Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittelbeschränkung. Verbreiten und Besitz kinder- bzw. jugendpornographischer Inhalte. Konsumcannabisgesetz. Unwirksame Berufungsbeschränkung aufgrund mangelhafter Feststellungen bei Verurteilung wegen Verbreitens und Besitzes kinder- bzw. jugendpornographischer Inhalte

 

Leitsatz (amtlich)

1. Im Falle einer Verurteilung nach §§ 184b, 184c StGB müssen die Urteilsgründe die wesentlichen Inhalte der kinder- bzw. jugendpornografischen Schriften bzw. Abbildungen wiedergeben.

2. Bei einer Gesamtstrafenbildung nach Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes sind Einzelstrafen wegen Taten, die nach neuem Recht weder strafbar noch mit Geldbuße bedroht sind, nicht einzubeziehen, da sie gem. Art. 313 Abs. 1 S. 1 EGStGB als erlassen gelten.

 

Normenkette

StPO § 318 S. 1; StGB §§ 184b, 184c; EGStGB Art. 313 Abs. 1 S. 1

 

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Stade zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht Stade verurteilte den Angeklagten am 21. März 2023 wegen Verbreitens kinderpornographischer Inhalte in sechs Fällen sowie wegen Besitzes kinderpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Besitz jugendpornographischer Inhalte unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Stade vom 6. April 2022 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten. Durch das einbezogene Urteil war der Angeklagte wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dem lag zugrunde, dass im Rahmen der Durchsuchung seiner Wohnung am 27. September 2021 insgesamt 19,85 Gramm Marihuana gefunden worden waren.

Gegen das Urteil vom 21. März 2023 hatten sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt. Die Staatsanwaltschaft beschränkte diese in ihrer schriftlichen Berufungsbegründung und der Angeklagte in der Berufungshauptverhandlung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft jeweils auf den Rechtsfolgenausspruch. Das Landgericht Stade hat die Beschränkungen für wirksam gehalten und mit Urteil vom 11. Januar 2024 die Rechtsmittel jeweils verworfen.

Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen zur Sache, die das Landgericht aufgrund der erfolgten Berufungsbeschränkungen seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, lauten wie folgt:

"1.- 6.

Mit Hilfe seines Computers oder Mobiltelefons hielt der Angeklagte in dem Zeitraum vom 02.11.2020 bis zum 26.06.2021 insgesamt mindestens 34 Bilddateien, auf denen unter anderem ein entblößtes männliches Genital, jeweils mit einem ausgedruckten Bild, auf dem der sexuelle Missbrauch eines unter 14 Jahre alten Mädchens oder in grob anreißerischer (pornographischer) Weise eine sexuelle Handlung von, an oder vor einem Kind, ein zumindest teilweise unbekleidetes Kind in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung oder in sexuell aufreizender Weise das unbekleidete Geschlechtsteil bzw. Gesäß eines Kindes dargestellt ist, sowie der Bundespersonalausweis des Angeklagten zu sehen ist, über einen Verweisungslink auf das Tauschbörsenprogramm "pornopics" im Internet zum Download bereit und zwar

1. am 02.12.2020 insgesamt elf solche Dateien,

2. am 03.12.2020 insgesamt zwölf solche Dateien,

3. am 19.12.2020 insgesamt sechs solche Dateien,

4. am 08.03.2021 insgesamt drei solche Dateien,

5. am 22.06.2021 eine solche Datei,

6. am 26.06.2021 eine solche Datei.

7.

Der Angeklagte ließ sich mithilfe seines Computers oder Mobiltelefons

a) Dateien mit Bildern oder Videos, auf denen der sexuelle Missbrauch von unter 14 Jahre alten Mädchen oder in grob anreißerischer (pornographischer) Weise eine sexuelle Handlung von, an oder vor einem Kind, ein zumindest teilweise unbekleidetes Kind in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung oder in sexuell aufreizender Weise das unbekleidete Geschlechtsteil bzw. Gesäß eines Kindes dargestellt ist,

b) Dateien mit Bildern, auf denen in grob anreißerischer (pornographischer) Weise sexuelle Handlungen von, an oder vor Mädchen oder Jungen zwischen der Vollendung des 14. und 18. Lebensjahres oder zumindest teilweise unbekleidete Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung dargestellt sind,

von anderen Internetnutzern übermitteln oder lud solche Dateien aus dem Internet herunter und speicherte diese auf einer Festplatte, die er in seinem Keller in einer Metallbox verwahrte, sodass anlässlich einer Durchsuchung am 27.09.2021 bei ihm 2.384 kinderpornographische Mediendateien sowie 120 jugendpornographische Dateien aufgefunden wurden. Zusätzlich wurden in der Metallbox vier weitere, ausgedruckte kinderpornographische Bilder in DIN-A4-Format aufgefunden.

Zum Zeitpunkt sämtlicher Taten war die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erhebliche beeinträchtigt."

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der nicht näher ausgeführten allgemein...

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