Tenor
Das Amtsgericht H.-M. ist örtlich zuständig.
Gründe
I. Die Klägerin, ein gewerbliches Reinigungsunternehmen, hat die Werklohnklage ursprünglich gegen die Wohnungsverwalterin, eine GmbH, gerichtet. Sie hat diese gegen die GmbH zurückgenommen und nunmehr gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtet. Ihre AGB zum Reinigungsvertrag enthalten unter der Überschrift "Erfüllungsort und Gerichtsstand" den Zusatz: "Gerichtsstand W./L.". Die Beklagte hat mit der Verteidigungsanzeige die Zuständigkeit des Gerichts gerügt. Das Amtsgericht W. hat den Rechtsstreit antragsgemäß nach Anhörung an das Amtsgericht H.-M. verwiesen, das sich seinerseits für unzuständig erklärt hat und die Verweisung für willkürlich hält. Es hat den Rechtsstreit dem Oberlandesgericht zur Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt. Nach Auffassung des Amtsgerichtes H.-M. sei die Wohnungseigentümergemeinschaft kraft Gesetzes teilrechtsfähig und wie eine juristische Person zu behandeln.
II. 1. Das Oberlandesgericht Celle ist gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6, § 36 Abs. 2 ZPO für die Entscheidung zuständig. Zu seinem Bezirk gehört das zuerst mit der Sache befasste Amtsgericht W. Die für eine Zuständigkeitsbestimmung in Betracht kommenden Gerichte in W. und H. liegen in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte, so dass das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof ist.
2. Das Amtsgericht H.-M. ist zuständig. Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichtes W. ist für das Amtsgericht H.-M. gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO bindend, weil dieser Beschluss nicht objektiv willkürlich ist.
a) Im Falle eines negativen Kompetenzkonflikts ist grundsätzlich das Gericht als zuständig zu bestimmen, an das die Sache in dem zuerst ergangenen Verweisungsbeschluss verwiesen worden ist (§ 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO). Die Bindungswirkung entfällt zwar dann, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist, etwa, weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss. Hierfür genügt allerdings nicht, dass der Beschluss inhaltlich unrichtig oder fehlerhaft ist. Willkür liegt vielmehr nur vor, wenn der Verweisungsbeschluss bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2015, X ARZ 115/15, juris Rn. 9 u. 11).
b) Nach diesen Maßstäben ist der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichtes W. nicht objektiv willkürlich, so dass das Amtsgericht H.-M. nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO gehindert war, seine Zuständigkeit zu verneinen.
Ob eine - ggf. unzutreffende - Einordnung der WEG nicht als Kaufmann gemäß § 38 Abs. 1 ZPO allein eine Willkür rechtfertigen könnte, erscheint zweifelhaft. Im Ergebnis kann dies jedoch dahin stehen, weil das Amtsgericht W. zutreffend die Kaufmannseigenschaft der WEG verneint hat. Dass die WEG teilrechtsfähig ist, steht außer Frage, lässt jedoch ihre Einordnung als Kaufmann unberührt. Wer iSd § 38 Abs. 1 ZPO Kaufmann ist, bestimmt das Handelsrecht (§§ 1-7 HGB, vgl. OLG Karlsruhe NJOZ 2002, 1595 (1597)). Erfasst werden mithin zunächst - unabhängig von der Eintragung in das Handelsregister - alle Betreiber eines Handelsgewerbes, dh jedes Gewerbebetriebes, soweit dieses nicht nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert (§ 1 HGB; zum "Scheinkaufmann"; nicht daher die Partnerschaftsgesellschaft, vgl. LG Kleve BeckRS 2016, 10247). Außerdem fallen unter den Begriff alle in das Handelsregister eingetragene sonstigen Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte (§§ 2, 3, 5 HGB) sowie alle Handelsgesellschaften, unabhängig davon, ob ihr Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist, oder ob sie kraft gesetzlicher Fiktion (wie die GmbH, § 13 Abs. 3 GmbHG, die AG, § 3 Abs. 1 AktG, die KGaA, § 278 Abs. 3 AktG, oder die eG, § 17 Abs. 2 GenG) als solche gelten, § 6 HGB (BeckOK ZPO/Toussaint, 42. Ed. 1.9.2021, ZPO § 38 Rn. 23). Dies ist bei der Beklagten nicht gegeben. Erwägungen, ob die Beklagte als WEG Verbraucherin gemäß § 13 BGB sei oder dies zu verneinen sei, sind daher unerheblich, mag auch bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft die Einordnung als Verbraucherin jedenfalls nach dem Schutzzweck in der Regel nicht zu verneinen sein.
III. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst. Denn die Entscheidung erging gerichtsgebührenfrei und die Kosten des Bestimmungsverfahrens werden - falls das zuständige Gericht bestimmt worden ist - von der Kostenentscheidung in der Hauptsache erfasst (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 1987 - I ARZ 703/86, NJW-RR 1987, 757; MünchKomm-ZPO/Patzina, a. a. O. § 37 Rn. 9), sofern solche überhaupt entstanden sind (vgl. § 16 Nr. 3a RVG). Unter diesen Umständen bedurfte es auch keiner Streitwertbestimmung.
Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 37 Abs. 2 ZPO).
Fundstellen