Leitsatz (amtlich)
1. Zuwendungen in erheblichem Umfang, die Eltern während der Ehezeit an ihre Tochter und den Schwiegersohn erbringen, können nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage von dem Schwiegersohn zurückgefordert werden, wenn dieser rechtskräftig wegen Anstiftung zum Mord an seiner Ehefrau verurteilt wurde.
2. Diesem Rückforderungsanspruch steht nicht entgegen, dass die Zuwendungen fast ausschließlich auf ein lediglich auf den Namen der Tochter lautendes Konto überwiesen wurden, der Schwiegersohn hierüber aber ebenfalls verfügungsbefugt war und es sich um das gemeinsame Familienkonto handelte, auf dem die laufenden Einnahmen und Ausgaben der Eheleute verbucht wurden.
3. Dem Rückforderungsanspruch steht in einem derartig krassen Ausnahmefall auch nicht der Grundsatz entgegen, dass für den Zeitraum, in dem die Ehe Bestand gehabt hat, der Zweck der Zuwendung erreicht wurde (im Anschluss an BGH FamRZ 1998, 669 [670]).
Normenkette
BGB § 242
Verfahrensgang
LG Hannover (Aktenzeichen 12 O 5170/00) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 16.5.2001 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des LG Hannover teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 33.106,15 Euro (= 64.750 DM) nebst 4 % Zinsen auf 30.294,04 Euro (= 59.250 DM) seit dem 16.11.2000 und auf 2.812,11 Euro (= 5.500 DM) seit dem 23.8.2001 zu zahlen.
Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 9 % und der Beklagte 91 %. Von den Kosten des Berufungsverfahren tragen der Kläger 22,5 % und der Beklagte 77,5 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Vollstreckung der anderen Partei durch Sicherheitsleistung von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.d. jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die anteilige Rückzahlung von Zuwendungen, die er in den Jahren 1988 bis 1997 an den Beklagten und dessen Ehefrau …, zugleich Tochter des Klägers, erbracht hat.
Am 18.2.1998 wurde die Tochter des Klägers ermordet. Der Beklagte wurde wegen Anstiftung zu diesem Mord rechtskräftig durch Urteil des LG Hannover vom 9.6.1999 zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt (Bl. 13 d.A., Bl. 41–102 der Beiakte 12 O 466/99). Durch weiteres Urt. v. 2.8.2000 erklärte das LG Hannover den Beklagten hinsichtlich des Nachlasses der … für erbunwürdig (12 O 466/99, Bl. 7–12 d.A.). Erben der … sind zu je 1/2 der Kläger sowie dessen Ehefrau ….
Nach der Heirat des Beklagten mit der Tochter des Klägers im Jahr 1988 hatten die Eheleute im Jahr 1989 das Hausgrundstück … in … erworben, welches ihnen je zur ideellen Miteigentumshälfte gehörte (Bl. 44 Beiakte 12 O 466/99). Am 15.7.1999 wurde dieses Hausgrundstück veräußert (Bl. 76–93 d.A.). Nach Tilgung der Verbindlichkeiten erhielten der Kläger und seine Ehefrau sowie der Beklagte den restlichen Erlös von je 59.921,13 DM ausgezahlt (Bl. 38, 46 d.A.). Zuvor hatten der Kläger und seine Ehefrau mit dem Beklagten am 25.3.1999 eine Vereinbarung getroffen, wonach bis auf wenige Ausnahmen der Kläger und seine Ehefrau den gesamten Hausrat erhalten sollten (Bl. 165 d.A.).
Die Tochter des Klägers war Inhaberin des Kontos Nr. 66347600 bei der Volksbank …. Der Beklagte war für dieses Konto ebenfalls verfügungsbefugt (Bl. 208 f. d.A.). Die laufenden Einnahmen und Ausgaben der Eheleute einschließlich der Zahlungen des Gehalts des Beklagten wurden über dieses Konto abgewickelt (Bl. 97, 209 d.A.). Der Beklagte nahm auch Abbuchungen von diesem Konto vor (Bl. 209 d.A.). Ferner verfügte er über eine eigene Kreditkarte für dieses Konto (Bl. 208 d.A.). Auf dieses Konto seiner Tochter überwies der Kläger in den Jahren 1988 bis 1997 mehrfach Geldbeträge in unterschiedlicher Höhe. Der Beklagte war daneben noch Inhaber eines weiteren Kontos bei der … in …, auf das der Kläger in einem Fall, nämlich am 29.3.1995, einen Betrag von 6.000 DM überwies (Bl. 143, 204 f., 237 d.A.).
Der Kläger hat behauptet, er habe dem Beklagten und seiner Ehefrau finanzielle Zuwendungen von insgesamt 142.700 DM gemacht, die für den Ankauf, Ausbau und Unterhalt des Hauses sowie für Anschaffungen wie Möbel und Pkw verwendet worden seien. Die Überweisungen seien nur deshalb auf das Konto seiner Tochter erfolgt, weil der Beklagte über kein eigenes Konto verfügt habe. Das Geld sei dazu bestimmt gewesen, dem Beklagten und seiner Ehefrau ein sorgenfreies Leben im gemeinsamen Haus zu ermöglichen (Bl. 6 d.A.). Dieser Zweck sei durch das Verhalten des Beklagten entfallen. Vorsorglich hat der Kläger eine gegenüber dem Beklagten durch Überweisung des Geldes gemachte Schenkung widerrufen (Bl. 1089 d.A.).
Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 71.350 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat behau...