Leitsatz (amtlich)

1. Wird einem Verfahrensbeteiligten eine Antragsschrift nicht zugestellt, z.B. weil der Verwalter zur Entgegennahme im Einzelfall nicht befugt gewesen ist, so kann rechtliches Gehör auch noch im Rechtsbeschwerdeverfahren nachgeholt werden.

2. Soll in einer Wohnungseigentümerversammlung ein Verwalter gewählt werden, ist es nicht erforderlich, in der Einladung einen konkreten Namen für das Amt des Verwalters zu benennen.

3. Ein werdender Eigentümer hat bei einer bereits bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft kein eigenes Stimmrecht. Der Veräußerer kann jedoch sein ihm bis zur Umschreibung zustehendes Stimmrecht an den werdenden Wohnungseigentümer übertragen.

4. Ein Wohnungseigentümer ist nicht vom Stimmverbot des § 25 Abs. 5 WEG betroffen, wenn er als Verwalter gewählt werden soll.

5. Ein Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft auf Abberufung bzw. Ungültigkeitserklärung eines Beschlusses über die Bestellung eines Verwalters lässt sich nicht schon dann bejahen, wenn ein wichtiger Grund i.S.d. § 26 Abs. 1 S. 3 WEG vorliegt und die Abberufung berechtigt wäre, sondern erst dann, wenn die Nichtabberufung nicht mehr den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung i.S.d. §§ 21 Abs. 3, 4 WEG entspricht, d.h. nicht mehr vertretbar ist.

 

Normenkette

WEG § 21 Abs. 3, §§ 4, 23 Abs. 2, § 25 Abs. 2, §§ 5, 26 Abs. 1, § 27 Abs. 2 Nr. 3

 

Verfahrensgang

LG Verden (Aller) (Aktenzeichen 2 T 196/01)

AG Walsrode (Aktenzeichen 6 II 3/01)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsstellers vom 20.12.2001 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des LG Verden vom 4.12.2001 wird zurückgewiesen.

Der Antragssteller trägt die Kosten des sofortigen weiteren Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner im Verfahren über die sofortige weitere Beschwerde.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten sind Mitglieder der Wohnungseigentumsgemeinschaft der Wohnungs- und Teileigentumsanlage … in … Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Antragsgegner zu 1) in einer Wohnungseigentümerversammlung am 28.12.2000 wirksam als Verwalter bestellt worden ist.

Das AG Walsrode hat mit Beschluss vom 14.5.2001 den Antrag des Antragsstellers, den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 28.12.2000 für ungültig zu erklären, zurückgewiesen (Bl. 28 ff. GA).

Mit Beschluss vom 4.12.2001 hat die 2. Zivilkammer des LG Verden auf die sofortige Beschwerde des Antragsstellers vom 13.6.2001 (Bl. 40 GA) die sofortige Beschwerde zurückgewiesen (Bl. 64 ff. GA). Der Beschluss wurde dem Antragssteller am 10.12.2001 zugestellt (Bl. 69 GA).

Hiergegen hat der Vertreter des Antragsstellers mit Schriftsatz vom 20.12.2001, eingegangen am LG Verden am 20.12.2001, eine sofortige weitere Beschwerde eingelegt und beantragt, die Beschlüsse des LG Verden vom 4.12.2001, Az.: 2 T 196/01, sowie des AG Walsrode vom 14.5.2001, Az.: 6 II 3/01, aufzuheben und die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung der WEG …, vom 28.12.2000 für ungültig zu erklären (Bl. 70 f. GA). Mit Schriftsatz vom 21.1.2002 hat der Antragssteller seine sofortige weitere Beschwerde begründet (Bl. 81 ff. GA).

Die Antragsgegner haben mit Schriftsatz vom 8.2.2002 beantragt, die sofortige weitere Beschwerde zurückzuweisen und dies in demselben Schriftsatz begründet (Bl. 88 ff. GA).

II. Die sofortige weitere Beschwerde ist gem. der §§ 45 Abs. 1 WEG, 27, 29, 22 FGG zulässig. Insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt worden. Sie ist jedoch nicht begründet. Gemäß § 27 Abs. 1 FGG ist die sofortige weitere Beschwerde begründet, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Dies ist der Fall, wenn eine Rechtsnorm nicht richtig angewendet worden ist (Bumiller/Winkler, FGG, 7. Aufl., Rz. 13 zu § 27 FGG). Die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses der Kammer durch den Senat hat Rechtsfehler zum Nachteil des Antragsstellers und Beschwerdeführers jedoch nicht ergeben.

1. Entgegen der Ansicht des Antragsstellers sind die Beschlüsse des AG Walsrode und des LG Verden nicht wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragsgegner zu 2) bis 5) infolge fehlender Zustellung der Antragsschrift vom 23.1.2001 aufzuheben und zurück zu verweisen.

Zwar ist die Antragsschrift bei einem Verfahrensgegenstand nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG entsprechend § 253 Abs. 1 ZPO zuzustellen. Eine Zustellung der Antragsschrift erfolgte unter dem 29.1.2001 an den Antragsgegner zu 1) als Verwalter (Bl. 9 GA). Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob der Antragsgegner zu 1 als Verwalter gem. § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG befugt gewesen ist, auch für die anderen Antragsgegner Zustellungen entgegen zu nehmen, oder ob er hieran gehindert gewesen ist, weil Verfahrensgegenstand die beantragte Anfechtung eines Beschlusses der Eigentümerversammlung gewesen ist, mit welchem er als Verwalter bestellt worden ist (zum Meinungsstand vgl. Bärmann/Pick/Merle, Wohnungseigentumsgesetz, 8. Aufl., Rz. 124 ff. zu § 27 WEG). Eine evtl. unterlassene B...

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