Verfahrensgang
LG Lüneburg (Aktenzeichen 7 O 76/16) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger, ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört, nimmt die Beklagte, ein Pharma-Unternehmen, auf Unterlassung verschiedener Werbeaussagen in Anspruch.
Die Beklagte vertreibt das mit dem Anwendungsgebiet "Besserung wechseljahrbedingter psychischer und neurogener Beschwerden" zugelassene pflanzliche Medikament "f.". In der Zeitschrift "v." bewarb sie das Mittel im Juni 2016 u. a. - und nur diese Aussagen sind noch Gegenstand der Berufungsinstanz - damit, dass kein pflanzliches Präparat "stärker wirke" und "verträglicher" sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Werbung verstoße insbesondere gegen § 11 Abs. 2 HWG. Mit der Werbung nehme die Beklagte zudem eine Alleinstellung, die ihr nicht zukomme, für sich in Anspruch. Ferner seien die Aussagen nicht hinreichend wissenschaftlich belegt.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten.
Das Landgericht, das der Klage im Übrigen zum Teil stattgegeben hat, hat einen Unterlassungsanspruch in Bezug auf die beiden eingangs beschriebenen Aussagen für unbegründet erachtet. Die Werbung verstoße nicht gegen § 11 Abs. 2 HWG. Es fehle an einer Individualisierbarkeit der angesprochenen Konkurrenzprodukte. Im Übrigen wohne einer Aussage, die in einen negativen Komparativ gekleidet sei, kein Superlativ inne. Es werde keine Alleinstellung behauptet, denn es werde nicht ausgeschlossen, dass Mitbewerberprodukte ähnlich wirkungsvoll bzw. verträglich seien.
Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er seine abgewiesenen Klaganträge weiterverfolgt und sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und dahin vertieft, es liege auch ein Verstoß gegen § 3 HWG wegen irreführender Werbung vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 8. Juni 2017 (Bl. 129 ff. GA) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts L. vom 23. Februar 2017 die Beklagte zu verurteilen,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Arzneimittel "f." mit den Aussagen zu werben:
(2) "Kein pflanzliches Präparat wirkt stärker"
(3) "Kein pflanzliches Präparat ist verträglicher",
sofern dies geschieht wie in der Anzeigenwerbung in der Zeitschrift "v." vom Juni 2016, Seite 41 (Anlage K 1).
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II. Das Rechtsmittel des Klägers ist zulässig, jedoch offensichtlich unbegründet. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Ferner erfordert weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO hält der Senat nicht für geboten.
Zu Recht hat das Landgericht die auf die vorstehend wiedergegebenen Klaganträge gerichtete Klage abgewiesen.
Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte gemäß § 8 Abs. 1 und 3, § 3 Abs. 1, § 3a UWG weder in Verbindung mit § 11 Abs. 2 HWG noch mit § 3 HWG zu.
1. Der Kläger ist ohne weiteres gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt, weil er die Interessen einer erheblichen Anzahl von Unternehmen wahrnimmt, die auf demselben Markt tätig sind wie der Wettbewerber, gegen den sich der Anspruch richtet. Dies ist vorliegend nicht nur gerichtsbekannt, weil der Senat regelmäßig mit Verfahren zwischen den Parteien befasst wird, sondern wird von der Beklagten auch nicht in Zweifel gezogen.
2. Bei der Regelung gemäß § 11 Abs. 2 HWG handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG.
Verstöße gegen die Werberegelungen des Heilmittelwerbegesetzes sind in der Regel unlauter im Sinne von § 3a UWG (Köhler, in Köhler/Bornkamm, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 35. Aufl., § 3a UWG Rn. 1.222; BGH, Urteil vom 26. März 2009 - I ZR 99/07, GRUR 2009, 1082 Rn. 22), weil sie geeignet sind, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen (BGH, Urteil vom 18. Januar 2012 - I ZR 83/11 GRUR 2012, 1058, "Euminz", juris Rn. 20).
Dies gilt erst recht für die Vorschrift des § 11 Abs. 2 HWG, die ein Verbot der grundsätzlich zulässigen vergleichenden Werbung (§ 6 Abs. 1 UWG) und damit eine Marktverhaltensregelung beinhaltet.
3. Gemäß § 11 Abs. 2 HWG darf außerhalb der Fachkreise für Arzneimittel zur Anwendung beim Menschen nicht mit Angaben geworben werden, die nahelegen, dass die Wirkung des Arzneimittels einem anderen Arzneimittel oder einer anderen Behandlung entspricht oder überlegen ist.
Die beanstandeten Wer...