Normenkette
GKG § 5 Abs. 4 S. 5, § 25; ZPO § 485 ff., § 568
Verfahrensgang
LG Lüneburg (Aktenzeichen 6 OH 7/02) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Streitwertbeschluss des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des LG Lüneburg vom 13.11.2002 wird zurückgewiesen.
Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das LG Lüneburg den Streitwert für das selbstständige Beweisverfahren auf 15.080 Euro festgesetzt. Dabei hat es die vom Sachverständigen ermittelten Mängelbeseitigungskosten der Wertfestsetzung zugrunde gelegt. Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie die Festsetzung eines Streitwertes von 6.927,06 Euro erstrebt. Sie trägt vor, dass sich nach den von ihr eingeholten Angeboten die Mängelbeseitigungskosten lediglich auf 6.927,06 Euro beliefen. Das LG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Die gem. § 25 Abs. 3 S. 1 GKG statthafte und auch i.Ü. zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist nicht begründet.
1. Für die Entscheidung über das Rechtsmittel ist der Einzelrichter des Beschwerdegerichts gem. §§ 568 ZPO, 5 Abs. 4 S. 5, 25 Abs. 3 S. 1, 1. Halbs. GKG zuständig, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde und die Voraussetzungen für eine Übertragung des Verfahrens auf den Senat nicht vorliegen. § 25 Abs. 3 S. 1, 2. Halbs. GKG bestimmt, dass auf die Beschwerde gegen die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren die für das Beschwerderecht im Kostenansatzverfahren geltende Bestimmung des § 5 Abs. 4 S. 5 GKG entspr. anzuwenden ist. Danach sind i.Ü., wenn also keine anderweitige Regelung in § 25 Abs. 3 GKG vorgeht, die für das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache geltenden Vorschriften anzuwenden, zu denen auch die Regelung über die Entscheidung durch den originären Einzelrichter gem. § 568 ZPO gehört (vgl. dazu OLG Celle v. 25.9.2002 – 2 W 78/02, OLGReport Celle 2002, 303 [304]).
2. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Das LG hat zutreffend entschieden.
Der Streitwert des selbstständigen Beweisverfahrens richtet sich nach dem materiellen Interesse des Antragstellers an der Beweiserhebung. Dieses Interesse entspricht regelmäßig dem Wert des Hauptsacheverfahrens bzw. bei einem isolierten Beweisverfahren dem Wert des beabsichtigten Hauptsacheverfahrens (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 26.11.2001 – 23 W 20/01 m.w.N.).
Sind wie vorliegend Gegenstand des Beweisverfahrens die Feststellung von Mängeln und deren Beseitigungskosten, sind die vom Sachverständigen ermittelten Mängelbeseitigungskosten der Wertfestsetzung zugrunde zu legen (OLG Düsseldorf BauR 2001, 838; BauR 2001, 1785; OLG Frankfurt v. 20.10.1999 – 13 W 56/99, NJW-RR 2000, 613; OLG Köln v. 25.6.1999 – 19 W 25/99, OLGReport Köln 1999, 356; zur Streitwertfestsetzung für den Fall, dass der Sachverständige nicht sämtliche vom Antragsteller behaupteten Mängel bestätigt, vgl. OLG Celle, Beschl. v. 26.11.2001 – 23 W 20/01 m.w.N.).
Soweit die Antragsgegnerin allein im Rahmen der Streitwertfestsetzung unter Vorlage eines Angebotes meint, der Sachverständige habe die Mängelbeseitigungskosten zu hoch ermittelt, deshalb sei auch der Wert des Beweisverfahrens niedriger festzusetzen, hat dies auf die Wertfestsetzung keinen Einfluss. Zwar ist auch das Gericht zu einer Änderung einer früheren Wertfestsetzung verpflichtet, wenn sich deren Unrichtigkeit während des Verfahrens ergibt, § 25 GKG. Die Bemessung des Wertes ist aber der Disposition der Parteien entzogen. Das Gericht ist gehalten, den wahren Streitwert zu ermitteln und muss sich dabei an dem vom Sachverständigen festgestellten Mängelbeseitigungsaufwand orientieren.
Werden die tatsächlichen Mängelbeseitigungskosten innerhalb der Frist, in der eine Abänderung der Streitwertfestsetzung möglich ist – sechs Monate nach Erledigung des Verfahrens gem. § 25 Abs. 2 S. 3 GKG – festgestellt, so kann dies eine Korrektur der auf der Grundlage einer Sachverständigenschätzung ermittelten Wertfestsetzung erfordern. Dies setzt jedoch voraus, dass die ausgeführten Arbeiten denjenigen entsprechen, die der Sachverständige als erforderlich und angemessen angesehen hat.
Dagegen rechtfertigt ein Kostenangebot, das zu einem geringeren Mängelbeseitigungsaufwand kommt, als der Sachverständige geschätzt hat, eine Herabsetzung des Streitwertes nicht. Dabei handelt es sich um eine Behauptung, um eine subjektive Einschätzung der Antragsgegnerin, die für die Festsetzung des Streitwertes unbeachtlich ist.
Da das Sachverständigengutachten hier nicht zur Wertfestsetzung eingeholt worden ist (vgl. dazu § 26 GKG), muss die Antragsgegnerin, wenn sie meint, dass der Sachverständige die Mängelbeseitigungskosten unrichtig geschätzt habe, einen Antrag auf Ergänzung oder Erläuterung des Gutachtens stellen, wobei sie – die Antragsgegnerin – zur Zahlung des dazu erforderlichen Auslagenvorschusses verpflichtet ist. Einen derartigen Antrag hat die Antragsgegn...