Entscheidungsstichwort (Thema)

Eintragung der Zweigniederlassung einer im EG-Ausland gegründeten Kapitalgesellschaft in das Handelsregister

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Eintragung der Zweigniederlassung einer im EG-Ausland gegründeten Kapitalgesellschaft ist in das Handelsregister nicht der Gegenstand des Unternehmens der ausländischen Hauptniederlassung, sondern der Gegenstand der inländischen Zweigniederlassung einzutragen.

Zu Firma und Unternehmensgegenstand der Zweigniederlassung einer in Großbritannien gegründeten private limited company by shares.

 

Normenkette

EU-Zweigniederlassungsrichtlinie Art. 2 Abs. 1b; HGB §§ 13d, 13e, 13g; GmbHG §§ 3, 10

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Beschluss vom 24.05.2005; Aktenzeichen 14 T 14/05)

AG Darmstadt (Beschluss vom 27.09.2004; Aktenzeichen 8 AR 400/04)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss sowie der Beschluss des AG Darmstadt vom 27.9.2004 werden aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Prüfung und Entscheidung an das AG - Registergericht - Darmstadt zurückverwiesen.

Beschwerdewert - auch für das Verfahren der Erstbeschwerde - 3.000 EUR.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin, eine in Großbritannien registrierte private limited company by shares, meldete durch ihre Geschäftsführer durch notariell beglaubigte Urkunde vom 19.8.2004 die Errichtung einer Zweigniederlassung zur Eintragung in das Handelsregister an. In der Anmeldung wurde angegeben, die Zweigniederlassung beschäftige sich mit Unternehmensberatungsdienstleistungen und könne alle damit zusammenhängenden Geschäfte tätigen und sich an anderen Unternehmen des gleichen oder ähnlichen Geschäftszweiges in jeder geeigneten Form beteiligen oder solche Unternehmen erwerben.

Das AG beanstandete in einer Zwischenverfügung den angegebenen Gegenstand der Zweigniederlassung und lehnte den Eintragungsantrag mit Beschluss vom 27.9.2004 ab.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das LG mit Beschluss vom 24.5.2005 zurück und führte zur Begründung aus, es gehe nicht um die Frage, ob nach der neueren und keineswegs in allen Punkten nachvollziehbaren Rechtsprechung des EuGH auch ausländische juristische Personen, die über keinerlei nennenswertes Eigenkapital verfügen, in Deutschland zuzulassen seien. Jedoch müsse gewährleistet sein, dass keine Tätigkeiten ausgeübt würden, die einer staatlichen Genehmigung bedürfen. Vorliegend sei der Gegenstand des Unternehmens sprachlich unverständlich und inhaltlich ohne jede Aussagekraft, so dass die Befürchtung nicht ausgeräumt sei, es werde eine unzulässige steuerliche oder rechtliche Beratung ohne die erforderlichen Qualifikationen und die gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen ins Auge gefasst. Im Übrigen sei auch die gewählte Firma zu beanstanden, da sie den Grundsätzen der Firmenwahrheit und Firmenklarheit nicht genüge, weil sie keine Kennzeichenwirkung habe.

Mit der hiergegen gerichteten weiteren Beschwerde macht die Antragstellerin im Wesentlichen geltend, die Nichteintragung verstoße gegen die europarechtlich verbürgte Niederlassungsfreiheit. Der Gegenstand der Zweigniederlassung sei hinreichend konkret angegeben. Im Übrigen dürfe das deutsche Recht für eine in einem europäischen Vertragsstaat wirksam gegründete Gesellschaft, die dem Personalstatut des Gründungsstaates unterliege, keine strengeren Anforderungen stellen.

II. Die zulässige, weitere Beschwerde führt auch in der Sache insoweit zum Erfolg, als die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben sind und das Verfahren zur Prüfung und Entscheidung an das Registergericht zurückzuverweisen ist, da die Entscheidung des LG auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).

Die Anmeldung und Eintragung einer englischen private limited company bestimmt sich nach §§ 13d, 13e und 13g HGB. Die Eintragung hat in Abteilung B des deutschen Handelsregisters zu erfolgen, da dort gem. § 3 Handelsregisterverordnung - HRV neben Kapitalgesellschaften deutschen Rechts und deren Zweigniederlassungen auch die Zweigniederlassungen ausländischer Rechtsträger einzutragen sind, wenn diese der Rechtsform nach dem deutschen Recht in der Abt. B einzutragenden Rechtsträgern vergleichbar sind (§ 40 Ziff. 2 i.V.m. § 43 Ziff. 2 HRV, § 13d HGB). Von einer derartigen Vergleichbarkeit der britischen private limited company by shares mit der GmbH deutschen Rechts ist insb. unter Berücksichtigung der EU-Zweigniederlassungsrichtlinie (Elfte Richtlinie 89/666/EWG über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen vom 21.12.1989 - ABl. Nr. L 395/36) und der Einpersonen-Gesellschaft-Richtlinie (Zwölfte Richtlinie 89/667/EWG auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts betreffend Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter vom 21.12.1989 - ABl. Nr. L 395/40, geändert durch Beschl. v. 1.1.1995 - ABl. Nr. L 1/144), welche eine Auflistung der der GmbH vergleichbaren ausländischen Gesellschaftsformen enthält, auszugehen (KG FGPrax ...

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