Leitsatz (amtlich)
1. Für die Entscheidung über das Rechtsmittel ist der Einzelrichter des Beschwerdegerichts gem. §§ 568 ZPO, 5 Abs. 4 S. 5 und 25 Abs. 3 S. 1 2. Hs. GKG auch dann zuständig, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde und die Streitwertbeschwerde von einem Rechtsanwalt nach § 9 Abs. 2 S. 1 BRAGO aus eigenem Recht eingelegt worden ist.
2. Der Wert einer Klage auf Feststellung des Bestandes eines Mietverhältnisses ist gem. § 16 Abs. 1 GKG nach dem ein einfachen Jahresmietwert auf der Basis des Nettomietzinses zzgl. einer ggf. zu zahlenden Umsatzsteuer ohne Berücksichtigung von Nebenforderungen zu bemessen; ein Abzug wegen des Charakters der Feststellungsklage ist nicht angebracht.
Normenkette
BRAGO § 9; GKG §§ 5, 25; ZPO § 567 ff.
Verfahrensgang
LG Verden (Aller) (Aktenzeichen 7 O 212/02) |
Tenor
Der Beschluss des Einzelrichters der #. Zivilkammer des LG … vom 9.8.2002 wird teilweise dahin gehend geändert, dass der Kostenstreitwert für das erstinstanzliche Verfahren nicht 4.982 Euro, sondern 5.309,18 Euro beträgt.
Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die gem. §§ 9 Abs. 2 S. 1 BRAGO, 25 Abs. 3 S. 1 GKG zulässige Beschwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg.
1. Für die Entscheidung über das Rechtsmittel ist der Einzelrichter des Beschwerdegerichts gem. §§ 568 ZPO, 5 bs. 4 S. 5 und 25 Abs. 3 S. 1 2. Hs. GKG zuständig, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde und die Voraussetzungen für eine Übertragung des Verfahrens auf den Senat in seiner nach dem Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung nicht vorliegen (s. auch bereits OLG Celle, Beschl. v. 25.9.2002 – 2 W 78/02). Dies gilt auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren nach § 9 Abs. 2 BRAGO, das sich in demselben Rahmen bewegt, in dem der Auftraggeber des Rechtsanwaltes gegen eine gerichtliche Wertfestsetzung Rechtsmittel einlegen kann (s. Hartmann, Kostengesetze, 29. Aufl., § 9 BRAGO Rz. 12). Maßgeblich für das Verfahren ist hier § 25 Abs. 3 GKG, denn der Prozessbevollmächtigte des Beklagten beschwert sich gegen eine Wertfestsetzung durch das Prozessgericht im Zivilprozess.
§ 25 Abs. 3 S. 1 2. Hs. GKG bestimmt, dass auf die Beschwerde gegen die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren auch die für das Beschwerderecht in dem Kostenansatzverfahren geltende Bestimmung des § 5 Abs. 4 S. 5 GKG anzuwenden ist. Danach sind Im Übrigen, also soweit keine anderweitige Regelung in § 25 Abs. 3 GKG vorgesehen ist, die für die Beschwerde in der Hauptsache geltenden Vorschriften (§§ 567 ff. ZPO) anzuwenden, zu denen auch die Regelung über die Entscheidung durch den originären Einzelrichter gem. § 568 ZPO gehört.
Der abweichende Auffassung von Schütt (vgl. ZPO-Reform – Fortgeltung des alten Beschwerdeverfahrens beim Kostenansatzverfahren, MDR 2002, 986 [987]) kann nicht gefolgt werden. Zwar hat der Gesetzgeber sich in dem Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27.7.2002 (BGBl. I, 1887) darauf beschränkt, § 5 GKG, den § 25 Abs. 3 S. 1 GKG teilweise für anwendbar erklärt, nur in zwei Punkten zu ändern, nämlich bezüglich des Ausschlusses der Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes und hinsichtlich der Klarstellung, dass die Erinnerung gegen den Kostenansatz nicht fristgebunden ist (Art. 32 Ziff. 1 ZPO-RG). Indessen kann aus dem Schweigen des Gesetzgebers in der Gesetzesbegründung nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber an der Zuständigkeit des Beschwerdegerichts in voller Besetzung für die Entscheidung über die Beschwerde festhalten wollte. Im Gegenteil hätte für den Gesetzgeber bei einer entsprechenden Absicht nicht nur Veranlassung bestanden, den Ausschluss der Einzelrichterzuständigkeit aus Anlass der Einführung des originären Einzelrichters im Beschwerdeverfahren nach der ZPO ausdrücklich in der Gesetzesbegründung zu erwähnen, sondern die Verweisung auf die für das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache geltenden Vorschriften im Gesetzestext des § 5 Abs. 4 S. 5 GKG entsprechend einzuschränken. Da eine solche Einschränkung gerade nicht erfolgt ist, kann aus der fortdauernden Verweisung auf die Vorschriften des Hauptsacheverfahrens – hier die ZPO – nur entnommen werden, dass auch die Vorschriften über die Entscheidung durch den Einzelrichter anzuwenden sind, die durch die Verweisung automatisch erfasst werden. Hätte der Gesetzgeber ausgerechnet im Hinblick auf die ZPO in der Verweisung in § 5 Abs. 4 S. 5 GKG an einer früheren Fassung festhalten wollen, wäre insoweit eine ausdrückliche Regelung erforderlich gewesen.
Außerdem bestand kein sachlich nachvollziehbarer Grund, dem für die Entscheidung über Beschwerden in der Hauptsache zuständigen Einzelrichter nicht auch die Zuständigkeit für die weniger bedeutsamen Entscheidungen über Beschwerden gegen den Kostenansatz und den Streitwert zuzuweisen. Eine solche Regelung würde den Grundsatz auf den Kopf stellen, das...