Leitsatz (amtlich)
Der Anspruch des Gemeinschafters auf periodischer Beteiligung an den Früchten unterliegt der Regelverjährung.
Normenkette
BGB §§ 197, 743 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Verden (Aller) (Aktenzeichen 7 O 254/99) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 25.5.2000 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des LG Verden wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 20.819,25 EUR (40.718,92 DM) nebst 4 % Zinsen p.a. seit dem 11.7.2001 zu zahlen. Die weiter gehende Anschlussberufung wird – unter teilweiser Abweisung der mit ihr erweiterten Klage – zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 4,91 % und der Beklagte 95,09 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 511,29 EUR (1.000 DM), der Beklagte durch solche i.H.v. 214.742,59 EUR (420.000 DM) abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Beide Parteien dürfen die Sicherheit durch unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank, die einem anerkannten Einlagensicherungsfonds angehört, oder einer öffentlichen Sparkasse leisten.
Beschwer des Klägers: 8.691,96 EUR (17.000 DM);
Beschwer des Beklagten: 168.375,32 EUR (329.313,50 DM).
Tatbestand
Der Kläger verlangt aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau ein Drittel der Mieten, welche deren Mutter, die am 17.12.1995 verstorbene …, für das Ladenlokal im … in den Jahren 1983 bis 1994 vereinnahmte, soweit sie den Anteil nicht an ihre Tochter abführte.
Die Erblasserin und ihr im Februar 1981 vorverstorbener Ehemann vermieteten das Teileigentum an dem Ladenlokal, das ihnen je zur Hälfte zustand, erstmals aufgrund Vertrages vom 4.7.1974. Die Erblasserin, welche ihren Ehemann allein beerbte, übertrug aufgrund notariellen Vertrages vom 28.1.1983 ein Drittel des Teileigentums schenkweise auf ihre Tochter, die Ehefrau des Klägers. Die Vertragspartner vereinbarten für die Lebenszeit der Erblasserin ein Verfügungsverbot der Tochter, geschützt durch Rückauflassungsvormerkung zugunsten der Erblasserin, und den Ausschluss der Auseinandersetzung unter sich als Mitberechtigten. Lasten und Nutzungen entsprechend dem erworbenen Bruchteil sollten mit Wirkung vom 1.1.1983 auf die Tochter übergehen. Diesen Vertrag, der weitere schuldrechtliche Abreden nicht enthält, schloss für die Tochter … aus … als vollmachtlose Vertreterin. Die Tochter genehmigte ihn am 8.2.1983 in öffentlich beglaubigter Form vor einem Notar in …
Jedenfalls von November 1987 bis Juni 1993 erhielt die Tochter von der Erblasserin auf ihren Anteil an den Mieteinnahmen monatlich 1.000 DM, insgesamt also 68.000 DM. Von Juli 1993 bis Ende 1994 bekam die Tochter die ihr zustehenden Mietanteile voll abzüglich anteiliger Abgaben (ESt., VSt. und Solidaritätszuschlag), wobei die Erblasserin ihr die anteilige AfA gutbrachte – es handelte sich um Ausschüttungen von 31.452,50 DM für 1993 sowie 61.907 DM für 1994 –, und danach auch weiter bis zum Verkauf der Immobilie.
Die Erblasserin wandte ihrer Tochter noch mehr zu, nämlich zwischen März 1986 und Oktober 1987 insgesamt elf Mal je 1.000 DM, am 3.2.1986 weitere 1.300 DM, 2.9.1986 1.200 DM, 1.10.1986 2.200 DM, 4.12.1986 2.000 DM, 1.1.1987 2.500 DM, 15.10.1987 1.500 DM, 30.12.1991 26.400 DM und 21.7.1994 6.000 DM, schließlich im Jahre 1992 einen Sparbrief über 115.000 DM.
Erben wurden zur Hälfte … und zu je einem Sechstel die Ehefrau des Klägers sowie deren beide Halbbrüder … und … Am 26.10.1998 trat die Ehefrau des Klägers ihre Ansprüche gegen den Nachlass ihrer Mutter wegen der nicht abgeführten Mieten an den Kläger ab. Am 26.2.1999 bestellte das AG … den Beklagten zum Nachlassverwalter.
Der Kläger hat Zahlung von 288.594,58 DM nebst gesetzlichen Zinsen ab Rechtshängigkeit verlangt. Anhand der Steuerbescheide an die Erblasserin für die Jahre 1983, 84, 86, 87, 89, 90, 92 und 93 (Anlagen K 9, 10 und 12 zum Schriftsatz vom 9.11.1999 – Bl. 79–82 und 85–95 d.A.) sowie Aufstellung der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater … in … vom 15.10.1996 (Anlage zur Klagschrift – Bl. 27 f. d. A.) hat der Kläger sich Anspruch auf Mieten von insgesamt netto 507.673 DM errechnet, davon die an seine Ehefrau geflossenen 68.000 DM, 31.452,50 DM und 61.907 DM abgezogen sowie den Anspruch i.H.d. Eigenanteils seiner Ehefrau am Nachlass nicht geltend gemacht. – Der Beklagte hat Abweisung der Klage erstrebt. Er hat behauptet, Grund für die Schenkung des Teileigentums an die Ehefrau des Klägers sei ausschließlich gewesen, dass die Erblasserin sich von Steuern auf die Mieteinnahmen habe entlasten wollen, weil – insoweit unstreitig – sie reich und die Tochter arm und ohne Einkommen gewesen sei. Dazu hat er als Briefe der Erblasserin bezeichnete Schriftstücke vom 23.4.1986 an die Tochter und vom 5.3.1993 an die Enkelin … (in Kopie und mit teils verstümmeltem Text) vorgelegt, aus denen er Passagen als Anzeichen für seine ...