Leitsatz (amtlich)

Für die Frage, ob Zwangsvollstreckungskosten im Sinne von § 788 ZPO notwendig sind, kommt es auf die objektive Sachlage an. Der Gläubiger, der aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil vollstreckt, ohne ordnungsgemäß Sicherheit geleistet zu haben, trägt daher die hierdurch verursachten Kosten selbst, wenn der Schuldner, vorbehaltlich ordnungsgemäßer Sicherheitsleistung, leistungsbereit ist.

 

Verfahrensgang

LG Verden (Aller) (Entscheidung vom 05.07.2002; Aktenzeichen 8 O 98/02)

LG Verden (Aller) (Urteil vom 12.12.2001; Aktenzeichen 8 O 12/01)

 

Tenor

Das am 5. Juli 2002 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Verden wird teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Verden vom 12. Dezember 2001 – Aktenzeichen: 8 O 12/01 – wird für unzulässig erklärt, soweit der Beklagte die Vollstreckung wegen Vollstreckungskosten in Höhe von 405,96 EUR betreibt.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 364,84 EUR

 

Tatbestand

I.

Der Kläger wendet sich dagegen, dass seine Vollstreckungsgegenklage in erster Instanz zum überwiegenden Teil erfolglos geblieben ist.

Durch am 12. Dezember 2001 verkündetes Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Verden, bestätigt durch Berufungsurteil des Senats vom 26. November 2002 (nicht rechtskräftig), ist der Kläger – vorläufig vollstreckbar – verurteilt worden, an den Beklagten 50. 000 DM nebst Verzugszinsen zu zahlen. Dieses Urteil ist dem Kläger am 7. Januar 2002 zugestellt worden. Am 6. Februar 2002 hat er Berufung eingelegt und dies am selben Tage dem Beklagten mitgeteilt. Bereits am 30. Januar 2002 hat der Beklagte gegen den Kläger eine Vorpfändung ein Bankkonto betreffend beantragt (§ 845 ZPO). Zugleich legte er den Anwälten des Klägers eine Bankbürgschaft vor, mit welcher, entsprechend dem Urteilsausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit, Sicherheit geleistet werden sollte. Diese Bankbürgschaft war, dies ist zwischen den Parteien unstreitig, nicht geeignet, tatsächlich Sicherheit zu erbringen, weil sie eine unzulässige Bedingung enthielt und außerdem, wohl versehentlich, den Beklagten statt den Kläger als Bürgschaftsnehmer bezeichnete.

Im Hinblick auf die Ungeeignetheit der vom Beklagten als Sicherheit vorgelegten Bankbürgschaft war der – im Übrigen zahlungswillige – Kläger zunächst nicht bereit, die Urteilssumme an den Beklagten zu zahlen. Dies teilte er dem Beklagten allerdings erst durch Schreiben vom 21. Februar 2002 mit (Bl. 27 f.). Die Urteilssumme, so heißt es in diesem Schreiben, werde gezahlt, sobald eine ordnungsgemäße Bürgschaftsurkunde vorgelegt werde. Dies ist schließlich auch geschehen. Am 4. März 2002 wurde dem Kläger eine ordnungsgemäße Prozessbürgschaft zugestellt; daraufhin ist die Zahlung des ausgeurteilten Betrages zuzüglich Zinsen am 6. März 2002 erfolgt.

Noch bevor der Kläger mit Schreiben vom 21. Februar 2002 eine ordnungsgemäße Bankbürgschaft anforderte und darauf hinwies, sobald diese vorliege, sei er bereit, die Urteilssumme zu zahlen, hatte der Beklagte am 15. Februar 2002 zwei weitere vorläufige Zahlungsverbote betreffend zwei weitere Konten des Klägers beantragt. Weder hinsichtlich des ersten, bereits am 30. Januar 2002 beantragten Zahlungsverbotes noch hinsichtlich der beiden weiteren am 15. Februar 2002 beantragten Zahlungsverbote hat der Beklagte letztendlich die Forderungspfändung betrieben.

Mit seiner Vollstreckungsgegenklage wehrt sich der Kläger dagegen, dass der Beklagte wegen der Vollstreckungskosten in Höhe von insgesamt 405,96 EUR vollstreckt, die durch die vorläufigen Zahlungsverbote, die Einholung eines Handelsregisterauszugs und die Einholung eines Grundbuchauszugs entstanden sind.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei für diese Kosten nicht einstandspflichtig. Er hat sich – insoweit unwidersprochen – darauf berufen, bei Vorlage der zu seiner Sicherheit erforderlichen Bankbürgschaft wäre er von vornherein zahlungswillig gewesen.

Er hat weiterhin gemeint, er müsse weder die 3/10-Gebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer in Höhe von 286,98 EUR (Bl. 39) bezahlen, die für die Beantragung der vorläufigen Zahlungsverbote in Rechnung gestellt worden ist, noch Gerichtskosten für den Handelsregisterauszug und den Grundbuchauszug noch Gerichtsvollzieherkosten für die Zustellung der Vorpfändung durch den Gerichtsvollzieher (Bl. 40 d. A.). Diese Aufwendungen seien keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 788 ZPO, weil es eine freiwillige Zahlungsaufforderung an ihn, den Kläger, unstreitig nicht gegeben hat.

Ferner müsse er die Kosten für die Vorpfändung schon deshalb nicht tragen, weil eine tatsächliche Forderungspfändung nie beantragt worden ist.

Demgegenüber hat sich der Beklagte darauf berufen, dass der Kläger in der ersten Instanz des Vorprozesses im Zusammenhang mit der örtlichen Zuständigkeit d...

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