Entscheidungsstichwort (Thema)

Eintragung der Zweigniederlassung einer limited, Angabe des Geschäftsgegenstandes, Vertretungsbefugnis

 

Leitsatz (amtlich)

1. Auch bei der Eintragung der Zweigniederlassung einer private limited company erstreckt sich die Prüfungskompetenz des Registergerichts auf die Frage, ob deren Tätigkeit im Inland genehmigungspflichtig ist.

2. Der Unternehmensgegenstand muss hinreichend individualisiert angegeben werden; die "Abwicklung von Geschäften als allgemein kommerzielles Unternehmen" reicht dafür nicht aus.

3. Soweit eine alleinige Vertretungsberechtigung eines director angemeldet wird, muss angegeben werden, ob dieser nur derzeit alleinvertretungsberechtigt sein soll, weil kein weiterer Geschäftsführer bestellt ist (abstrakte Vertretungsberechtigung), oder ob die Vertretungsberechtigung aufgrund eines besonderen Gesellschafterbeschlusses bestehen soll (konkrete Vertretungsberechtigung).

 

Normenkette

HGB §§ 13d, 13e, 13g

 

Verfahrensgang

LG Hildesheim (Beschluss vom 04.10.2006; Aktenzeichen 11 T 9/06)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde vom 23.10. gegen den Beschluss des LG Hildesheim vom 4.10.2006 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 3.000 EUR.

 

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Registergericht die Eintragung verweigert.

1. Die Anmeldung und Eintragung der Gesellschaft bestimmen sich nach §§ 13d, 13e, 13g HGB; es ist davon auszugehen, dass die englische "private limited company" mit der deutschen GmbH vergleichbar ist (vgl. etwa Klose/Mokroß, DStR 2005, 971 [972). Damit bezieht sich die Prüfungskompetenz des Registergerichts bei Eintragung einer Limited auf alle Eintragungsvoraussetzungen, auch soweit sie ausländisches Recht betreffen. Für die Zweigniederlassung gilt die Registerpublizität des § 15 HGB, wofür die Eintragungen und Bekanntmachungen durch das Gericht der Zweigniederlassung maßgebend sind (Klose/Mokroß, DStR 2005, 971 [972]).

Für die Anmeldung der Firma muss grundsätzlich der Gegenstand der Zweigniederlassung angegeben werden (§ 13e Abs. 2 Satz 3 HGB). Dieser ist anschließend auch ins Handelsregister einzutragen und im Bundesanzeiger sowie im Amtsblatt zu publizieren (§ 13g Abs. 3 HGB). Ob dies hinsichtlich der Eintragung uneingeschränkt gilt, bedarf keiner Entscheidung, liegt aber nahe. Das Registergericht hat jedoch zu prüfen, ob der Gegenstand der Zweigniederlassung im Inland genehmigungspflichtig ist (§ 13e Abs. 2 Satz 2 HGB). Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Dabei kommt es auf die konkrete Tätigkeit an (Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16. Aufl., § 8 Rz. 7). Bei begründeten Zweifeln kann das Registergericht die Vorlage eines Negativ-Attestes verlangen (BayObLG GmbHR 1979, 224; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, § 8 Rz. 7). Der Senat ist im Gegensatz zu kritischen Stimmen in der Literatur (vgl. etwa Wachter, MDR 2004, 611 [616]; Werner, GmbHR 2005, 288 [291]) nicht der Auffassung, dass § 13e Abs. 2 Satz 2 HGB gegen die Zweigniederlassungsrichtlinie verstößt, in der eine Pflicht zur Vorlage einer Genehmigung nicht erwähnt ist.

Die Richtlinie soll nämlich ihrem Zweck nach öffentlich-rechtliche Genehmigungspflichten nicht verhindern, sondern regeln, in welchem Umfang Offenlegungen von Urkunden und Angaben von den registerführenden Stellen der einzelnen Mitgliedsstaaten verlangt werden können (Klose-Mokroß, DStR 2005, 971 [975]), weshalb teilweise angenommen wird, dass Vorschriften europarechtskonform dahingehend ausgelegt werden müssen, dass der Gegenstand der Zweigniederlassung in das Handelsregister einzutragen ist, da Art. 2 Abs. 1b der Zweigniederlassungsrichtlinie lediglich die Offenlegung der Tätigkeit der Zweigniederlassung verlangt (OLG Frankfurt v. 29.12.2005 - 20 W 315/05, OLGReport Frankfurt 2006, 635 = GmbHR 2006, 259). Die Limited darf nicht dazu benutzt werden, den deutschen Genehmigungserfordernissen zu entgehen. Zudem wird auch von Vertretern der Ansicht, die Zweigniederlassungsrichtlinie sei abschließend und § 13e Abs. 2 Satz 2 HGB sei nicht anzuwenden, zugegeben, der Gesellschaft dürfe die Eintragung versagt werden, wenn eine Missbrauchskonstellation vorliege. Auch der Gesetzgeber ging bei der Umsetzung der Zweigniederlassungsrichtlinie ohne Weiteres davon aus, dass die bisher geltenden Erfordernisse des § 8 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG i.V.m. § 13b Abs. 3 HGB a.F. in die Neuregelung zu übernehmen seien (BT-Drucks. 12/3908, 15 f.; zur Angabe des Geschäftsgegenstandes der Zweigniederlassung auch LG Bielefeld v. 8.7.2004 - 24 T 7/04, GmbHR 2005, 98 [99]).

Anhand des Unternehmensgegenstandes der Beschwerdeführerin lässt sich eine Prüfung der Genehmigungsbedürftigkeit jedoch nicht vornehmen, da dieser Gegenstand unzureichend konkretisiert ist. Die ungenügende Individualisierung des Unternehmensgegenstandes ist Eintragungshindernis nach deutschem Recht (Hueck/Fastrich, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, § 3 Rz. 12). Für die Individualisierung des Unternehmensgegenstandes muss ...

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