Leitsatz (amtlich)
1.
Der Erwerb von Immobiliareigentum durch die Wohnungseigentümergemeinschaft stellt unter bestimmten Voraussetzungen eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung dar.
2.
Im Rahmen der einer Wohnungseigentümergemeinschaft verliehenden Teilrechtsfähigkeit ist auch von der Grundbuchfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft auszugehen.
3.
Die Prüfung der Frage, ob der Erwerb von Immobiliareigentum durch die Wohnungseigentümergemeinschaft als Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung anzusehen ist, obliegt nicht den Grundbuchämtern im Rahmen der Eintragung der Eigentümergemeinschaft als Eigentümerin, sondern vielmehr nur den Wohnungseigentumsgerichten im Rahmen des Beschlussanfechtungsverfahrens nach § 46 WEG.
Verfahrensgang
LG Hannover (Entscheidung vom 03.07.2007; Aktenzeichen 3 T 35/07) |
AG Hannover (Entscheidung vom 25.04.2007; Aktenzeichen AM 517312) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde werden der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 3. Juli 2007 und der Beschluss des Amtsgerichts Hannover - Grundbuchamt - vom 25. April 2007 aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, von seinen in den Zwischenverfügungen vom 7. und 26. März 2007 geäußerten Bedenken gegen die Eintragung der Wohnungseigentümergemeinschaft als Eigentümerin des Teileigentums ... in das Teileigentumsgrundbuch des Grundbuchamtes H. von A. Blatt ... Abstand zu nehmen und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats den Eintragungsantrag vom 7. November 2006 neu zu bescheiden.
Gerichtskosten und Auslagen für das Verfahren der Beschwerde vor dem Landgericht und das Verfahren der weiteren Beschwerde vor dem Oberlandesgericht werden nicht erhoben.
Geschäftswert: 46.016,27 EUR.
Gründe
I.
Mit notariellem Kaufvertrag des Notars Dr. C. H. in G. (UrkundenrolleNr. .../2001) vom 8. Juni 2001 erwarben M. G. und D. M. den in Teileigentumsgrundbuch von H. von A. Blatt ... eingetragenen 24.859/1000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung A. Flur ...
Flurstück ..., Gebäude und Freifläche, ..., zu einer Größe von 40,35 Ar,
Flurstück ..., Gebäude und Freifläche, ..., in einer Größe von 8,28 Ar,
Flurstück ..., Gebäude und Freifläche, ..., in einer Größe von 19,29 Ar,
verbunden mit dem Sondereigentum an zwei Räumen im Spitzboden mit Kellerraum Nr. ... und Sondernutzungsrecht. Ebenfalls am 8. Juni 2001 schlossen die Erwerber M. G. und D. M. mit der Wohnungseigentümergemeinschaft ..., in H., einen Treuhandvertrag (UrkundenrolleNr. .../2001 des Notars H.), nach dem sie das Teileigentum treuhänderisch für die Eigentümergemeinschaft ... erwerben und halten sollten.
Mit einer weiteren Urkunde des Notars Dr. H. K. in M. vom 7. November 2006 (UrkundenrolleNr. .../2006) erklärten die Treuhänder M. und G. die Auflassung des von ihnen erworbenen Teileigentums an die Wohnungseigentümergemeinschaft H., A., ... . Nachdem der Notar mit Schreiben vom 1. März 2007 beim Amtsgericht Hannover - Grundbuchamt - die Eintragung der Auflassung beantragt hatte, wies das Amtsgericht ihn durch Zwischenverfügung vom 7. März 2007 zunächst darauf hin, der Eintragung stehe entgegen, dass die Veräußerer G. und M. nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen seien. Ferner handele es sich bei dem Grundbuch von A. Blatt ... nicht um ein Wohnungsgrundbuch und die Wohnungseigentümergemeinschaft habe auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2. Juni 2005 (V ZB 32/05) nicht das Recht, Wohnungseigentum zu erwerben und im Grundbuch eingetragen zu werden. Diese Auffassung wiederholte das Grundbuchamt in einer weiteren Zwischenverfügung vom 26. März 2007, in der es darauf hinwies, dass die der Wohnungseigentümergemeinschaft verliehene Teilrechtsfähigkeit sich darauf beschränke, als Partei bezüglich ihr Verwaltungsvermögen betreffender Forderungen und Verbindlichkeiten aufzutreten, nicht jedoch Grundeigentum zu erwerben. Es bestehe deshalb nur die Möglichkeit, das Teileigentum an alle Mitglieder der Gemeinschaft unter deren Mitwirkung als Bruchteilseigentum aufzulassen. An diesem Bruchteilseigentum könnten sich dann die Rechte evtl. Erwerber fortsetzen. Ein Erwerb von Teil oder Sondereigentum durch die Wohnungseigentümergemeinschaft komme nicht in Betracht. Denkbar sei nur die Rückführung von Sondereigentum in Gemeinschaftseigentum mit der Folge, dass die Teilungserklärung geändert und die Anteile der Wohnungseigentümer angepasst werden müssten. Gestützt auf diese Ausführungen hat das Amtsgericht Hannover - Grundbuchamt - den Antrag auf Eintragung vom 7. November 2006 mit Beschluss vom 25. April 2007 zurückgewiesen.
Auf die gegen diesen Beschluss formgerecht eingelegte Beschwerde hat das Landgericht Hannover mit Beschluss vom 3. Juli 2007 die Beschwerde zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die nach § 71 GBO, 11 Abs. 1 RpflG zulässige Beschwerde habe keinen Erfolg, weil das Amtsgericht die Fähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft zum Erwerb von Grundbesitz zu Recht verneint habe. Auch nach der Änderung der Rechtsprechung des Bundes...