Leitsatz
Im Ehescheidungsverfahren zwischen den Parteien war der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes durchgeführt worden. Das Verbundurteil datierte vom 29.9.1995.
Mehr als zehn Jahre später beantragte der Ehemann, der zum 1.4.1998 im Alter von 47 Jahren wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden war und seither Ruhegehalt bezog, die Abänderung der Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, und zwar vor dem Hintergrund der mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 vorgenommenen Absenkung des Ruhegehaltssatzes. Nachdem das AG aktuelle Auskünfte der Versorgungsträger eingeholt hatte, stellte auch die Ehefrau mit einem am 11.9.2006 eingegangenen Schriftsatz einen Antrag auf Abänderung des Versorgungsausgleichs nach § 10a VAHRG. Der Ehemann hat seinen Antrag mit einem am 12.9.2006 eingegangenen Schriftsatz wieder zurückgenommen.
Das erstinstanzliche Gericht hat die frühere Entscheidung über den Versorgungsausgleich aus dem Verbundurteil mit dem angefochtenen Beschluss dahin abgeändert, dass zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes für die Ehefrau gesetzliche Rentenanwartschaften von monatlich 370,55 EUR begründet wurden. Dabei war es davon ausgegangen, dass nach heutigem Stand die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte aufseiten des Ehemannes monatlich 1.005,49 EUR und aufseiten der Ehefrau monatlich 264,39 EUR betragen.
Gegen den Beschluss des AG richtete sich die Beschwerde des Ehemannes, der die Auffassung vertrat, eine Abänderungen des Versorgungsausgleichs zu seinen Ungunsten sei grob unbillig, weil ihm das Pensionsprivileg des § 57 Abs. 1 S. 2 BeamtVG nicht zugute komme, obwohl er schon zum Zeitpunkt der Ehescheidung arbeitsunfähig gewesen sei. Infolge des vorzeitigen Ruhestandes habe er seine Altersversorgung nicht weiter ausbauen können und sei ggü. der Ehefrau benachteiligt, die durch Fortsetzung ihrer Erwerbstätigkeit weitere Rentenanwartschaften habe erwerben können. Außerdem sei seine Versorgung aufgrund des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 noch weiter gekürzt worden.
Das Rechtsmittel des Antragsgegners hatte nur teilweise Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG vertrat die Auffassung, das AG sei von einem zu hohen ehezeitlichen Anspruch des Ehemannes auf Beamtenversorgung ausgegangen. Zu Recht habe es jedoch die Voraussetzungen für einen Ausschluss der Abänderung nach § 10a Abs. 3 VAHRG verneint.
Gemäß § 10a Abs. 1 und 2 VAHRG sei eine rechtskräftige Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich abzuändern, wenn sich im Rahmen einer späteren Überprüfung des ehezeitlichen Wertes der von beiden Eheleuten erworbenen Versorgungsanwartschaften ergebe, dass die sich im Abänderungsverfahren ergebende hälftige Wertdifferenz von der in der früheren Entscheidung zugrunde gelegten hälftigen Wertdifferenz wesentlich, d.h. um mehr als 10 %, abweiche. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt.
Das AG habe unzutreffend ausgeführt, dass der Ehemann den für die Abänderungsentscheidung erforderlichen Verfahrensantrag gestellt habe. Er habe das Verfahren zwar eingeleitet, seinen Antrag aber mit seinem Schriftsatz vom 11.9.2006 wirksam wieder zurückgenommen. Damit könne auf seinen Antrag hin eine Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nicht ausgesprochen werden.
Die Ehefrau habe indes die Abänderung des Urteils beantragt. Sie sei auch antragsberechtigt gewesen, da sie zum Zeitpunkt der Antragstellung das 55. Lebensjahr bereits vollendet gehabt habe.
Im Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG finde eine so genannte Totalrevision statt.
In Bezug auf die vom Ehemann erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften habe sich keine Veränderung ergeben. Der Ehezeitanteil der gesetzlichen Rentenanwartschaften der Ehefrau habe sich demgegenüber erhöht. Dies beruhe auf der seit 1997 wirksam gewordenen Höherbewertung der Kindererziehungszeiten, der allerdings andererseits eine niedrigere Bewertung der ersten Versicherungsjahre gegenüberstehe.
Die von dem Ehemann in der Ehezeit erworbenen beamtenrechtlichen Versorgungsanrechte hätten ebenfalls einen höheren Wert als zum Zeitpunkt der Ehescheidung. Zwar sei sein Ruhegehalt geringer, als in der Erstentscheidung angenommen. Der auf die Ehezeit entfallende Anteil der Versorgung sei jedoch wesentlich höher als in der Erstentscheidung zugrunde gelegt. Dies beruhe auf der Verkürzung der ruhegehaltfähigen Gesamtdienstzeit des Ehemannes, die durch seine vorzeitige Pensionierung verursacht worden sei.
Sobald der Versorgungsfall eingetreten sei und das tatsächlich erreichte Ruhegehalt feststehe, sei keine fiktive Berechnung mehr vorzunehmen, sondern im Versorgungsausgleich von der realen Versorgung und der dieser zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit auszugehen (vgl. BGH FamRZ 1982, 33, 40, 1989, 727, 728, 2007, 994, 995).
Infolge der vorzeitigen Pensionierung habe sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit der Ehem...