Verfahrensgang
LG Bremen (Urteil vom 28.09.2007; Aktenzeichen 4 O 2098/06) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Bremen, 4. Zivilkammer, vom 28.9.2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die Klägerin, eine Reederei, hat ab 1.1.2006 im Auftrag der Universität H. die Bereederung des Forschungsschiffes M. für 6 Jahre - mit einer einmaligen Verlängerungsoption für den Auftraggeber um maximal 6 Jahre - übernommen. Vorher hatte die Beklagte die Bereederung durchgeführt.
Die Universität H. hatte mit Bekanntmachung vom 19.2.2005 die Bereederung in einer europaweiten Ausschreibung ("offenes Verfahren") neu ausgeschrieben; beide Parteien haben sich an der Ausschreibung beteiligt. In der Ausschreibung hat die Universität darauf hingewiesen, dass möglicherweise im Wechsel des Bereeders ein Betriebsübergang nach § 613a BGB gesehen werden könne, und die Bieter aufgefordert, zwei verschiedene Angebote zu machen, wobei bei einem die Anwendung des § 613a BGB in der Kalkulation zu berücksichtigen sei.
Mit Urteil vom 2.3.2006 (8 AZR 147/05; NZA 2006, 1105) bejahte das BAG hinsichtlich eines anderen Forschungsschiffes die Anwendung des § 613a BGB auch für den Fall, dass als Ergebnis einer Ausschreibung die Bereederung von einem neuen Reeder übernommen werde. Die Universität Hamburg wies mit Schreiben vom 15.3.2006 die Klägerin darauf hin, dass sie dieses Urteil auch für die Bereederung der "M." für einschlägig halte. Die Klägerin schloss daraufhin mit dem vorher auf der M. eingesetzten seemännischen Personal in Ergänzung zu den Arbeitsverträgen Vereinbarungen ab, in denen sie den Übergang dieser Arbeitnehmer auf die Klägerin gem. § 613a BGB anerkannte.
Die Klägerin verlangt nunmehr von der Beklagten, dass diese die Klägerin für die 25 Mitarbeiter, denen die Beklagte eine betriebliche Altersversorgung zugesagt hatte, von den Verpflichtungen aus den Altersversorgungszusagen für die Zeit ab Entstehung der Alterversorgungen bis zum 31.12.2005 freistellt; in einem Hilfsantrag wird die Zahlung von EUR 777.868 begehrt.
Im Wesentlichen stützt sich die Klägerin auf eine teleologische Reduktion des § 613a BGB sowie auf bereicherungsrechtliche Ansprüche.
Die Beklagte hält eine teleologische Reduktion nicht für angebracht und ist der Ansicht, dass bereicherungsrechtliche Ansprüche durch die Regelung in § 613a Abs. 2 BGB i.V.m. § 426 BGB ausgeschlossen seien.
Das LG Bremen, 4. Zivilkammer, hat mit Urteil vom 28.9.2007 die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen für eine teleologische Reduktion des § 613a BGB seien nicht gegeben. Bereicherungsrechtliche Ansprüche schieden schon deswegen aus, weil die Rechtsfolgen einer Betriebsübernahme gesetzlich normiert seien.
Zur Ergänzung wird auf den weiteren Inhalt des Urteils Bezug genommen.
Mit der rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung hält die Klägerin an ihrer Ansicht fest, dass § 613a BGB für die Fälle des nicht auf einer vertraglichen Abrede zwischen den Betriebsinhabern beruhenden Betriebsübergangs teleologisch zu reduzieren sei. Jedenfalls sei die Beklagte insoweit rechtsgrundlos bereichert.
Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von ihren Verpflichtungen aus den Altersversorgungszusagen ggü. den nachfolgenden Arbeitnehmern für die nachfolgend genannten Zeiträume zu befreien: [...]
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil.
Zur Ergänzung wird auf die Berufungsschriftsätze nebst Anlagen der Klägerin vom 10.12.2007 und vom 28.2.2008 sowie der Beklagten vom 15.2.2008 Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Senat teilt die Ansicht des LG, dass die von der Klägerin gewünschte "teleologische Reduktion" des § 613a Abs. 2 BGB nicht vorzunehmen ist und der Klägerin hieraus kein Anspruch zusteht, dass die Beklagte sie auch von den nach dem 31.12.2006 fällig werdenden Verpflichtungen aus den Altersversorgungszusagen der übernommenen Arbeitnehmer freihält, soweit diese bis zum 31.12.2005 erwachsen sind (A.). Bereicherungsrechtliche Ansprüche mit demselben Inhalt kommen gleichfalls nicht in Betracht (B.).
A. Wie auch die Klägerin nicht in Frage stellt, kann sie ihren geltend gemachten Freistellungsanspruch nicht auf § 426 Abs. 1 BGB i.V.m. § 613a Abs. 2 BGB stützen. Nach § 613a Abs. 2 Satz 1 BGB haftet der bisherige Arbeitgeber neben dem neuen Inhaber für nach dem Betriebsübergang fällig werdende Verpflichtungen - und allein um solche geht es im vorliegenden Fall - nur gesamtschuldnerisch, soweit diese zum einen vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und sie zum ...