Leitsatz (amtlich)

Der Streitwert für einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch, der auf einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 5 PkwEnVKV gestützt wird, ist im Regelfall mit 5.000 EUR zu bemessen.

 

Normenkette

ZPO § 3; UWG § 12 Abs. 4; PkwEnVKV § 5

 

Verfahrensgang

LG Verden (Aller) (Aktenzeichen 10 O 43/11)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Streitwertfestsetzung der 2. Kammer für Handelssachen des LG Verden vom 21.9.2011 abgeändert.

Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Der Kläger hat mit der Klage einen wettbewerbsrechtlichen Anspruch auf Unterlassung wegen eines angeblichen Verstoßes der Beklagten gegen die Vorschrift des § 5 PkwEnVKV sowie die Erstattung einer vorgerichtlichen Abmahnpauschale i.H.v. 214 EUR geltend gemacht. Nach Abschluss des Verfahrens in erster Instanz hat das LG den Streitwert auf 30.214 EUR festgesetzt, wovon 30.000 EUR auf den Unterlassungsantrag entfallen. Dagegen richtet sich die Streitwertbeschwerde der Beklagten, mit der sie eine Festsetzung auf 30.000 EUR begehrt.

II. Die gem. § 68 Abs. 1 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Beklagten hat dahingehend Erfolg, dass der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 5.000 EUR festzusetzen ist.

1. Der Streitwert für den Unterlassungsanspruch ist auf 5.000 EUR festzusetzen.

a) Der Senat ist gem. § 63 Abs. 3 GKG berechtigt, den Streitwert auch unter den seitens der Beklagten mit der Beschwerde verfolgten Wert festzusetzen.

b) Der Streitwert für einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch, der auf einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 5 PkwEnVKV gestützt wird, ist im Regelfall mit 5.000 EUR zu bemessen.

Der Streitwert ist gem. § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO nach freiem Ermessen im Wege der Schätzung zu bestimmen. In Verfahren, in denen es - wie hier in Bezug auf den Klageantrag zu 1 - um die Unterlassung von Wettbewerbsverstößen geht, ist für diese Schätzung das Interesse maßgeblich, das der Kläger an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße hat. Kriterien zur Bestimmung dieses Interesses sind vor allem die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit für den Wettbewerber im Hinblick auf den ihm drohenden Schaden (z.B. Umsatzeinbußen, Marktverwirrungs und Rufschaden), die Unternehmensverhältnisse beim Verletzer und Verletzten (Umsätze, Größe, Wirtschaftskraft, Marktstellung und deren voraussichtliche Entwicklung), die Intensität des Wettbewerbs zwischen beiden Parteien in räumlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht, wobei auch die Auswirkungen zukünftiger Verletzungshandlungen (Ausmaß, Intensität und Häufigkeit, indiziert durch die bereits begangene Verletzungshandlung, die Intensität der Wiederholungsgefahr, Verschuldensgrad, späteres Verhalten) zu berücksichtigen sind (vgl. Senat, Beschl. v. 14.5.2010 - 13 W 38/10, Tz. 5, zitiert nach juris. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 12 Rz. 5.6).

Zu berücksichtigen ist ferner im Rahmen von § 12 Abs. 4 UWG, ob die Sache nach Art und Umfang einfach gelagert ist. Eine Streitwertminderung kommt danach immer dann in Betracht, wenn die Sache nach Art und Umfang ohne größeren Arbeitsaufwand von den Parteien bzw. ihren Anwälten zu bearbeiten ist und sich damit als "tägliche Routinearbeit" darstellt (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm,

a.a.O., § 12 Rz. 5.22). Einfach gelagerte Streitigkeiten sind beispielsweise in serienweise wiederkehrenden Wettbewerbsverletzungen und rechtlich eindeutigen Verstößen zu sehen (OLG Celle, Beschl. v. 19.11.2007 - 13 W 112/07, zitiert nach juris, Tz. 3).

Nach dieser Maßgabe erscheint dem Senat vorliegend in Bezug auf den Unterlassungsantrag eine Wertfestsetzung i.H.v. 5.000 EUR als angemessen. Hinsichtlich des Verstoßes gegen die Regelung in § 5 Abs. 1 PkwEnVKV i.V.m. Abschnitt I Nr. 2 der Anlage 4 zur PkwEnVKV ist zu berücksichtigen, dass derartige Verstöße leicht zu erkennen und nachzuweisen sind. Diesbezügliche Abmahnungen sind einfachen Charakters, da sie sich aus verschiedenen Textbausteinen zusammensetzen lassen. Die Abmahnungen in diesem Bereich wiederholen sich in einer Vielzahl von ähnlich gelagerten Fällen und müssen, wenn überhaupt, nur geringfügig angepasst werden. So ist es auch im vorliegenden Fall. Die rechtlichen Ausführungen in der Klageschrift umfassen ca. eine Seite. Der Klageanspruch ist seitens der Beklagten auch umgehend anerkannt worden.

Nach Abwägung aller vorliegenden Umstände erscheint dem Senat daher vorliegend eine Wertfestsetzung von 5.000 EUR als angemessen.

2. Entgegen der Auffassung des LG sind die mit dem Klageantrag zu Ziff. 2 geltend gemachten 214 EUR für vorgerichtliche Abmahnkosten nicht Streitwert erhöhend.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind vorprozessual aufgewendete Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahren geltend gemachten Hauptanspruchs nicht Streitwert erhöhend, wenn dieser Hauptanspruch noch Gegenstand des laufenden Verfahrens ...

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