Leitsatz (amtlich)
1. Der Erwerb von Immobiliareigentum durch die Wohnungseigentümergemeinschaft stellt unter bestimmten Voraussetzungen eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung dar.
2. Im Rahmen der einer Wohnungseigentümergemeinschaft verliehenden Teilrechtsfähigkeit ist auch von der Grundbuchfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft auszugehen.
3. Die Prüfung der Frage, ob der Erwerb von Immobiliareigentum durch die Wohnungseigentümergemeinschaft als Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung anzusehen ist, obliegt nicht den Grundbuchämtern im Rahmen der Eintragung der Eigentümergemeinschaft als Eigentümerin, sondern vielmehr nur den Wohnungseigentumsgerichten im Rahmen des Beschlussanfechtungsverfahrens nach § 46 WEG.
Normenkette
WEG §§ 10, 21, 46; GBO § 80
Verfahrensgang
LG Hannover (Beschluss vom 03.07.2007; Aktenzeichen 3 T 35/07) |
AG Hannover (Beschluss vom 25.04.2007; Aktenzeichen AM 5173-12) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde werden der Beschluss der 3. Zivilkammer des LG Hannover vom 3.7.2007 und der Beschluss des AG Hannover - Grundbuchamt - vom 25.4.2007 aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, von seinen in den Zwischenverfügungen vom 7. und 26.3.2007 geäußerten Bedenken gegen die Eintragung der Wohnungseigentümergemeinschaft als Eigentümerin des Teileigentums 182 in das Teileigentumsgrundbuch des Grundbuchamtes Hannover von Ahlem Blatt 5.173 Abstand zu nehmen und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats den Eintragungsantrag vom 7.11.2006 neu zu bescheiden.
Gerichtskosten und Auslagen für das Verfahren der Beschwerde vor dem LG und das Verfahren der weiteren Beschwerde vor dem OLG werden nicht erhoben.
Geschäftswert: 46.016,27 EUR.
Gründe
I. Mit notariellem Kaufvertrag des Notars Dr. C.H. in Göttingen (Urkundenrolle-Nr. 256/2001) vom 8.6.2001 erwarben M.G. und D.M. den in Teileigentumsgrundbuch von Hannover von A. Blatt 5.173 eingetragenen 24.859/1000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung A. Flur 2
Flurstück 153/10, Gebäude- und Freifläche,... zu einer Größe von 40,35 Ar,
Flurstück 153/12, Gebäude- und Freifläche,... in einer Größe von 8,28 Ar,
Flurstück 153/13, Gebäude- und Freifläche,... in einer Größe von 19,29 Ar, verbunden mit dem Sondereigentum an zwei Räumen im Spitzboden mit Kellerraum Nr. 182 und Sondernutzungsrecht. Ebenfalls am 8.6.2001 schlossen die Erwerber M.G. und D.M. mit der Wohnungseigentümergemeinschaft ... in Hannover, einen Treuhandvertrag (Urkundenrolle-Nr. 257/2001 des Notars H.), nach dem sie das Teileigentum treuhänderisch für die Eigentümergemeinschaft ... Landstraße erwerben und halten sollten.
Mit einer weiteren Urkunde des Notars Dr. H.K. in München vom 7.11.2006 (Urkundenrolle-Nr. 2325/2006) erklärten die Treuhänder M. und G. die Auflassung des von ihnen erworbenen Teileigentums an die Wohnungseigentümergemeinschaft Hannover A.,... Landstraße 3, 3a, 9. Nachdem der Notar mit Schreiben vom 1.3.2007 beim AG Hannover - Grundbuchamt - die Eintragung der Auflassung beantragt hatte, wies das AG ihn durch Zwischenverfügung vom 7.3.2007 zunächst darauf hin, der Eintragung stehe entgegen, dass die Veräußerer G. und M. nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen seien. Ferner handele es sich bei dem Grundbuch von A. Blatt 5713 nicht um ein Wohnungsgrundbuch und die Wohnungseigentümergemeinschaft habe auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des BGH vom 2.6.2005 (V ZB 32/05) nicht das Recht, Wohnungseigentum zu erwerben und im Grundbuch eingetragen zu werden. Diese Auffassung wiederholte das Grundbuchamt in einer weiteren Zwischenverfügung vom 26.3.2007, in der es darauf hinwies, dass die der Wohnungseigentümergemeinschaft verliehene Teilrechtsfähigkeit sich darauf beschränke, als Partei bezüglich ihr Verwaltungsvermögen betreffender Forderungen und Verbindlichkeiten aufzutreten, nicht jedoch Grundeigentum zu erwerben. Es bestehe deshalb nur die Möglichkeit, das Teileigentum an alle Mitglieder der Gemeinschaft unter deren Mitwirkung als Bruchteilseigentum aufzulassen. An diesem Bruchteilseigentum könnten sich dann die Rechte evtl. Erwerber fortsetzen Ein Erwerb von Teil- oder Sondereigentum durch die Wohnungseigentümergemeinschaft komme nicht in Betracht. Denkbar sei nur die Rückführung von Sondereigentum in Gemeinschaftseigentum mit der Folge, dass die Teilungserklärung geändert und die Anteile der Wohnungseigentümer angepasst werden müssten. Gestützt auf diese Ausführungen hat das AG Hannover - Grundbuchamt - den Antrag auf Eintragung vom 7.11.2006 mit Beschluss vom 25.4.2007 zurückgewiesen.
Auf die gegen diesen Beschluss formgerecht eingelegte Beschwerde hat das LG Hannover mit Beschluss vom 3.7.2007 die Beschwerde zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die nach § 71 GBO, 11 Abs. 1 RpflG zulässige Beschwerde habe keinen Erfolg, weil das AG die Fähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft zum Erwerb von Grundbesitz zu Recht verneint habe. Auch nach der Änderung der Rechtsprechung des BGH zur Rechts- und Handlungsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen...