages verpflichtet ist, Ersatz für die bei dem Kläger unstreitig nicht mehr vorhandene Einbauküche zu leisten.

Der Kläger hat in erster Instanz behauptet, die Küche sei nicht aufgrund des Brandes zum Totalschaden geworden, sie sei auch durch Löschwasser nur unerheblich beschädigt worden....

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