Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich: Schuldrechtlicher Ausgleich einer Ministerversorgung und einer Abgeordnetenversorgung. Berechnung des Ehezeitanteils
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Berechnung des Ehezeitanteils einer Ministerversorgung und einer Abgeordnetenversorgung im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
2. Bei Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 1587f Nr. 2 BGB ist die schuldrechtliche Ausgleichsrente um den im Rahmen des § 1587b Abs. 5 BGB durchgeführten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zu kürzen. Dabei ist der insoweit maßgebende Höchstbetrag neu zu bestimmen.
3. Nach Eintritt der Fälligkeitsvoraussetzungen des § 1587g Abs. 2 S. 2 BGB kommt eine Abfindung nach § 1587l BGB nicht mehr in Betracht (im Anschluss an BGH FamRZ 2004, 1024, 1026).
Normenkette
BGB § 1587b Abs. 5, § 1587f Nr. 2, § 1587l
Verfahrensgang
AG Hannover (Beschluss vom 02.04.2008; Aktenzeichen 607 F 2257/05) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG - FamG - H. vom 2.4.2008 unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels geändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin die Zahlung einer Abfindung aufzugeben, wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller ab Juli 2008 eine schuldrechtliche Ausgleichsrente von monatlich 1.724,10 EUR zu zahlen, rückständige Beträge sofort nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und künftig fällig werdende Beträge monatlich im Voraus.
Die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Beschwerdewert: 5.000 EUR.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien schlossen am 20.12.1975 miteinander die Ehe und wurden auf den am 24.4.1997 zugestellten Antrag der Ehefrau durch das Urteil des AG H. vom 28.10.1997, rechtskräftig seit 2.12.1997, geschieden. Mit Beschluss vom 9.6.1998 führte das AG den aus dem Scheidungsverbund abgetrennten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durch und begründete zu Lasten von Anwartschaften der Ehefrau beim Land Niedersachsen "auf Beamtenversorgung" für den Ehemann gesetzliche Rentenanwartschaften von monatlich 1.857,38 DM, bezogen auf den 31.3.1997 als Ende der Ehezeit i.S.d. § 1587 Abs. 2 BGB. Dabei ermittelte das AG einen Gesamtausgleichsanspruch des Ehemannes von monatlich 5.787,86 DM, begrenzte den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich aber auf den sich nach § 1587b Abs. 5 BGB i.V.m. § 76 Abs. 2 S. 3 SGB VI ergebenden Höchstbetrag. Im Übrigen wurde dem Ehemann gemäß den Entscheidungsgründen der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Nds. Landesamtes für Bezüge und Versorgung und die Anschlussbeschwerde des Ehemannes, mit der dieser die (ausdrückliche) Feststellung begehrt hatte, dass wegen des den Höchstbetrag nach § 1587b Abs. 5 BGB übersteigenden Ausgleichsbetrages der schuldrechtliche Versorgungsausgleich durchzuführen sei, sowie hilfsweise die Durchführung einer Realteilung und weiter hilfsweise die Feststellung der "Zumutbarkeitsgrenze" und der Art einer Teil-Abfindung nach § 1587l BGB beantragt hatte, wurden durch den Beschluss des Senats vom 17.12.1999 (10 UF 112/98) zurückgewiesen. Seine dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde nahm der Ehemann mit einem am 7.3.2005 beim BGH eingegangenen Schriftsatz zurück.
Der geschiedene Ehemann (im Folgenden: Ehemann) bezieht seit dem 1.7.2008 (nach Vollendung des 60. Lebensjahres) Altersrente (wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit) aus der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. monatlich 1.029,27 EUR, die im Wesentlichen auf dem durchgeführten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich beruht. Die geschiedene Ehefrau (im Folgenden: Ehefrau) war von 1969 bis Juni 1986 als Beamtin bei der Stadt H. beschäftigt. Vom 30.6.1986 bis zum 24.1.2007 gehörte sie als Abgeordnete dem Nds. Landtag an. Ferner war sie vom 21.6.1990 bis zum 13.12.2000 als Ministerin Mitglied der Nds. Landesregierung. Sie erhält seit dem 1.2.2007 ein Ruhegehalt nach dem Nds. Ministergesetz, das seit dem 1.7.2008 um den sich aus dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ergebenden Betrag gekürzt wird, sowie eine Altersentschädigung nach dem Nds. Abgeordnetengesetz (AbgG).
Im vorliegenden Verfahren hat der Ehemann mit einem am 18.5.2005 beim AG eingegangenen Schriftsatz zunächst beantragt, der Ehefrau aufzugeben, ihm eine Abfindung für künftige schuldrechtliche Ausgleichsansprüche "in noch zu ermittelnder Höhe zur Begründung einer privaten Rentenversicherung oder privaten Kapitallebensversicherung ... auf einen noch abzuschließenden Versicherungsvertrag nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit des Antrags zu zahlen" (Bl. 2, 60 d.A.). Das AG hat neue Auskünfte der Versorgungsträger sowie ein versicherungsmathematisches Gutachten eingeholt, das zu dem Ergebnis kam, dem Ehemann stehe - bezogen auf den 1.7.2007 - eine schuldrechtlic...