Leitsatz (amtlich)
1. Zum Verhältnis der Abänderung nach § 10a VAHRG zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich im Falle einer nachträglich auszugleichenden betrieblichen Altersversorgung
2. Eine schuldrechtliche Ausgleichsrente kann nicht in Form eines prozentualen Anteils der auszugleichenden Versorgung tituliert werden.
Verfahrensgang
AG Hannover (Beschluss vom 24.10.2003; Aktenzeichen 626 F 405/03) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG - FamG - Hannover vom 24.10.2003 im Ausspruch zu II des Tenors geändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin ab 1.2.2003 eine schuldrechtliche Ausgleichsrente i.H.v. monatlich 374,39 Euro zu zahlen, die Rückstände sofort und künftig fällig werdende Beträge monatlich im Voraus bis zum 3. eines jeden Monats.
Der Antragsgegner ist verpflichtet, in Höhe der zu zahlenden Ausgleichsrente von monatlich 374,39 Euro die Abtretung seiner Versorgungsansprüche ggü. der Firma H., die für die Zeit ab Rechtskraft dieses Beschlusses fällig werden, an die Antragstellerin zu erklären.
Die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Außergerichtliche Kosten erster Instanz sind nicht zu erstatten. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Gegenstandswert wird - in Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung - für beide Instanzen auf 5.592,68 Euro festgesetzt (Abänderung des öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleichs 1.000 Euro; schuldrechtlicher Versorgungsausgleich 374,39 Euro × 12 = 4.592,68 Euro).
Gründe
I. Die am 27.7.1965 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf einen am 12.7.1984 zugestellten Scheidungsantrag durch Urteil des AG Hannover vom 10.12.1984, rechtskräftig seit 22.1.1985, geschieden. Mit der Scheidung wurde der öffentlichrechtliche Versorgungsausgleich durchgeführt. Nach den Feststellungen des AG hatten in der Ehezeit, d.h. im Zeitraum vom 1.7.1965 bis zum 30.6.1984 (§ 1587 Abs. 2 BGB), beide Eheleute gesetzliche Rentenanwartschaften erworben, der Ehemann i.H.v. monatlich 979,20 DM und die Ehefrau i.H.v. monatlich 21 DM, jeweils bezogen auf das Ende der Ehezeit. Zum Ausgleich wurden in Höhe der Hälfte der Wertdifferenz, also monatlich 958,20 DM : 2 = 479,10 DM, gesetzliche Rentenanwartschaften vom Versicherungskonto des Ehemannes auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragen (§ 1587b Abs. 1 BGB). Eine vom Ehemann darüber hinaus in der Ehezeit erworbene Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung seines damaligen Arbeitgebers, der Firma H., wurde ausdrücklich dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.
Inzwischen sind beide Eheleute aus dem Arbeitsleben ausgeschieden und beziehen Versorgungsleistungen. Der Ehemann erhält seit dem 1.7.1997 eine Altersrente der BfA und eine Betriebsrente der Firma H. Das Arbeitsverhältnis mit der Firma H. war bereits zum 31.12.1992 beendet worden. Die Ehefrau bezieht seit dem 1.12.2002 eine Altersrente der BfA.
Die Ehefrau hat mit Schriftsatz vom 23.1.2001 die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs hinsichtlich der Betriebsrente des Ehemannes und mit Schriftsatz vom 14.8.2003 außerdem die Verpflichtung des Ehemannes zur Abtretung seiner Versorgungsansprüche gegen die Firma H. in Höhe der schuldrechtlichen Ausgleichsrente beantragt. Der Ehemann hat die Abänderung des öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleichs beantragt.
Das AG hat nach Einholung neuer Auskünfte den Antrag auf Abänderung des öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleichs zurückgewiesen und der Ehefrau eine schuldrechtliche Ausgleichsrente von monatlich 145,72 Euro zugesprochen. Über die Verpflichtung des Ehemannes zur Abtretung seiner Versorgungsansprüche wurde nicht befunden.
Dagegen richten sich die Rechtsmittel beider Parteien. Die Ehefrau begehrt eine höhere Ausgleichsrente und die Verpflichtung des Ehemannes zur Abtretung, der Ehemann erstrebt mit seiner Anschlussbeschwerde die Berücksichtigung der "Differenz der in der gesetzlichen Rentenversorgung erworbenen Mehranwartschaften" der Ehefrau. Außerdem beruft er sich darauf, es würde für ihn eine unbillige Härte darstellen, wenn er trotz der Tatsache, dass die Ehefrau an seinem "aufgrund nach Trennung erfolgten Karrieresprung gesteigerten Einkommen" über den Unterhalt partizipiert habe, jetzt noch einen Teil seiner Betriebsrente abgeben müsste.
II. Die Rechtsmittel beider Parteien sind gem. §§ 621e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zulässig, insb. form und fristgerecht eingelegt worden. Eine förmliche Antragstellung war nicht erforderlich. Es genügt, dass das Ziel der jeweiligen Rechtsmittel aus den Beschwerdebegründungen ersichtlich ist (vgl. Wick, Der Versorgungsausgleich, Rz. 277).
1. Treffen - wie im vorliegenden Fall - ein Antrag auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich und ein Antrag auf Abänderung des öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleichs zusammen, so ist der Antrag...