Verfahrensgang
VK Lüneburg (Entscheidung vom 23.09.2011; Aktenzeichen VgK-36/2011) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Niedersachsen beim Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr - Regierungsvertretung Lüneburg - vom 23. September 2011 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 1 sowie die durch das Verfahren nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB verursachten Kosten zu tragen.
Im Beschwerdeverfahren war es auch für die Antragsgegnerin notwendig, einen Verfahrensbevollmächtigten hinzuzuziehen.
Gründe
I.
Mit EU Bekanntmachung vom 22. Februar 2011 (veröffentlicht am 25. Februar 2011) schrieb die Antragsgegnerin die Durchführung der ihr gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 NRettDG und in § 5 Abs. 1 NRettDG bestimmten Aufgaben des Rettungsdienstes auf dem Gebiet der Antragsgegnerin bestehend aus Notfallrettung und qualifiziertem Krankentransport für sechs Jahre beginnend mit dem 1. Januar 2012 im offenen Verfahren in zwei Losen aus.
Das hier streitgegenständliche Los Nummer 1 umfasst die Notfallrettung und den qualifizierten Krankentransport im Bereich der Rettungswache C.
Den Zuschlag sollte das wirtschaftlich günstigste Angebot erhalten. Zuschlagskriterien waren mit einem Gewichtungsanteil von je 50% der Preis und eine qualitative Bewertung der vorzulegenden Konzepte für die Durchführung der Notfallrettung und des qualifizierten Krankentransports.
In der Bieterinformation Nr. 4 vom 14. März 2011 teilte die Antragsgegnerin im Hinblick auf die Bewertung der Konzepte allen Bietern als Antwort auf Frage 3 mit:
"Mindestvoraussetzung für die Erfüllung der ausgeschriebenen Leistungen ist die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben. Ein Konzept, welches daher erkennen lässt, dass es die in dem jeweiligen Bereich geltenden gesetzlichen Mindeststandards nicht einhält, entspricht daher nicht der geforderten Leistung.
Insofern ist der Begriff "mangelhaft" bei der Konzeptbewertung missverständlich. Keinesfalls erhält ein Konzept in dem jeweiligen Wertungsbereich einen Punkt, wenn es die gesetzlichen Mindeststandards nicht einhält. Sofern ein Konzept in diesem Punkt nur den absoluten Mindeststandard einhält, bekommt der Bieter für diesen Bereich einen Punkt.
Je besser die Ausführungen erkennen lassen, dass die Umsetzung der gesetzlichen Mindeststandards erfolgt oder je weiter ein Bieter hierüber hinausgeht oder innovative und taugliche Konzepte zur Leistungserbringung einreicht, desto mehr Punkte erhält der Bieter. Der Begriff "mangelhaft" in der Konzeptbewertung aus Ziffer 12.2 der Angebotsaufforderung wird daher in "gerade noch ausreichend" verändert."
Schließlich änderte die Antragsgegnerin in der Antwort zur Frage 11 d) die Formel für die Errechnung des Leistungspreises, um eine degressive Abschichtung zu verhindern.
Bei der Submission stellte die Antragsgegnerin die rechnerisch geprüften Angebotssummen der Antragstellerin mit 8.992.942,09 EUR, der Beigeladenen zu 1 mit 7.328.923,51 EUR sowie der Beigeladenen zu 2 mit 6.856.181,47 EUR fest. Nach Wertung der von den Bietern erstellten Konzepte kam die Antragsgegnerin nach dem gemeinsamen Vergabevermerk für beide Lose vom 29. April 2011 einschließlich der Gesamtwertung zu dem Ergebnis, dass das Angebot der Antragstellerin gem. § 16 Abs. 1 S. 2 VOL/A auszuschließen sei, die Beigeladene zu 1 für ihren Preis 93 Punkte und ihr Konzept 28 / 70 Punkte erhielt und mit insgesamt 82 Punkten an erster Stelle lag und die Beigeladene zu 2 für ihren Preis 100 Punkte und ihr Konzept 20 / 50 Punkte erhielt und mit insgesamt 75 Punkten an zweiter Stelle lag.
Die Antragstellerin rügte den Ausschluss ihres Angebotes, die Wertung und die Entscheidung der Antragsgegnerin und stellte einen Nachprüfungsantrag. Die Vergabekammer stellte mit Beschluss vom 8. Juli 2011 (VgK-23/2011) fest, dass das Angebot der Antragstellerin nicht habe ausgeschlossen werden dürfen. Sie verpflichtete die Antragsgegnerin, erneut in die Angebotswertung einzutreten, die Bewertung der Konzepte für die Durchführung der Notfallrettung und des qualifizierten Krankentransports zu wiederholen, die Prüfung der Angemessenheit des von der Beigeladenen zu 2 geforderten Angebotspreises auf der Grundlage des Vermerks über das Aufklärungsgespräch vom 20. April 2011 zu wiederholen und Prüfung und Ergebnis in einer den Anforderungen des § 20 VOL/A genügenden Weise zu dokumentieren.
Nach erneuter Wertung legte die Antragsgegnerin ihr Ergebnis im ergänzenden Vergabevermerk für das Los 1 vom 13. Juli 2011 nieder. Sie kam dabei zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin aufgrund ihres Gebotes 69 Preispunkte und 32 / 80 Konzeptpunkte, insgesamt 75 Punkte erhielt und damit Platz 3 erreichte. Die Beigeladene zu 1 lag mit derselben Punktwertung wieder auf Platz 1 und die Beigeladene zu 2 erreichte mit 21 / 53 Konzeptpunkten und denselben Preispunkten insgesamt 77 und damit Platz 2). Am ...