Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersvorsorgeunterhalt bei Unterhaltsherabsetzung nach § 1587b BGB
Leitsatz (amtlich)
1. Neben der Betreuung von zwei - 11 Jahre und 14 Jahre - alten Schulkindern ist der Betreuungselternteil aus elternbezogenen Gründen auch dann noch nicht zur Ausübung einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit verpflichtet, wenn die Kinder nach der Schule ganztägig in einer geeigneten Tagespflegestelle betreut werden könnten.
2. Zur unterhaltsrechtlichen Behandlung eines Geldvermögens, welches dem berechtigten Ehegatten nach Scheidung der Ehe im Wege der Erbschaft zuge flossen ist.
3. Wird der Unterhalt auf einen angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt, indem er auf einen Nachteilsausgleich nach der eigenen Lebensstellung des Berechtigten beschränkt worden ist, umfasst der Unterhaltsbedarf auch den Altersvorsorgebedarf (Anschluss OLG Bremen FamRZ 2008, 1957).
Normenkette
BGB §§ 1570, 1577 Abs. 3, § 1578 Abs. 3, § 1578b Abs. 1
Verfahrensgang
AG Lüneburg (Urteil vom 31.10.2008; Aktenzeichen 49 F 40/08) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 31.10.2008 verkündete Urteil des AG - Familiengericht - Lüneburg wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Abänderung eines nachehelichen Unterhaltstitels.
Die Parteien haben im Jahre 1994 die Ehe miteinander geschlossen. Sie lebten seit dem Jahre 2000 voneinander getrennt. ihre Scheidung ist rechtskräftig seit Dezember 2002. Aus ihrer Ehe sind der im Juli 1994 geborene Sohn Y. und die im Februar 1998 geborene Tochter P. hervorgegangen. Der Kläger ist als Betriebswirt bei einem Unternehmen der Energiewirtschaft in Hamburg tätig. Die im Jahre 1968 geborene Beklagte hat den Beruf der Zahnarzthelferin gelernt. Seit der Geburt des ersten Kindes im Jahr 1994 hat sie diesen Beruf - Einzelheiten sind zwischen den Parteien streitig - nur noch zeitweilig in den Jahren 1996 und nach dem Vorbringen des Klägers auch 1997 ausgeübt. Seit dem Jahre 2003 ist sie teilschichtig im Bereich des Telefonmarketing einer Softwarefirma in Lüneburg tätig. Seit April 2007 beträgt dort ihre gewöhnliche wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden, wobei ihre Arbeitszeit dergestalt geregelt ist, dass sie an Dienstagen und Donnerstagen sowie in jeder zweiten Woche an Montagen jeweils acht Stunden arbeitet.
Durch rechtskräftiges Urteil vom 6.7.2007 verurteilte das AG den Kläger unter Abänderung eines im Scheidungsverfahren geschlossenen Prozessvergleiches zur Zahlung eines nachehelichen Unterhalts in wechselnder Höhe, zuletzt für den Zeitraum ab April 2007 zur Höhe von insgesamt 763 EUR, wovon 606 EUR auf Elementarunterhalt und 157 EUR auf Altersvorsorgeunterhalt entfielen.
Mit seiner am 29.5.2008 eingegangenen und am 3.6.2008 zugestellten Abänderungsklage erstrebt der Kläger einen Wegfall seiner Unterhaltspflicht mit Wirkung zum 1.2.2008. Das AG hat die Klage durch Urteil vom 31.10.2008 abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der sein erstinstanzliches Ziel weiterverfolgt. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und macht mit der Berufung nunmehr auch geltend, dass die Beklagte zwischenzeitlich zu 1/2 Anteil Miterbin nach ihrer im November 2008 verstorbenen Großmutter geworden sei und ihren Unterhalt durch das erhebliche ererbte Vermögen selbst sicherstellen könne.
Entscheidungsgründe
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
Für die einzelnen Unterhaltszeiträume gilt dabei das Folgende:
I. Zeitraum vom 1.2.2008 bis 2.6.2008
Für den Unterhaltszeitraum bis zur Zustellung der Abänderungsklage am 3.6.2008 musste die Klage bereits an der Rechtshängigkeitssperre des § 323 Abs. 3 Satz 1 ZPO scheitern. Der Kläger begehrt die Beseitigung bzw. die Herabsetzung einer in einem Urteil festgesetzten Unterhaltspflicht. dies ist nach der vorstehenden Vorschrift für einen Herabsetzungskläger nur für den Zeitraum nach der Rechtshängigkeit der Abänderungsklage möglich.
II. Zeitraum vom 3.6.2008 bis 31.12.2008
Die begehrte Abänderung des angefochtenen Titels scheitert in dem oben benannten Zeitraum jedenfalls im Hinblick auf § 36 Nr. 1 EGZPO.
§ 36 Nr. 1 EGZPO bestimmt insbesondere, dass in solchen Fällen, in denen über den Unterhaltsanspruch vor dem 1.1.2008 u.a. eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, diejenigen Umstände, die vor diesem Titel entstanden und durch das Unterhaltsrechtsreformgesetz erheblich geworden sind, nur dann und insoweit zu berücksichtigen sind, als eine wesentliche Änderung der Unterhaltsverpflichtung eintritt und die Änderung dem anderen Teil unter Berücksichtigung seines Vertrauens in die getroffene Regelung zumutbar ist. Es entspricht allgemeiner Ansicht, dass diese Übergangsvorschrift insbesondere dann anzuwenden ist, wenn sich für einen kinderbetreuenden Elternteil, für den unter der Geltung des alten Altersphasenmodells bis zum 31.12.2007 keine oder nur eine eingeschränkte Erwerbsobliegenh...