Normenkette
KO §§ 55, 59 Abs. 1 Nr. 1, § 60; InsO § 55 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Hannover (Urteil vom 07.01.2003; Aktenzeichen 17 O 4903/00-287) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 7.1.2003 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des LG Hannover abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und die Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
II. Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insb. form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung des LG ist die Vollstreckungsabwehrklage des Klägers gem. § 767 ZPO nicht begründet, sodass auf die Berufung des Beklagten die Klage abzuweisen war, da der Beklagte zu Recht aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Hannover vom 28.4.2000 i.H.v. 10.416,36 DM zzgl. Zinsen gegen den Kläger vollstreckt, weil diese Forderung nicht durch die von dem Kläger erklärten Aufrechnungen aus anderen Kostenfestsetzungsbeschlüssen auf Grund eines vorliegend bestehenden Aufrechnungsverbotes erloschen ist.
Im Einzelnen:
1. Aufrechnung mit eigenen Ansprüchen des Klägers:
a) Hinsichtlich der Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Hannover vom 1.2.1999 (Bl. 11 GA) i.H.v. 8.688,40 DM nebst Zinsen, Kostenerstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten, hat das LG auf Grund des Aufrechnungsverbotes gem. § 55 KO bereits zu Recht eine wirksame Aufrechnung verneint und insoweit nur eine Verteilung entspr. der Rangordnung von § 60 KO als normale Masseschuld gem. § 59 Abs. 1 Nr. 1 KO und damit einen Ausschluss einer Vorabbefriedigung des Klägers als Massegläubiger angenommen.
Hierauf hatte der Senat nicht mehr einzugehen, da diese Aufrechnungsforderung nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, weil der Kläger insoweit keine Anschlussberufung eingelegt hat, wie i.Ü. auch im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 27.6.2003 klargestellt worden ist, worauf Bezug genommen wird (Bl. 251 GA).
b) Entgegen der Auffassung des LG besteht aber auch bezüglich des Anspruches des Klägers aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Hannover vom 16.10.2000 zu 17 O 102/98 i.H.v. 5.663,70 DM ein Aufrechnungsverbot, da dieses nach der Rspr. des BGH auch für die hier vorliegenden sog. Neumasseschulden gilt.
So sind nach der Rspr. des BGH (vgl. BGH v. 15.2.1984 – VII ZR 213/82, BGHZ 90, 145 ff. = MDR 1984, 662; v. 18.5.1995 – IX ZR 189/94, BGHZ 130, 38 = MDR 1995, 1225) – entgegen der Ansicht des LG und der überwiegenden Lit. (vgl. Karsten Schmidt, KO, 17. Aufl., § 60 Rz. 3, 4, m.w.N.; Hess, KO, 4. Aufl., § 60 Rz. 21) – auch die nach Feststellung der Masseunzulänglichkeit begründeten Masseverbindlichkeiten, die sog. Neumasseschulden, im Rahmen des § 60 KO und nicht etwa vorweg zu berichtigen, mithin also im Rahmen einer normalen Quote. Zwar ist nunmehr durch den Gesetzgeber in § 209 InsO eine ggü. der alten Konkursordnung hiervon abweichende Regelung erfolgt. Vorliegend ist indes noch die Konkursordnung anzuwenden. Da der Gesetzgeber ausdrücklich darauf verzichtet hat, bei der Neuregelung der Insolvenzordnung auch die Altfälle nach der Konkursordnung einzubeziehen, verbleibt es insoweit bei der alten Regelung und der Auffassung des BGH. Dieser hat in der vorgenannten Entscheidung eine Regelungslücke verneint und deshalb auch eine richterliche Rechtsfortbildung in der vom Schrifttum geforderten Weise unter Bezug auf die Rspr. des BVerfG (BVerfG, Beschl. v. 19.10.1983 – 2 BvR 485/80, 2 BvR 486/80, MDR 1984, 285 = WM 1984, 53 ff.) abgelehnt.
Der BGH hat auch noch 1995 entschieden, dass gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 KO die Aufrechnung auch bei Masseforderungen, die nach dem Zeitpunkt entstanden sind, in welchem die Masseunzulänglichkeit ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist, ausgeschlossen ist. Die Neuregelung der InsO in § 55 Abs. 2, dass vom vorläufigen Insolvenzverwalter begründete Verbindlichkeiten nach Verfahrenseröffnung als Masseschulden gelten, könne nicht schon jetzt angewendet werden. Der Neuregelung liege ein geändertes Konzept mit insgesamt erweiterten Aufgaben und Befugnissen des vorläufigen Insolvenzverwalters zu Grunde (§§ 21–24 InsO). Diese gesetzliche Grundlage für den Eingriff in Gläubigerrechte sei noch nicht in Kraft getreten (vgl. BGH v. 18.5.1995 – IX ZR 189/94, BGHZ 130, 38 ff. = MDR 1995, 1225).
Auch der 11. Senat des OLG Celle hat sich in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil der Auffassung des BGH angeschlossen, dass der Massegläubiger bei Masseunzulänglichkeit keine Aufrechnungsmöglichkeit gegen Neumasseforderungen des Konkursverwalters habe (vgl. OLG Celle v. 16.8.2001 – 11 U 261/00, OLGReport Celle 2001, 322).
Das BAG hat dies sogar für den – wie vorliegend – Prozesskostenerstattungsanspruch entschieden (vgl. BAG v. 20.5.1987 – 4 AZR 648/86, ...