Leitsatz (amtlich)

Ein Teil-Urteil ist trotz Gefahr widersprechender rechtskräftiger Entscheidungen dann nicht unzulässig, wenn diese Gefahr nicht auf der Verfahrensweise des Gerichts, sondern derjenigen der Parteien beruht.

 

Verfahrensgang

LG Stade (Urteil vom 16.02.2000; Aktenzeichen 2 O 20/98)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 07.11.2006; Aktenzeichen X ZR 149/04)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das am 16.2.2000 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Stade teilweise abgeändert. Die Klage wird, soweit die Klägerin auf die Hauptforderung noch Zahlung begehrt, abgewiesen, soweit das LG die Beklagte verurteilt hat, an die Klägerin mehr als 33.613,65 DM (entsprechend 17.186,39 Euro) zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4 % Zinsen p.a. von 17.186,39 Euro seit dem 27.7.1999 zu zahlen.

Der Rechtsstreit ist in Höhe eines Betrages von 3.451,59 DM erledigt. Die weiter gehende Berufung und die weiter gehende Anschlussberufung - diese unter Abweisung des weiter gehenden Antrags auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache - werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 13 % und die Beklagte 83 %. Die Beklagte trägt 98 % der Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1-Fachen des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des 1,1-Fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht als Sozialhilfeträger aus übergeleitetem Recht der ursprünglichen Klägerin deren Anspruch als verarmter Schenkerin gegen die Beklagte geltend.

Die am 25.1.2001 (während des Rechtsstreits) verstorbene Mutter der Beklagten E.Sch. (ursprüngliche Klägerin) erlöste aus der Veräußerung ihres Hausgrundstücks im Jahr 1994 230.000 DM. Von diesem Geld schenkte sie der Beklagten im Juni 1995 50.000 DM und danach weitere 27.200 DM. Im Mai 1996 zog die ursprüngliche Klägerin, inzwischen vermögenslos, in eines der als Eigenbetriebe der Klägerin geführten Alten und Altenpflegeheime in Wuppertal. Am 22.5.1996 beantragte sie Sozialhilfe bei der Klägerin mit der Begründung, die laufenden Heimkosten überstiegen ihre - der ursprünglichen Klägerin - laufende Renten. Mit Bescheid vom 8.10.1996 lehnte die Klägerin die Gewährung von Sozialhilfe unter Hinweis auf die vorbezeichneten Geschenke ab. Aufgrund Beschlusses vom 13.2.1997 des AG Wuppertal erhielt die ursprüngliche Klägerin einen bei der Klägerin als persönlich bestellter Behördenbetreuer tätigen Betreuer. Durch Bescheid vom 8.12.1998 bewilligte die Klägerin der ursprünglichen Klägerin Sozialhilfe rückwirkend auf den 20.5.1996 als Leistung an das Heim i.H.v. damals täglich 87,40 DM abzgl. der vom Heim eingezogenen Renten zzgl. Barbetrag zur persönlichen Verfügung der ursprünglichen Klägerin i.H.v. damals 238,95 DM monatlich. Mit Schreiben vom 7.6.1999 an ihre Betreuungsstelle ermächtigte die Klägerin die ursprüngliche Klägerin, den zum 30.6.1999 als nicht von den Renten gedeckt mit 40.064,57 DM errechneten Bedarf an Bargeld und Heimkosten und den Bedarf ab Juli 1999 mit dem Betrag von 44.561,30 DM als "auf den Sozialhilfeträger übergegangen ..." gerichtlich geltend zu machen, für welchen der Senat der ursprünglichen Klägerin durch Beschluss vom 31.3.1999 Prozesskostenhilfe bewilligt hatte. Mit Schreiben vom 27.9.1999, das die Beklagte am 11.10.1999 zugestellt erhielt, zeigte die Klägerin ihr die Überleitung des Anspruchs der ursprünglichen Klägerin auf Herausgabe der Geldgeschenke an. Später trat für den ungedeckten Bedarf der ursprünglichen Klägerin ab Juni 1999 deren Pflegeversicherung ein. Nach deren Tode zahlte ihr Betreuer aus ihrem Nachlass als teilweise Erstattung der Sozialhilfe, welche die Klägerin in der Zeit von Mai 1996 bis Mai 1999 für sie erbrachte, an diese 5.278,37 DM.

Mit am 27.7.1999 zugestellter Klage hat die ursprüngliche Klägerin Zahlung von 40.064,57 DM (für den Zeitraum Mai 1996 bis Juni 1999) und weiterer 2.723,10 DM in Monatsraten von je 907,70 DM (für Juli bis September 1999) an die Klägerin sowie restlicher 1.773,63 DM an sich selbst verlangt. Die Beklagte hat Abweisung der Klage erstrebt. Sie hat behauptet, sie habe die 50.000 DM von der ursprünglichen Klägerin vollständig für die luxuriöse Feier ihrer kirchlichen Trauung mit ihrem zweiten Ehemann am 22.7.1995 und die Übernachtung in einem der ersten Hotels Madrids auf der Hochzeitsreise ausgegeben, Aufwendungen, die sie ohne das Geschenk seitens der ursprünglichen Klägerin unterlassen hätte; die 27.200 DM habe sie in die Ausbildung ihres Stiefsohns F. an einer teuren Hotelfachschule investiert, was sie ohne das Geschenk nicht getan hätte - außerdem sei, wenn sie die Geschenke herausgäbe, ihr eigener Unterhalt gefährdet.

Das LG hat die Beklagt...

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