Entscheidungsstichwort (Thema)

Bekanntgabe des Ergebnisses der Kindesanhörung und Befugnisse des mit dem erweiterten Aufgabenkreis beauftragten Verfahrensbeistandes

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das wesentliche Ergebnis der persönlichen Anhörung des betroffenen Kindes durch das Familiengericht ist den übrigen Beteiligten in geeigneter Weise zur Kenntnis zu geben. Der Erstellung eines förmlichen Protokolls und dessen Vorlage an die Beteiligten bedarf es insoweit dagegen nicht.

2. Die Übertragung des erweiterten Aufgabenkreises nach § 158 Abs. 4 S. 3, Abs. 7 S. 3 FamFG auf den berufsmäßig tätigen Verfahrensbeistand dient vorrangig der Klärung, dass dieser Anspruch auf die erhöhte Entgeltpauschale von 550 EUR je Kind hat. Weder bedarf es einer abschließenden gerichtlichen Festlegung, mit welchen konkreten Bezugspersonen der Verfahrensbeistand Gespräche führen soll, noch ist der Verfahrensbeistand im Rahmen seiner eigenständigen Ermittlung der Kindesinteressen auf Gespräche mit in dem Bestellungsbeschluss etwa bezeichneten Bezugspersonen beschränkt.

 

Normenkette

FamFG §§ 159, 158 Abs. 4, 7

 

Verfahrensgang

AG Hannover (Beschluss vom 07.12.2012; Aktenzeichen 607 F 4761/12)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Hannover vom 7.12.2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die beteiligten Kindeseltern sind seit Dezember 2011 getrennt lebende Ehegatten. Aus ihrer Ehe sind die gemeinsamen Kinder M., geb. am ... 2003, sowie C. und A. R., geb. jeweils am ... 2005, hervorgegangen, die seit der Trennung im Haushalt der Kindesmutter leben. Zwischen den Kindeseltern wurden bereits mehrere Verfahren vor dem Familiengericht Hannover geführt, u.a. auch ein anlässlich der Trennung der Eltern von der Kindesmutter eingeleitetes Verfahren 607 F 5825/11 (EASO). In diesem hatten die Kindeseltern am 11.1.2012 einen umfangreichen Vergleich geschlossen, in dem sie u.a. persönliche Umgangskontakte des Kindesvaters mit den Kindern jeweils montags und dienstags nach Schulende bis 18 Uhr sowie die Aufnahme gemeinsamer Beratungsgespräche beim W.-Institut vereinbarten, in deren Rahmen u.a. die Frage einer Erweiterung der Umgangskontakte thematisiert werden sollte. In der Folgezeit fanden etliche dieser Beratungsgespräche statt. Während eines solchen Gesprächs fertigte der Kindesvater am 22.6.2012 mittels seines Mobiltelefons Lichtbilder von der Kindesmutter ohne deren Wissen und Einverständnis an, die er einige Zeit später den Kindern zeigte. Die Kindesmutter brach daraufhin den Beratungsprozess ab. Im September 2012 leitete sie das vorliegende Verfahren ein, mit dem sie eine vollständige Aussetzung des Umgangs bis zur rechtskräftigen Scheidung der Ehe der Kindeseltern erstrebte. Hierzu verwies sie auf die heimlich aufgenommenen Lichtbilder sowie darauf, dass die Kinder beim Kindesvater nicht altersgemäße Fernsehserien zu sehen bekämen und dieser massiv gegen seine Wohlverhaltenspflichten verstoße sowie die Machtstrukturen, die bereits die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hätten, ihr gegenüber auch weiterhin fortsetze.

Das AG hat den Kindern - wie bereits in den vergangenen Verfahren - einen Verfahrensbeistand beigeordnet, das Jugendamt beteiligt und sämtliche Beteiligten persönlich angehört. Sodann hat es mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag der Kindesmutter zurückgewiesen und auf den Antrag des Kindesvaters den Umgang an Weihnachten 2012 sowie in der zweiten Hälfte der Weihnachtsferien 2012/2013 geregelt. Den weiter gehenden Antrag des Kindesvaters, den durch den oben genannten Vergleich geregelten Umgang dahingehend auszuweiten, dass Umgang nunmehr auch bis mittwochs stattfinde, hat es ebenfalls zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung hat die Kindesmutter form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, mit der sie ihr erstinstanzliches Ziel eines völligen Umgangsausschlusses bis zur rechtskräftigen Ehescheidung weiterverfolgt. Hierzu wendet sie unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens ein, das AG habe die Einholung eines Sachverständigengutachtens unterlassen und dadurch den Amtsermittlungsgrundsatz verletzt. Hier hätte es der Einholung eines Sachverständigengutachtens insbesondere zur Klärung der Persönlichkeitsstruktur des Kindesvaters bedurft, denn dieser habe, indem er sie unerlaubt fotografiert und die gefertigten Bilder anschließend mit diskreditierenden Bemerkungen den Kindern gezeigt habe, nicht nur eine äußerst geringe Wertschätzung ihr gegenüber zum Ausdruck gebracht, sondern damit zugleich seine feindliche Einstellung gegenüber den Kindern gezeigt. Dadurch habe der Kindesvater die Kinder in eine Konfliktsituation gebracht, die das Kindeswohl gefährde. Auch habe das AG seine Amtsermittlungspflichten verletzt, indem es die Kinder nicht noch weiter gehend ausgeforscht habe, bis diese etwaige weitere Details hervorgebracht hätten, die geeignet seien, ihren Antrag zu rechtfertigen; soweit sich das Gericht hierzu...

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