Leitsatz (amtlich)
Die auf Feststellung gerichteteten Drittwiderklage gegen den Zedenten des Klägers richtet sich nicht auf ein anderes Interesse, sondern entspricht genau dem Interesse, das auch mit dem Antrag auf Abweisung der Klageforderung geltend gemacht wird.
Bei der auf Feststellung gerichteten Drittwiderklage sind ungeachtet dessen, dass keine Parteiidentität besteht, die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 S. 3 GKG gegeben. Klage und Drittwiderklage betreffen denselben Gegenstand im Sinne dieser Vorschrift, weshalb nur der höhere Wert der Klage maßgebend ist.
Normenkette
ZPO § 33; GKG § 45 Abs. 1 S. 3
Verfahrensgang
LG Hannover (Beschluss vom 24.04.2009; Aktenzeichen 13 O 97/08) |
Tenor
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin und des Drittwiderbeklagten gegen die Streitwertfestsetzung der 13. Zivilkammer des LG Hannover vom 24.4.2009 in der Fassung des Beschlusses vom 25.6.2009 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
I. Die Beschwerde ist zulässig.
1. Gegenstand der Beschwerde ist die Streitwertfestsetzung des LG im Urteil vom 24.4.2009 (Bl. 229 d.A.) in der Fassung des Beschlusses vom 25.6.2009 (Bl. 270 d.A.). Soweit die Beschwerdeführer zunächst mit Schriftsatz vom 11.5.2009 (Bl. 250 d.A.) Beschwerde gegen die ursprüngliche Wertfestsetzung vom 24.4.2009 und mit Schriftsatz vom 1.7.2009 (Bl. 320 d.A.) nochmals Beschwerde gegen den der Beschwerde der Beklagten zu 1. abhelfenden Beschluss des LG vom 25.6.2009 (Bl. 270 d.A.) einlegten, handelt es sich um einen einheitlichen Rechtsbehelf. Bereits auf Grund der Anfechtung der ursprünglichen Wertfestsetzung war die Entscheidung des LG in vollem Umfang der Nachprüfung durch den Senat unterstellt (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 3 Rz. 13).
2. Die von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin und des Drittwiderbeklagten im eigenen Namen erhobene Streitwertbeschwerde ist gem. § 32 Abs. 2 S. 1 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere beträgt die Beschwer der Beschwerdeführer mehr als 200 EUR und ist die Beschwerde fristgerecht i.S.d. § 68 Abs. 1 S. 3 GKG eingelegt worden.
II. Die Beschwerde ist nicht begründet. Der durch das LG mit Beschluss vom 24.4.2009 festgesetzte Streitwert der Drittwiderklage hält nach Abänderung durch Beschluss des LG vom 25.6.2009 einer Überprüfung stand.
1. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer wird der mit 5.000 EUR festgesetzte Wert der Drittwiderklage dem gem. § 3 ZPO maßgeblichen Interesse der Beklagten zu 1. an der beantragten Feststellung gerecht.
a) Die Beschwerdeführer verkennen die Besonderheiten, die sich daraus ergeben, dass es sich nicht um eine herkömmliche negative Feststellungsklage, sondern um eine als isolierte Drittwiderklage erhobene negative Feststellungsklage gegen den Zedenten der Klageforderung handelt.
Eine Feststellungswiderklage betrifft üblicherweise Ansprüche des Klägers, die, ohne Gegenstand der Klage zu sein, zwischen den Parteien streitig sind, derer sich der Kläger mithin in irgendeiner Form berühmt haben muss (vgl. Zöller/Herget, a.a.O., § 3 Rz. 16). Der Umfang dieser Berühmung ist für die Bemessung des Werts ausschlaggebend (Zöller/Herget, a.a.O.). Übertragen auf das Verhältnis zwischen dem Drittwiderbeklagten und der Beklagten zu 1. liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Angesichts der Abtretung seiner angeblichen Forderung an die Klägerin hat der Drittwiderbeklagte deutlich gemacht, sich keiner Ansprüche gegen die Beklagte zu 1. mehr zu berühmen. Wie auch das LG in der Begründung seiner Kostenentscheidung (S. 9 LGU) zutreffend ausführt, war es für die Umsetzung der prozesstaktischen Erwägungen des Drittwiderbeklagten und der Klägerin gerade erforderlich, dass diese die alleinige Gläubigerstellung innehatte, um dem Drittwiderbeklagten eine Zeugenstellung zu verschaffen. Weiterhin waren die Ansprüche des Drittwiderbeklagten, deren Nichtexistenz die Beklagte zu 1. festzustellen begehrte, bereits Gegenstand der Klage. Die Klägerin klagte Schadensersatz aus eigenem und durch den Drittwiderbeklagten an sie abgetretenem Recht ein. Dementsprechend ist nicht, wie die Beschwerdeführer meinen, eine bisher nicht beteiligte dritte Person mit einer auf ein anderes Interesse gerichteten Drittwiderklage in den laufenden Prozess einbezogen worden. Die Drittwiderklage richtet sich nicht auf ein anderes Interesse, sondern entspricht genau dem Interesse, das auch mit dem Antrag auf Abweisung der Klageforderung geltend gemacht wird.
Diese Umstände rechtfertigen es, das Interesse der Beklagten zu 1. an der beantragten Feststellung als gering zu bewerten, weshalb ein Betrag von 5.000 EUR dem Senat als angemessen erscheint.
b) Das LG ist weiterhin zu Recht von einer Anwendung des § 45 Abs. 1 S. 3 GKG ausgegangen und hat dementsprechend den Streitwert für das gesamte Verfahren um den Wert der Drittwiderklage i.H.v. 5.000 EUR auf 130.421,42 EUR reduziert.
Der Auffassung der B...