Leitsatz (amtlich)
1. An versteckter Stelle in einer Gewinnzusage enthaltene Vergabebedingungen, die den versprochenen Gewinn von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig machen, stehen dem Anspruch des Verbrauchers aus § 661a BGB nicht entgegen, auch wenn seine Unterschrift auf einem "unwiderruflichen Gewinn-Abruf-Dokument" zugleich die vorgedruckte Erklärung über das Einverständnis mit den Auszahlungsbedingungen mit abdeckt.
2. Ergibt die textgenaue Auslegung der in einer Mitteilung zu einem Gewinnspiel enthaltenen Angaben über die besonderen Merkmale der Gewinn-Nummer (Beginn mit doppelter 00), dass die dem Verbraucher mitgeteilte Nummer (Beginn mit 00) dieses Merkmal nicht erfüllt und wird dem Verbraucher nicht gleichzeitig ausdrücklich mitgeteilt, dass er den ausgelobten Preis gewonnen habe, fehlt es an einer Gewinnzusage i.S.v. § 661a BGB auch dann, wenn die gewählte Formulierung leicht missverstanden werden kann.
Verfahrensgang
LG Verden (Aller) (Urteil vom 12.01.2004; Aktenzeichen 4 O 213/03) |
Tenor
Die Berufungen beider Parteien gegen das am 12.1.2004 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des LG Verden werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte 14 % und der Kläger 86 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Auszahlung von Preisen über 50.000 Euro und 8.000 Euro aus zwei Mitteilungen vom Oktober und Dezember 2002.
Zur Darstellung des Sach und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil, insb. auf die Wiedergabe des Parteivortrages nebst Bezugnahmen und der gestellten Anträge im Tatbestand (Bl. 87 f. d.A.) mit nachfolgenden Ergänzungen verwiesen.
Das Schreiben der Beklagten an den Kläger vom Oktober 2002 lautet auszugsweise:
"Nur die Gewinn-Nummer beginnt mit einer doppelten 00!
... und gewinnt 50.000 Euro in bar!
Diese Nummer wurde nur ein einziges Mal vergeben und nur eine Person wird die 50.000 Euro erhalten!
Öffnen Sie jetzt schnell die Sicherheitslasche auf Ihrem orangenen Umschlag. Darunter verbergen sich Ihre beiden persönlichen und einzigartigen Nummern. Sie haben also 2 Chancen auf die Gewinn-Nummer, aber Sie brauchen nur eine richtige Nummer:
Beginnt eine Ihrer Nummern mit der doppelten 00?
Dann gibt es keinen Zweifel mehr, denn das heißt:
Sie haben 50.000 Euro in bar gewonnen!!!"
Auf dem Umschlag unterhalb der Sicherheitslasche befanden sich 2 Marken mit aufgedruckten persönlichen Gewinn-Nummern. Die erste Nummer lautete und die zweite Nr. ... Der Kläger klebte die Marke mit der ersten Nummer auf sein persönliches Gewinn-Ticket, das er um seine persönlichen Daten ergänzte und unter dem 6.10.2002 unterzeichnete. Auf diesem Ticket kreuzte er die Alternative mit dem vorgedruckten Text an:
"Ja, ich habe die Gewinn-Nummer die mit der doppelten 00 beginnt und will die 50.000 Euro in bar erhalten!".
Das Schreiben der Beklagten an den Kläger vom Dezember 2002 mit persönlicher Anrede lautet auszugsweise:
"Wenn alles nach Plan gelaufen wäre, hätte ich Sie schon in dieser Woche in ...besuchen können, um Ihnen die Euro 8.000 zu überbringen. Aber leider habe ich bis heute nichts von Ihnen gehört ...
Jetzt fehlt nur noch der konkrete Termin für die Gewinnübergabe der 8.000 Euro ...
Ich möchte Sie nun bitten, auf ihrem unwiderruflichen Gewinn-Abruf-Dokument Ihren Wunschtermin anzukreuzen ...
Doch zuerst brauchen wir dringend Ihr Gewinn-Abruf-Dokument, damit wir anhand Ihrer Legitimierungs-Nummer Ihr Anrecht auf den Gewinn über 8.000 Euro überprüfen und abschließend bestätigen können. Ich muss Sie bereits heute darauf aufmerksam machen, dass Ihr Gewinn-Abruf endgültig ist und nicht widerrufen werden kann. Das bedeutet, mit der Einsendung der gültigen Legitimierungs-Nummer verpflichten Sie sich, den Gewinn i.H.v. 8.000 Euro an dem von Ihnen angegebenen Wunschtermin entgegenzunehmen."
Das beigefügte unwiderrufliche Gewinn-Abruf-Dokument weist den Namen und die Anschrift des Klägers, einen Gewinn von 8.000 Euro und den Hinweis aus, dass die Übergabe der 8.000 Euro nur erfolgen kann, wenn das gültige Gewinn-Abruf-Dokument des Gewinners bis zum 3.1.2003 vorliegt. Außerdem enthält es den von dem Kläger angekreuzten Text: "Ja, ich möchte den Gewinn i.H.v. 8.000 Euro in Empfang nehmen!" Außerdem sieht das Dokument die Möglichkeit vor, Wunschtermine für die Übergabe des Gewinns anzugeben. Neben der Unterschriftenzeile befindet sich folgender weiterer Text:
"Ich danke Ihnen für die Zusendung der Gewinn-D...