Verfahrensgang

LG (Beschluss vom 01.12.2004; Aktenzeichen 2 O 51/04)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 27.09.2007; Aktenzeichen IX ZB 172/05)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Antragsgegners nach einem Wert von 1.190,68 EUR zurückgewiesen.

2. Gegen diese Entscheidung wird gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

 

Gründe

I. Mit Versäumnisurteil der 2. Zivilkammer des LG vom 13.9.2004 ist der Beklagte als Insolvenzverwalter der ... zur Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde an die Klägerin und in die Kosten des Rechtsstreits verurteilt worden. Unter dem 13.9.2004 hat die Klägerin die Festsetzung der ihr in dem Rechtsstreit entstandenen Kosten gemäß § 103 ff. ZPO gegen den Beklagten beantragt. Mit Beschluss vom 1.12.2004 hat das LG die von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten antragsgemäß auf 5.953,40 EUR nebst Zinsen festgesetzt.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der sofortigen Beschwerde, mit der er die Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses dahin begehrt, dass seine Zahlungspflicht als Kostenschuldner lediglich der Höhe nach festgestellt wird. Er ist der Auffassung, dass es sich bei dem Kostenerstattungsanspruch der Klägerin zwar um eine sog. Neumasseverbindlichkeit handelt, weil der Beklagte die Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs. 1 InsO am 8.12.2003 angezeigt hat und zu diesem Zeitpunkt der Kostenerstattungsanspruch der Klägerin noch nicht entstanden war, weil die Klage der Klägerin erst mit Zustellung am 26.3.2004 rechtshängig wurde. Da jedoch die verfügbare Insolvenzmasse nicht zur vollständigen Befriedigung aller Neumassegläubiger ausreiche (sog. "Insolvenz in der Insolvenz"), beanspruche wieder der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger im Insolvenzverfahren Geltung, sodass auch die Neumassegläubiger nur noch eine quotenmäßige Befriedigung verlangen könnten. Wie dem Altmassegläubiger, für den § 210 InsO ein Vollstreckungsverbot anordnet, fehle es deshalb - auch ohne ein solches ausdrückliches Verbot - dem Neumassegläubiger an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Zuerkennung eines Leistungsanspruchs. Das sei in der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Leistungsklage anerkannt, müsse wegen der vergleichbaren Sachlage aber auch im Kostenfestsetzungsverfahren gelten. Auch hier könne die entsprechende Forderung des Neumassegläubigers nur noch festgestellt werden.

Zum Nachweis der Unzulänglichkeit der Insolvenzmasse hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 23.3.2005, auf den zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, u.a. ein Vermögensverzeichnis über die vorhandenen Aktiva vorgelegt und näher erläutert.

Die Klägerin ist demgegenüber der Auffassung, dass die Differenzierung zwischen Alt- und Neumassegläubiger in § 209 InsO gerade den Zweck verfolgt, den Neumassegläubigern eine vorrangige Befriedigung zu ermöglichen, was in vorliegender Konstellation nur durch den Erlass eines einen Leistungsanspruch gewährenden Kostenfestsetzungsbeschlusses sichergestellt werden könne, weil ein lediglich feststellender Beschluss keine Vollstreckung in die Masse ermögliche.

Das LG - Rechtspfleger - hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte habe es in Klage- und Kostenfestsetzungsverfahren versäumt, rechtzeitig vor Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses auf die Unzulänglichkeit der Insolvenzmasse hinzuweisen. Im Übrigen habe der Beklagte als Insolvenzverwalter im Falle der Vollstreckung die Möglichkeit, Erinnerung gegen Vollstreckungshandlungen einzulegen, was einen ausreichenden Schutz gewähre.

Nach Vorlage der Akten beim Oberlandesgericht hat der Einzelrichter mit Beschluss vom 23.5.2005 die Sache gemäß § 568 S. 2 Nr. 2 ZPO dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern zur Entscheidung übertragen.

II. Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Mit dem Einwand der Unzulänglichkeit der Neumasse kann der Beklagte im Kostenfestsetzungsverfahren nicht gehört werden.

1. Nach insoweit bereits gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung können seit Inkrafttreten der Insolvenzordnung Masseverbindlichkeiten nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit nicht mehr mit der Leistungsklage verfolgt werden, weil wegen des Vollstreckungsverbotes in § 210 InsO ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage fehlt; rechtlich anzuerkennen ist nur noch ein Feststellungsinteresse (BGHZ 154, 358 ff. = ZIP 2003, 914 ff.; BAG EZA § 210 InsO, Entscheidung Nr. 1). Gleiches soll für Neumasseverbindlichkeiten gelten, wenn der Insolvenzverwalter darlegt und beweist, dass die Insolvenzmasse auch zur Befriedigung dieser Ansprüche nicht mehr ausreicht (BGH a.a.O.).

Hinsichtlich der Altmasseverbindlichkeiten hat der BGH mit Beschluss vom 17.3.2005, IX ZB 247/03, diese Rechtsprechung auch auf das Kostenfestsetzungsverfahren übertragen. Handele es sich bei dem Kostenerstattungsanspruch um eine Altmasseverbindlichkeit, sei nämlich auch dessen Vollstrec...

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