Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich: Abänderung bei vorzeitigem Ruhestand
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Berücksichtigung der - temporär abgesenkten und um einen fiktiven Pflegeversicherungsbeitrag gekürzten - Sonderzahlung nach dem BSZG im Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG.
2. Zur vorzeitigen Pensionierung als Härtegrund i.S.d. § 10a Abs. 3 VAHRG. 3. Die Wirkungen der Abänderungsentscheidung treten nach § 10a Abs. 7 S. 1 VAHRG mit dem Zeitpunkt des Eingangs des ersten Abänderungsantrags ein, auch wenn dieser zurückgenommen worden ist, nachdem der Abänderungsantrag eines anderen Beteiligten eingegangen war.
Normenkette
VAHRG § 10a; BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 1
Verfahrensgang
AG Uelzen (Beschluss vom 10.01.2007; Aktenzeichen 3b F 1140/06) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG - FamG - Uelzen vom 10.1.2007 zu I seines Tenors unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Das Urteil des AG - FamG - Uelzen vom 29.9.1995 (3b F 363/94) wird im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (III des Tenors) wie folgt abgeändert:
Zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners bei der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die D. T. AG, werden mit Wirkung vom 1.7.2006 auf dem Versicherungskonto Nr ... der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung B. Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung von monatlich 352,72 EUR und mit Wirkung vom 1.1.2011 weitere Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung von monatlich 9,89 EUR, jeweils bezogen auf den 31.8.1994, begründet. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien haben am 17.11.1972 miteinander die Ehe geschlossen und wurden auf einen am 28.9.1994 zugestellten Scheidungsantrag durch Urteil des AG Uelzen vom 29.9.1995 geschieden. Mit diesem Urteil wurden zugleich im Wege des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners (im Folgenden: Ehemann) bei der D. P. AG für die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) gesetzliche Rentenanwartschaften von monatlich 484,74 DM (= 247,84 EUR), bezogen auf den 31.8.1994, begründet. Dabei ging das AG davon aus, dass der Ehemann in der Ehezeit Anwartschaften auf Beamtenversorgung i.H.v. monatlich 1.368,22 DM und gesetzliche Rentenanwartschaften von monatlich 91,52 DM erworben hatte, während sich die von der Ehefrau in der Ehezeit erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften auf monatlich 490,26 DM beliefen.
Mit einem am 27.6.2006 beim AG eingegangenen Schriftsatz hat zunächst der Ehemann, der zum 1.4.1998 im Alter von 47 Jahren wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist und seitdem Ruhegehalt bezieht, die Abänderung der Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich beantragt, und zwar vor dem Hintergrund der mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 vorgenommenen Absenkung des Ruhegehaltssatzes. Nachdem das AG aktuelle Auskünfte der Versorgungsträger eingeholt hatte, hat auch die Ehefrau mit einem am 11.9.2006 eingegangenen Schriftsatz einen Antrag auf Abänderung des Versorgungsausgleichs nach § 10a VAHRG gestellt. Der Ehemann hat seinen Antrag mit einem am 12.9.2006 eingegangenen Schriftsatz wieder zurückgenommen.
Das AG hat die frühere Entscheidung über den Versorgungsausgleich mit dem angefochtenen Beschluss dahin abgeändert, dass zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes für die Ehefrau gesetzliche Rentenanwartschaften von monatlich 370,55 EUR - wiederum bezogen auf den 31.8.1994 als Ende der Ehezeit - begründet werden. Dabei ist es davon ausgegangen, dass nach heutigem Stand die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte auf Seiten des Ehemannes monatlich 1.005,49 EUR (Beamtenversorgung 958,70 EUR und gesetzliche Rentenversicherung 46,79 EUR) und auf Seiten der Ehefrau monatlich 264,39 EUR (gesetzliche Rentenversicherung) betragen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Ehemannes. Er ist der Auffassung, eine Abänderung des Versorgungsausgleichs zu seinen Ungunsten sei grob unbillig, weil ihm das Pensionärsprivileg des § 57 Abs. 1 S. 2 BeamtVG nicht zugute komme, obwohl er schon zum Zeitpunkt der Scheidung arbeitsunfähig gewesen sei. Infolge des vorzeitigen Ruhestandes habe er seine Altersversorgung nicht weiter ausbauen können und sei ggü. der Ehefrau benachteiligt, die durch Fortsetzung ihrer Erwerbstätigkeit weitere Rentenanwartschaften habe erwerben können. Außerdem sei seine Versorgung aufgrund des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 noch weiter gekürzt worden.
II. Die zulässige, insbesondere form und fristgerecht eingelegte und begründete, Beschwerde des Antragsgegners hat nur teilweise Erfolg. Das AG ist von einem zu hohen ehezeitlichen Anspruch des Ehemannes auf Beamtenversorgu...