Entscheidungsstichwort (Thema)

Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich

 

Leitsatz (amtlich)

Zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich einer Betriebsrente, wenn das Anstellungsverhältnis des ausgleichspflichtigen Ehegatten nach Ehezeitende unter Vereinbarung eines erhöhten Ruhegehaltssatzes vorzeitig beendet worden ist und wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, die nicht öffentlich-rechtlich ausgeglichen worden ist.

 

Verfahrensgang

AG Hannover (Beschluss vom 16.06.2004; Aktenzeichen 610 F 5633/01)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels der Beschluss des AG - FamG - Hannover v. 16.6.2004 zu I. des Tenors geändert und insoweit wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner hat der Antragstellerin eine monatliche schuldrechtliche Ausgleichsrente zu zahlen i.H.v.

I. 1.880,01 Euro von März bis Juni 2002,

II. 1.878,55 Euro von Juli 2002 bis Juni 2003,

III. 1.924.69 Euro von Juli bis September 2003,

IV. 1.981,94 Euro für Oktober 2003,

V. 1.924,69 Euro von November 2003 bis März 2004,

VI. 1.944,49 Euro von April bis Juli 2004,

VII. 1.964,49 Euro von August bis Oktober 2004,

VIII. 1.979,97 Euro für November 2004,

IX. 1.964,49 Euro ab Dezember 2004.

Die Rente ist monatlich im Voraus zu zahlen, rückständige Beträge sind sofort fällig.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, in Höhe einer monatlichen Ausgleichsrente von 1.964,49 Euro die Abtretung seiner Versorgungsansprüche ggü. den Stadtwerken H. AG, die für die Zeit ab Januar 2005 fällig werden, an die Antragstellerin zu erklären.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin zu 1/10 und der Antragsgegner zu 9/10.

Beschwerdewert: 2.000 Euro.

 

Gründe

I. Die Parteien haben am 27.2.1962 miteinander die Ehe geschlossen. Auf den am 9.11.1982 zugestellten Antrag der Ehefrau wurde ihre Ehe durch Urteil des AG Hannover v. 7.6.1983 rechtskräftig geschieden. Ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich fand nicht statt; in dem Urteil wurde jedoch ausgesprochen, dass der Ehefrau der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten blieb.

Mit Schriftsatz v. 11.12.2001 beantragte die Ehefrau beim AG, "den Versorgungsausgleich gem. § 10a VAHRG, hilfsweise den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, durchzuführen".

Das AG hat daraufhin Folgendes ermittelt:

Der Ehemann bezieht seit dem 1.1.2002 eine Betriebsrente seines früheren Arbeitgebers, der Stadtwerke H. AG. Ferner hatte er in der Ehezeit Versorgungsanwartschaften aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ggü. der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) erworben. Das Versorgungsanrecht ist jedoch dadurch erloschen, dass sich der Ehemann am 10.5.2001 hat abfinden lassen. Ebenso sind gesetzliche Rentenanwartschaften des Ehemannes bei der LVA Unterfranken durch Beitragserstattung erloschen. Weiter hatte der Ehemann in der Ehezeit eine Versorgungsanwartschaft ggü. der Schweizerischen Ausgleichskasse erworben. Diese Anwartschaft ist entsprechend der maßgebenden Versorgungsbestimmungen zwischen den Ehegatten real geteilt worden.

Die Ehefrau bezieht seit dem 1.3.2002 von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Mit Beschluss v. 26.9.2003 hat das AG die Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens "zur Berechnung des Versorgungsausgleichs nach § 10a VAHRG" beschlossen. Unter dem 27.1.2004 hat der Sachverständige G. ein Gutachten (nur) über "die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs" erstattet.

Daraufhin hat die Ehefrau ihre Anträge umgestellt und nunmehr in erster Linie den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich und hilfsweise "denjenigen nach § 10a VAHRG" beantragt. In der mündlichen Verhandlung v. 2.6.2004 hat sie dann ausschließlich Anträge zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gestellt.

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das AG dem Ehemann aufgegeben, an die Ehefrau ab dem 1.3.2002 eine schuldrechtliche Ausgleichsrente i.H.v. 33,28 % der von den Stadtwerken H. bezahlten Brutto-Betriebsrente zu zahlen. Dabei ist das AG von einem Ehezeitanteil der Betriebsrente des Ehemannes von monatlich 4.268,08 Euro und von einer ehezeitlichen gesetzlichen Rente der Ehefrau von monatlich 107,93 Euro ausgegangen. Die Hälfte der Wertdifferenz hat es mit (4.160,15 Euro: 2 =) 2.080,08 Euro errechnet. Diesen Betrag hat das AG entsprechend dem Vorschlag des Sachverständigen in einem prozentualen Anteil der gesamten Betriebsrente des Ehemannes, die ab 1.1.2002 monatlich 6.249,69 Euro betrug, tituliert, d.h. i.H.v. 33,28 % (6.249,69 × 100: 2.080,08). Außerdem hat das AG dem Ehemann auf Antrag der Ehefrau aufgegeben, das Angebot der Ehefrau zum Abschluss eines Abtretungsvertrages bezüglich seiner Ansprüche gegen den Versorgungsträger i.H.v. 33,28 % seiner Brutto-Betriebsrente anzunehmen.

Gegen diese Entscheidung hat der Ehemann Beschwerde eingelegt. Er beantragt, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszuschließen. Er be...

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