Leitsatz (amtlich)

Ein Notar darf im Wege des automatisierten Abrufverfahrens das Grundbuch im Auftrag eines Maklers nicht einsehen, ohne sich eines dahinter stehenden rechtlichen Interesses eines Berechtigten zu versichern. Dies auch dann nicht, wenn der Makler ihm zuvor zugesagt hat, solche Anfragen nur bei Vorliegen eines konkreten (Makler-)Auftrags zu stellen, wenn der Grundbuchauszug der Vorbereitung einer in "absehbarer Zeit" anstehenden Beurkundung dienen soll.

 

Normenkette

GBO §§ 12, 133; GBV § 43; BNotO § 14 Abs. 1, 3

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Der am ... 1954 geborene und mit Erlass vom ... 1994 zum Notar bestellte Kläger wendet sich mit der Klage gegen die ihm mit Disziplinarverfügung des Beklagten auferlegte Geldbuße i.H.v. 1.000 EUR.

Der Kläger nimmt am automatischen Abrufverfahren für elektronisch geführte Grundbücher teil, wodurch er Zugriff auf Grundbuchauszüge hat, ohne dass das Grundbuchamt die Rechtmäßigkeit der Abrufe im Einzelfall prüft (§ 133 Abs. 1 und 2 GBO, § 83 Abs. 1 GBV). Anlässlich der turnusgemäßen Prüfung der Amtsgeschäfte des Klägers am 26.11.2008 stellte die richterliche Prüferin bei Durchsicht der Akte "Grundbuchauszüge O.", in der die Kostenrechnungen für die Benutzung des automatischen Grundbuchabrufverfahrens gesammelt werden, fest, dass zum Aktenzeichen .../06 10 Abrufe zu verschiedenen Grundstücken vermerkt und abgerechnet worden waren. Unter dem genannten Aktenzeichen wurde seit 2006 die Akte "G.-Grundbücher" geführt. Bei der G. GmbH handelt es sich um ein Maklerunternehmen, mit dem der Kläger zusammen arbeitet. Der G. GmbH wurden auf Nachfrage Grundbuchauszüge durch das Notariat des Klägers zugeleitet. Dementsprechend fanden sich in der Akte u.a. Rechnungen des Klägers an die G. GmbH über verauslagte Kosten für im Einzelnen bezeichnete Grundbuchauszüge. Ferner enthielt sie zwei E-Mail-Ausdrucke vom 11.9.2008, in dem es um die Übersendung von zwei Grundbuchauszügen ("W." und "B.") an die G. GmbH ging, und vom 29.10.2008, mit dem sich ein Mitarbeiter des Maklerbüros an die Büroangestellte des Klägers, M. P., mit der Bitte wandte, drei Grundbuchauszüge betreffend die Grundstücke U., Be. (H.-D. P.), U., M. (E. Gi.) und Ge., Ba., (Erben Me.) zu besorgen.

Auf Aufforderung des Beklagten, das berechtigte Interesse an verschiedenen (näher bezeichneten) in der Aufstellung der Grundbuchauszüge vermerkten Grundbucheinsichten und die Initiative dazu zu erläutern (Bl. 3 Sammelakten Bd. 1,..., im Folgenden nur ... SH 1), überreichte der Kläger eine Aufstellung aller gefertigten Grundbuchauszüge betreffend die Monate Oktober und November 2008 (Bl. 7 bis 10 ... SH 1). Hieraus ergab sich, dass der Kläger im Einzelnen bezeichnete Grundbuchblätter der Grundbücher von U., T., Dr., Bar. und We. in dem genannten Zeitraum im Auftrag des Maklerunternehmens eingesehen hatte. Dort heißt es zu den Grundbüchern U. Bl ... 5 und ... 6 - jeweils eingesehen am 7.10.2008 - in Sachen "L. (Di.) - Ta." unter der Rubrik "Aktenzeichen Notar": ".../06 D. jetzt .../08" und in der Rubrik "Gegenstand, Begründung": "von Makler in Vorbereitung für Kaufvertrag UR-Nr ... 2/08 und Grundschuld UR-Nr ... 3/08". Hinsichtlich der unter den ebenfalls unter dem oben genannten Aktenzeichen .../06 ("D.") aufgelisteten Grundbuchblatteinsichten der Grundbücher von T. (Bl ... 2, am 20.10.2008 in Sachen "Sch."), Dr. (Bl ... 7, am 20.10.2008 in Sachen "C.") und Bar. (Bl ... 2, am 29.10.2008 in Sachen "Me.") ist in der Spalte "Gegenstand, Begründung" jeweils aufgenommen: "von Makler, hier ist bislang noch kein Kaufvertrag zustande gekommen, soll unseres Wissens aber noch kommen". Zu der am 6.11.2008 erfolgten Grundbucheinsicht in das Grundbuch von We. (Bl ... 8, in Sachen Drö.) findet sich an gleicher Stelle die Erläuterung: "der Vertrag wurde nicht bei uns beurkundet. Bei Anforderung des Grundbuchauszuges hieß es aber noch, dass der Kaufvertrag hier beurkundet werden soll. Die Käufer haben sich jedoch anders entschieden". Der Kläger gab hierzu im Folgenden an, zu den ersten beiden Grundbucheinsichten habe er sich missverständlich ausgedrückt. Für die weiteren Abfragen überreichte er Verkaufsaufträge des Maklers. Mit einer weiteren Stellungnahme vom 24.7.2009 erklärte der Kläger, mit dem G. eine Absprache dahin getroffen zu haben, dass er Grundbuchauszüge über das Notariat anfordern dürfe, wenn ihm ein entsprechender Maklerauftrag vorliege und der Grundbuchauszug der Vorbereitung einer in absehbarer Zeit anstehenden Beurkundung, die im Notariat vorgenommen werden solle, benötigt werde. Inzwischen sei die Absprache dahin konkretisiert worden, dass der Makler eine schriftliche Vollmacht seines Kunden vorzulegen habe. Hinsichtlich des Vorgangs "Me." (Ge., Ba.) sei es mittlerweile zu einer Beurkundung gekommen.

Ferner beurkundete der Kläger zu seiner UR-Nr ... 8/08 einen Grundstückskaufve...

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