Entscheidungsstichwort (Thema)
Erforderlichkeit einer Anwaltsbeiordnung aufgrund Eilbedürftigkeit
Leitsatz (amtlich)
1. Für ein einstweiliges Anordnungsverfahren nach dem Gewaltschutzgesetz, in dem die Antragstellerin unter eidesstattlich versichertem Vortrag eines einmaligen tätlichen Übergriffs mit Bedrohung sowie wiederholter fernmündlicher Belästigung durch den Antragsgegner ein Abstandsgebot und das Verbot weiterer Kontaktaufnahmen begehrt, ist die Beiordnung eines Anwaltes nicht erforderlich.
2. Eine Erforderlichkeit der Anwaltsbeiordnung i.S.d. § 78 Abs. 2 FamFG ergibt sich auch nicht allein daraus, dass bei der örtlichen Rechtsantragsstelle aufgrund bestehenden Andranges nicht sofort eine Aufnahme des Antrages erfolgen kann, aber keine besondere Eilbedürftigkeit besteht (hier: Antragstellung erst drei Wochen nach dem die Gewaltschutzanordnung begründenden Übergriff).
Normenkette
FamFG § 78 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Hannover (Beschluss vom 05.12.2013; Aktenzeichen 630 F 6214/13) |
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I. Die Antragstellerin hat am 18.11.2013 im vorliegenden Verfahren im Wege einstweiliger Anordnung eine Gewaltschutzverfügung gegen den Antragsgegner begehrt und zugleich für das Verfahren um Verfahrenskostenhilfe (VKH) unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten nachgesucht. Mit der Gewaltschutzverfügung wollte sie unter Berufung auf einen für den 28.10.2013 behaupteten Vorfall, bei dem sie vom Antragsgegner geschlagen und bedroht worden sein soll, dem Antragsgegner unbefristet u.a. die Annäherung an ihre Wohnung auf 800 m (!) sowie auf 150 m (!) an die Antragstellerin, die gemeinsame minderjährige Tochter der Beteiligten und ein weiteres minderjähriges Kind der Antragstellerin untersagen lassen. Zur Glaubhaftmachung hat sie (allein) eine eigene eidesstattliche Versicherung vorgelegt.
Das AG hat noch am selben Tag ohne mündliche Verhandlung eine Gewaltschutzverfügung erlassen, mit der dem Antragsgegner befristet bis zum 18.5.2014 im Wesentlichen der Aufenthalt in (präzise umschriebener) unmittelbarer Nähe der Wohnung der Antragstellerin, die Annäherung an die Antragstellerin auf weniger als 10 m sowie die Verbindungsaufnahme zur Antragsgegnerin untersagt wird. Der weiter gehende Antrag - insbesondere in Bezug auf die beiden minderjährigen Kinder - wurde dagegen zurückgewiesen. Weiter hat das AG der Antragstellerin mit Beschluss vom 5.12.2013 für das Gewaltschutzverfahren VKH bewilligt, die Beiordnung der Verfahrensbevollmächtigten jedoch mangels Erforderlichkeit versagt und auf die Möglichkeit einer Einreichung des Antrages über die Rechtsantragsstelle hingewiesen. Zuvor war die Antragstellerin ausdrücklich auf die bestehenden Bedenken hinsichtlich der Anwaltsbeiordnung hingewiesen und ihr Gelegenheit zu ergänzender Stellungnahme gegeben worden.
Gegen die Versagung der Anwaltsbeiordnung richtet sich die am 18.12.2013 von der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin eingelegte Beschwerde. Darin heißt es wörtlich: "In der Familiensache ... lege ich gegen den Beschluss ... vom 5.12.2013 ... sofortige Beschwerde ein." Nach Darstellung des Beschlussinhaltes hinsichtlich der versagten Anwaltsbeiordnung heißt es weiter: "Hiergegen wendet sich die Unterzeichnerin im Rahmen der sofortigen Beschwerde ...".
In der Sache wird geltend gemacht, die Antragstellerin habe bei der Rechtsantragstelle keine "Wartemarke" mehr erhalten können; im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit sei ihr ein weiteres Zuwarten nicht zuzumuten gewesen.
Das AG hat der Beschwerde mit Beschluss vom 30.12.2013 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt.
Der originär berufene Einzelrichter hat das Verfahren zur Entscheidung auf den Senat übertragen.
II.1. Die Beschwerde, bei der es sich angesichts des oben dargestellten eindeutigen Wortlautes bei ihrer Einlegung um eine solche der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin handelt, ist bereits unzulässig. Nach ganz einhelliger Rechtsprechung wird durch eine - wie vorliegend gegebene - versagte Anwaltsbeiordnung allein der betroffene Beteiligte, nicht jedoch der Wahlanwalt beschwert und besteht insofern allein ein Beschwerderecht des Beteiligten, nicht jedoch des Wahlanwalts (vgl. nur Zöller30-Geimer, ZPO § 127 Rz. 19 m.w.N.) 2. Die Beschwerde könnte zudem aber auch in der Sache keinen Erfolg haben.
a. Soweit das AG im Streitfall nach der objektiven wie subjektiven Schwierigkeit der Sach- und/oder Rechtslage grundsätzlich die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht für geboten ansieht, steht dies in Übereinstimmung mit der ständigen und wiederholt veröffentlichten Rechtsprechung des Senates zu den Voraussetzungen für die Notwendigkeit einer Anwaltsbeiordnung in Gewaltschutzverfahren (vgl. nur OLG Celle vom 7.7.2010 - 10 WF 215/10, FamRZ 2010, 2005 f. = FPR 2010, 579 f. = NdsRpfleger 2010, 358 = NJW Spezial 2010, 678 = juris; vom 30.6.2011 - 10 WF 176/11 - FamFR 2011, 345 = BeckRS 2011, 17564 = juris = FamRZ 2011, 1971 [Ls]). Die amtsgerichtliche Beurtei...