Verfahrensgang
LG Hannover (Urteil vom 21.01.2021; Aktenzeichen 6 O 72/19) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 21. Januar 2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das landgerichtliche Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 26.438,20 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger verfolgt einen Entschädigungsanspruch aus einer Teilkaskoversicherung wegen eines Schadensfalls seines Fahrzeugs Mercedes-Benz CLK 320, amtliches Kennzeichen ....
Für das Fahrzeug unterhielt der Kläger bei der Beklagten eine Kraftfahrtversicherung, die eine Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 150 EUR einschloss. Vereinbart waren die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB 2015), wegen deren Inhalt auf die Anlage K5 (Anlagenband Kläger) Bezug genommen wird.
Im Nachtrag zum Versicherungsschein vom 17. Oktober 2017 (Anlage K1, Anlagenband Kläger) war bestimmt:
"Als max. Entschädigung gilt der Wert laut Gutachten vom 10. Juli 2017 in Höhe von 27.000 EUR, falls kein geringerer Wert festgestellt wird."
Bei dem genannten Gutachten handelt es sich um die Fahrzeugbewertung des Kfz-Sachverständigenbüros ... (Anlage K6, Anlagenband Kläger). Dort wurde unter dem 10. Juli 2017 ein mittlerer Marktwert für ein entsprechendes Fahrzeug der Note 2 von 12.000 EUR sowie unter dem 28. Juli 2017 für die ermittelte Zustandsnote 2+ ein Marktwert von 13.000 EUR und ein Wiederbeschaffungswert von 15.600 EUR festgestellt. In einem Nachtrag zu diesem Gutachten (Anlage K7, Anlagenband Kläger) erläuterte der Gutachter, dass sich die Bewertung auf ein Serienfahrzeug ohne Tuningzubehör beziehe, am Fahrzeug aber zahlreiche, dort in Einzelnen aufgeführte Dinge verändert worden seien. Für dieses im Gutachten beschriebene Fahrzeug ergebe sich ein Wiederherstellungswert von 27.000 EUR inklusive Mehrwertsteuer.
Am 14. März 2018 um 7:45 Uhr wurde das versicherte Fahrzeug durch Mitarbeiter der Autobahnmeisterei ... auf der L 39 unterhalb der Autobahnbrücke der A 10 am ...-Kanal in ... in vollständig ausgebranntem und zerstörtem Zustand aufgefunden. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Kläger auf einer Urlaubsreise im Ausland. Die Reste des Fahrzeugs wurden der Verwertung zugeführt.
Der Kläger meldete der Beklagten den Schaden und reichte unter dem 20. März 2018 eine schriftliche Schadenanzeige ein (Bl. 85 f. d. A.). Eine Regulierung durch die Beklagte erfolgte nicht.
Das bei der Staatsanwaltschaft Cottbus (1460 UJs 8797/18) eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen besonders schweren Falls des Diebstahls (Aktenauszug: Anlage K2, Anlagenband Kläger) wurde mit Verfügung vom 4. Juli 2018 eingestellt, weil der Täter nicht ermittelt werden konnte (Anlage K3, Anlagenband Kläger).
Der Kläger hat behauptet, er habe das Fahrzeug am 9. März 2018 um ca. 15:30 Uhr auf seinem Stellplatz (Parkplatz Nr. 11) im Untergeschoss der Tiefgarage des Wohnkomplexes ... verschlossen abgestellt, wobei er in Begleitung des Zeugen ... gewesen sei (Bl. 58 d. A.).
Er hat weiter behauptet, das Fahrzeug von einem privaten Verkäufer zu einem Preis von mindestens 7.000 EUR erworben zu haben. Im Anschluss habe er das Fahrzeug umfassend umgebaut und verändert; wegen der Einzelheiten wird auf die Auflistung der Umbauarbeiten (Bl. 102/102 R d. A.) verwiesen. Das Fahrzeug sei zum Schadenszeitpunkt noch in dem in der Fahrzeugbewertung dokumentierten sehr guten Zustand gewesen. Eine Wiederbeschaffung sei ohne weiteres möglich, indem ein entsprechendes Serienfahrzeug aus der Baureihe 208 angeschafft und entsprechend den ursprünglichen Umbauten wiederhergestellt werde. Der entsprechende Wiederherstellungswert ergebe sich aus dem Nachtrag zum Gutachten und belaufe sich auf mindestens 27.000 EUR; die Bewertung eines Wiederbeschaffungswerts in Höhe von 15.600 EUR beziehe sich auf ein Serienfahrzeug ohne Tuningzubehör (Bl. 103 d. A.).
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 26.438,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, es handele sich um eine vorgetäuschte Fahrzeugentwendung und um eine Eigenbrandstiftung. Darüber hinaus wolle der Kläger über den Wert des Fahrzeugs täuschen. Das klägerische Fahrzeug habe sich in einem desolaten und nicht ordnungsgemäß nutzbaren Zustand befunden, wobei die gesamte betroffene Baureihe mit ganz erheblichen Mängeln behaftet sei und die entsprechenden Fahrzeuge nur zu Dumping-Preisen angeboten würden.
Für die Annahme eines Wiederbeschaffungswerts von 27.000 EUR be...