Leitsatz (amtlich)
Bei der Neuregelung des § 15a RVG handelt es sich um eine Gesetzesänderung, auf die die Übergangsregelung des § 60 Abs. 1 RVG Anwendung findet (entgegen OLG Stuttgart, Beschl. v. 11.8.2008 - 8 W 339/09).
Normenkette
RVG §§ 15a, 60
Verfahrensgang
LG Hannover (Beschluss vom 28.07.2009; Aktenzeichen 19 O 219/08) |
Tenor
Die am 3.8.2009 beim LG eingegangene sofortige Beschwerde der Kläger vom 28.7.2009 gegen den am 28.7.2009 zu gestellten Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 19. Zivilkammer des LG Hannover vom 9.7.2009 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 18.8.2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 705,31 EUR.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Kläger haben die Beklagten auf Rückzahlung eines Darlehensbetrages in Anspruch genommen. Mit Urteil vom 7.5.2009, wegen dessen Einzelheiten auf
Bl. 59 ff. d.A. Bezug genommen wird, hat das LG der Klage in der Hauptsache in vollem Umfang stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von 25.564,59 EUR nebst hierauf entfallender Zinsen verurteilt. in Höhe der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.467,03 EUR hat es die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat es der Beklagten auferlegt.
Unter dem 20.5.2009 haben die Kläger Kostenfestssetzung beantragt und hierbei insbesondere die Festsetzung einer 1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 RVG-VV i.H.v. 985,40 EUR begehrt (Bl. 66 d.A.). Den insgesamt geltend gemachten Betrag von 3.651,09 EUR hat die Rechtspflegerin des LG ohne Anhörung der Beklagten durch Beschluss vom 26.5.2009 festgesetzt nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 22.5.2009 (Bl. 68 d.A.).
Gegen diesen ihr am 3.6.2009 zugestellten Beschluss hat die Beklagte mit am 8.6.2009 beim LG eingegangenen Schriftsatz vom 4.6.2009 sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 71 f.). Sie haben die Beschwerde damit begründet, dass die Verfahrensgebühr aufgrund der außergerichtlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Kläger hätte reduziert werden müssen. Die Kläger haben die angefochtene Entscheidung verteidigt und auf den nur noch im Bundesgesetzblatt zu verkündenden § 15a RVG verwiesen, der "die allseits verblüffende Auffassung des BGH zur Anrechnung der Geschäftsgebühr" unbeachtlich mache, weil er auch für Altfälle gelte.
Unter dem 9.7.2009 hat das LG einen neuen Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen, der sich zum Schicksal des Beschlusses vom 26.5.2009 nicht verhält (Bl. 85 d.A.). Das LG hat abweichend die von der Beklagten an die Kläger zu erstattenden Kosten nunmehr festgesetzt auf 2.945,78 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 22.5.2009. Das LG hat gemeint, die außergerichtliche Geschäftsgebühr sei nach VV Vorbem. 3 Abs. 4 RVG auf die Verfahrensgebühr anzurechnen. Der neue § 15a RVG sei noch nicht in Kraft getreten.
Gegen diesen ihnen am 28.7.2009 zugestellten Beschluss haben die Kläger mit beim LG am 3.8.2009 eingegangenen Schriftsatz vom 28.7.2009 sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 89 f. d.A.). Sie haben unter Hinweis auf ihren bisherigen Vortrag gemeint, die Geschäftsgebühr sei nicht mehr anzurechnen. Es hätte kein neuer Kostenfestsetzungsbeschluss ergehen dürfen, sondern nur eine Entscheidung über die sofortige Beschwerde. Nunmehr lägen zwei Ausfertigungen von Kostenfestsetzungsbeschlüssen vor. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, es liege ein Altfall vor, auf den § 15a RVG nicht anwendbar sei (Bl. 93 d.A.).
Mit Beschluss vom 18.8.2009 hat das LG der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akte dem Senat zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 95 d.A.). In den Gründen hat es gemeint, die Beschwerde sei am 28.7.2009 und somit vor dem Stichtag des Inkrafttretens des Gesetzes eingelegt worden, so dass nach altem Recht eine Anrechnung der Geschäftsgebühr vorzunehmen sei. im Übrigen werde der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26.5.2009 aufgehoben.
II.1. Die Beschwerde ist zulässig. Auch wenn es in der Beschwerdeschrift heißt, dass "wir" sofortige Beschwerde einlegen, "wir auf den Inhalt unseres Schriftsatzes" verweisen und "unseres Erachtens" die Ausgangsentscheidung nicht zu beanstanden ist, ist trotz der fehlenden Bezeichnung der Kläger als Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift im Wege der Auslegung davon auszugehen ist, dass die Prozessbevollmächtigten der Kläger das Rechtsmittel nicht in eigenem Namen, sondern namens der Kläger eingelegt haben. Die sofortige Beschwerde richtet sich nämlich dagegen, dass das LG durch den angefochtenen Beschluss den von der Beklagten an die Kläger zu zahlenden und bereits festgesetzten Kostenerstattungsbetrag zum Nachteil der Kläger abgeändert hat. Durch diese Entscheidung sind allein die Kläger nachteilig beschwert.
2. Der Sache nach handelt es sich bei dem Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin vom 9.7.2009 um eine Entscheidung, durch die der sofortigen Beschwerde der Beklagten vom 4....