Leitsatz (amtlich)
1. In der Mitteilung des (öffentlichen) Auftraggebers an den Auftragnehmer über das Ergebnis der Rechnungsprüfung und den sich zugunsten des Auftragnehmers ergebenden geprüften Rechnungsbetrag liegt regelmäßig kein deklaratorisches Anerkenntnis des Auftraggebers.
2. Ein auf die Rechnungsprüfungserklärung gestützte Urkundenklage ist unstatthaft.
Verfahrensgang
LG Hannover (Urteil vom 17.03.2006; Aktenzeichen 9 O 438/05) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 17.3.2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des LG Hannover wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1-fachen des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des 1,1-fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der D Abbruchgesellschaft GmbH & Co. KG. Diese ist Rechtsnachfolgerin der D Abbruchgesellschaft mbH. Der Kläger hat nach Eintritt der Insolvenz den bis dahin von der Gesellschaft selbst geführten Rechtsstreit gegen das beklagte Land aufgenommen. Die D Abbruchgesellschaft mbH war von der Beklagten mit Schreiben vom 6.7.2005 (Anlage K 4, Bl. 4 bis 6 d.A.) mit dem Abbruch des Gebäudes Nr. 24 in der Medemkaserne in Holzminden beauftragt worden. Nach Ausführung der Arbeiten hat sie im Urkundenprozess Zahlung von Werklohn i.H.v. 20.998,20 EUR verlangt, nachdem sie mit Schlussrechnung vom 28.9.2005 (Anlage K 2, Bl. 7 bis 9 d.A.) eine Restforderung von 22.161,43 EUR errechnet hatte. Sie hat ihre Forderung auf ein Schreiben des Staatlichen Baumanagements Südniedersachsen vom 7.11.2005 (Anlage K 3, Bl. 10 d.A.) gestützt. In diesem Schreiben heißt es:
"... Hier: Abbruch Gebäude 24, AuftraG. vom 6.7.2005 - Erklärung der Aufrechnung -
Sehr geehrte Damen und Herren, aus Ihrer Schlussrechnung vom 28.9.2005 ... zum o.g. Auftrag haben Sie einen geprüften Zahlungsanspruch i.H.v. 20.998,20 EUR. Demgegenüber besteht ein Anspruch der Bundesrepublik Deutschland ... aus Rückforderung wegen Überzahlung von derzeit ... 34.838,19 EUR. Ich erkläre hiermit die Aufrechnung ihres Zahlungsanspruches gegen die vorgenannte Forderung der Bundesrepublik Deutschland ..."
Die Parteien streiten darüber, ob das vorgenannte Schreiben ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis darstellt und der Vergütungsanspruch im Urkundsprozess geltend gemacht werden kann.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das LG hat die Klage mit am 17.3.2006 verkündetem Urteil - auf das auch insoweit zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird - als im Urkundenprozess unstatthaft abgewiesen. Es hat ausgeführt, die D Abbruchgesellschaft mbH habe die Höhe des geschuldeten Werklohns nicht durch Urkunde belegt. Das Schreiben des beklagten Landes vom 7.11.2005 reiche dafür nicht, da sich daraus die Höhe des Werklohnes nicht unstreitig ergebe. Denn das Schreiben stelle kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar, weil bei einem öffentlichen Auftraggeber von einem Anerkenntniswillen in der Regel nicht ausgegangen werden könne. Eine andere Auslegung rechtfertigende besondere Umstände seien hier nicht ersichtlich.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er das erstinstanzliche Klageziel einer Verurteilung der Beklagten im Urkundenprozess zur Zahlung von 20.998,20 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz weiterverfolgt. Er meint, die Auslegung des Schreibens vom 7.11.2005 durch das LG sei rechtsfehlerhaft. Das LG habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass die in dem Schreiben erklärte Aufrechnung der Erfüllung der Werklohnforderung gedient habe. Außerdem könne entgegen der Auffassung des LG bei der Auslegung keine Rolle spielen, dass die behördliche Tätigkeit durch Rechnungsprüfungsbehörden überwacht werde. Ein derartiges Verständnis verstoße gegen die bilanzrechtlichen Anforderungen des HGB, weil der Unternehmer dann gezwungen sei, sämtliche Einnahmen von öffentlichen Auftraggebern wegen des eventuellen Rückforderungsrisikos nur unter Berücksichtigung eines angemessenen Abschlages zu bilanzieren.
Die Beklagte begehrt Zurückweisung der Berufung und beantragt ferner hilfsweise, ihr die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorzubehalten. Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
B.I. Die Berufung ist unbegründet.
1. Der durch die Insolvenz der D Abbruchgesellschaft GmbH & Co. KG als Rechtsnachfolgerin der D Abbruchgesellschaft mbH unterbrochene Rechtsstreit ist durch den Kläger wirksam aufgenommen worden.
2. Das LG hat die Klage mit Recht als im Urkundenprozess ...