Leitsatz (amtlich)
1. Errichtet ein Wohnungseigentümer Räumlichkeiten (hier: Anbau), die zu Wohnzwecken genutzt werden können, führt dies ohne anderweitige Vereinbarung nicht dazu, dass er an diesen Räumen Sondereigentum erwirbt, selbst wenn die Räumlichkeiten von ihm vollständig finanziert worden sind.
2. Die unentgeltliche Gestattung der Nutzung eines im Sondereigentum stehenden Raumes (hier: Flur) ist als Leihe zu qualifizieren.
Normenkette
WEG a.F. § 3; WEG §§ 5, 8; BGB § 598
Verfahrensgang
LG Lüneburg (Beschluss vom 18.02.2008; Aktenzeichen 5 T 211/07) |
AG Langen (Beschluss vom 13.11.2007; Aktenzeichen 14 II 5/07) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Antragsgegner werden die Beschlüsse der 5. Zivilkammer des LG Lüneburg vom 18.2.2008 und des AG Langen vom 13.11.2007 teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Die Beteiligten (Antragsgegner) zu 3 und 4 werden verpflichtet, jegliche Behinderung des freien Zugangs zu dem Gemeinschaftsraum der Wohnungseigentumsanlage ... - befindlich neben der Garage der genannten Wohnungseigentumsanlage - über den Garten zu unterlassen.
Im Übrigen werden die Anträge der Antragsteller zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die Gerichtskosten des Verfahrens zu je 1/6, die Antragsgegner als Gesamtschuldner zu 2/3 zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert für das weitere Beschwerdeverfahren sowie in Abänderung des Beschlusses des LG Lüneburg vom 18.2.2008 derjenige für das Verfahren der sofortigen Beschwerde wird auf 1.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragsteller begehren den Zutritt zu einem Gemeinschaftsraum, insbesondere über einen bestimmten Flur.
Die Antragsteller sind die Eltern der mit dem Beteiligten zu 3 verheirateten Beteiligten zu 4. Der Antragsteller zu 1 teilte durch notariell beurkundete Teilungserklärung vom 31.3.1987 (UR-Nr. ... aus 1987 des Notars D. K. in L.) den in seinem alleinigen Eigentum befindlichen Grundbesitz dahin auf, dass jeweils ein hälftiger ideeller Miteigentumsanteil an dem Grundstück begründet wurde, jeweils verbunden mit dem Sondereigentum an der im Erdgeschoss bzw. der im Obergeschoss des Hauses gelegenen Wohnung. Gemäß der Teilungserklärung ist der im Erdgeschoss gelegene Hauseingangsflur nebst Treppenhaus Bestandteil des Sondereigentums der im Obergeschoss des Hauses gelegenen Wohnung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in Ablichtung zur Akte gereichte Urkunde Bezug genommen (Bl. 5 ff.). Die Antragsgegner sind jeweils zu ½ Miteigentümer der Wohnung im Obergeschoss, die Antragsteller zu jeweils ½ Miteigentümer derjenigen im Erdgeschoss.
Die Parteien streiten über die Berechtigung der Antragsteller, einen zeitlich nach der Teilungserklärung errichteten Anbau zumindest in Teilen zu betreten sowie diesen Raum auch über den den Antragsgegnern als Sondereigentum zugewiesenen Hauseingangsflur zu erreichen. Wegen des weitergehenden Sachverhalts wird auf die Feststellungen in den Beschlüssen des AG und LG Bezug genommen.
Das AG hat die Antragsgegner antragsgemäß verpflichtet, den Antragstellern Zugang zum Gemeinschaftsraum durch Zutritt durch einen Zugang zu diesem Raum durch eine Holztür mit Glaseinsatz zu gewähren (Anm: damit ist die das Sondereigentum der Parteien im Erdgeschoss trennende Tür gemeint) sowie jegliche Behinderung des freien Zugangs zu unterlassen, insbesondere die Holztür mit Glaseinsatz zu dem Raum zu verschließen oder durch andere Vorrichtungen jeglicher Art zu versperren. Zur Begründung hat das AG ausgeführt, bei dem in Rede stehenden Gemeinschaftsraum handele es sich mangels einer anderweitigen Vereinbarung zwischen den Parteien um einen im Gemeinschaftseigentum stehenden Raum. Hierzu sei den Antragstellern auch Zutritt durch die in Rede stehende Holztür mit Glaseinsatz zu gewähren. Dies ergebe sich aus der in der Vergangenheit gelebten Praxis, die die Antragsteller nicht in unangemessener Weise oder unzumutbar überschritten hätten.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat die Kammer ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen. Zwar hatte das LG infolge eines Versehens bei der Leseabschrift den Parteien mitgeteilt, durch mündliche Verhandlung zu entscheiden. Dies ist jedoch durch Verfügung vom 15.2.2008 berichtigt worden. Die Kammer hat am 18.2.2008 entschieden. Sie hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsgegner könnten das den Antragstellern eingeräumte Nutzungsrecht, nämlich den Zugang durch das Sondereigentum der Antragsgegner, nicht einseitig aufkündigen, da andernfalls das Recht zur Nutzung des Gemeinschaftsraums entwertet würde.
Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner. Sie rügen die fehlende mündliche Verhandlung beim LG sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Insbesondere vertreten sie die Auffassung, der Gemeinschaftsraum stelle kein Gemeinschaftseigentum dar. Den Antragstellern stünde aber jedenfalls kein Recht zum Zutritt des Gemeinschaftseigentums über den in ihrem Sondereigentum befindlichen Ha...