Verfahrensgang
AG Springe (Beschluss vom 23.12.2013; Aktenzeichen 6 F 170/13) |
Tenor
I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Springe vom 23.12.2013 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird in Abänderung des Senatsbeschlusses vom 3.4.2014 auf 8.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin macht Ansprüche auf Entschädigung i.H.v. 27.000 EUR gegen den Antragsgegner für die Nutzung der früher im Miteigentum der Beteiligten stehenden Immobilie auf G. für die Zeit von Mai 2008 bis November 2012 geltend.
Die Beteiligten hatten am ... 1997 die Ehe geschlossen, die auf den am ... 2008 zugestellten Scheidungsantrag nach der Ende 2007 erfolgten Trennung durch Beschluss des AG Springe vom ... 2013 (...) geschieden wurde. Im Jahr 2000 hatten die Beteiligten auf G. ein Ferienhaus zu hälftigem Miteigentum erworben. Ob das Ferienhaus während der Lebensgemeinschaft nur für wenige Wochen oder für mehrere Monate im Jahr von den Beteiligten bewohnt wurde, ist zwischen ihnen streitig. Im November 2012 wurde das Ferienhaus verkauft und der verbleibende Verkaufserlös hälftig i.H.v. jeweils 76.686 EUR geteilt.
Im Schreiben vom 5.9.2007 wies der Antragsgegner auf die zukünftige Finanzierung der drei Immobilien der Beteiligten hin, so dass aus seiner Sicht auch ein Verkauf oder eine Vermietung der Ferienwohnung zu erwägen sei. In verschiedenen weiteren Schreiben hatten die Beteiligten zwischen April 2009 und Mitte 2010 über die Nutzung des Ferienhauses korrespondiert, um den (wechselseitigen) Aufenthalt abzusprechen. Unter dem 23.9.2009 meldete sich die Antragstellerin beim Ordnungsamt unter ihrer bisherigen Wohnanschrift in B. ab und gab als neue Anschrift die Ferienwohnung auf G. an. Der Umzug, für den ein Kostenvoranschlag eingeholt worden war, wurde nicht umgesetzt. Eine Nutzung des Ferienhauses, in dem die Kleidung der Antragstellerin verblieben war, seit der Trennung der Beteiligten durch die Antragstellerin erfolgte gleichwohl nicht. Weitere Absprachen wurden nicht getroffen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welchen Zeiträumen der Antragsgegner das Ferienhaus selbst genutzt und wann dieses an Dritte vermietet war, wobei die Antragstellerin unter Hinweis auf Kontoauszüge aus Oktober 2001 und August 2003 von Mieteinkünften des Antragsgegners ausgeht. Der Antragsgegner ließ die Schlösser im Ferienhaus im Jahr 2011 austauschen, ohne hiervon die Antragsgegnerin zu informieren. Nach seinem Vorbringen war die Maßnahme erforderlich, um die unberechtigte Nutzung durch den früheren Verwalter zu unterbinden.
Mit Schreiben vom 5.7.2011 beanspruchte die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner die (hälftige) Nutzung des Ferienhauses in den geraden Kalendermonaten und machte "für die Zeit seit der Trennung bis zur Scheidung" eine Nutzungsentschädigung geltend, die sie in der Antragsschrift mit monatlich 500 EUR bezifferte. Mit der vorgeschlagenen Nutzungsregelung war der Antragsgegner jedoch nicht einverstanden.
Das AG hat im angefochtenen Beschluss den Antrag auf Nutzungsentschädigung mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Anspruch aus § 1361b Abs. 3 BGB eine gerichtliche Nutzungszuweisung voraussetze und die Antragstellerin ihren Besitz an der Ferienwohnung nicht aufgegeben habe.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde und verfolgt ihren erstinstanzlichen Antrag weiter.
II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Der Antragstellerin steht ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die Zeit von Mai 2008 bis November 2012 nicht zu.
1. Gemäß § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB steht dem Ehegatten, der dem anderen Ehegatten die Ehewohnung ganz oder zum Teil überlassen hat, eine Vergütung für die Nutzung zu, soweit diese der Billigkeit entspricht.
a) Bei dem Ferienhaus auf G. handelt es sich um eine Ehewohnung der Beteiligten.
Nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 1990, 987, 988) ist der Begriff der Ehewohnung weit auszulegen und erfasst alle Räume, die die Ehegatten zum Wohnen benutzten oder die dafür nach den Umständen bestimmt waren (vgl. Johannsen/Henrich/Götz, Familienrecht, § 1361b Rz. 8 ff.; Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 4. Aufl., § 200 Rz. 2 f.). Der nach dem Willen der Ehegatten vorausgesetzte bestimmungsgemäße Gebrauch zum Wohnen setzt voraus, dass der Umfang der tatsächlichen Nutzung ein solches Maß erreicht, dass von einem Lebensmittelpunkt der Eheleute gesprochen werden kann, der zumindest für nicht unerhebliche Zeiträume bestanden hat. Vor diesem Hintergrund können Eheleute mehrere Ehewohnungen unterhalten, wenn sie sich dort über längere Zeiträume regelmäßig aufhalten und in dieser Zeit dort den Schwerpunkt ihres familiären Zusammenlebens gestalten (vgl. Götz/Brudermüller, Die gemeinsame Wohnung, Rz. 166; OLG Brandenburg FamRZ 2008, 1930, 1931; a.A. OLG München FamRZ 1994, 1331). Daher können auch Ferienwohnungen, Wochenendhäuser oder Gartenlauben als...