Verfahrensgang

LG Verden (Aller) (Aktenzeichen 2 O 172/19)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen die Zwangsvollstreckung seitens der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 20.000,- EUR festgesetzt. Der Streitwert für das Verfahren erster Instanz wird unter Abänderung der Wertfestsetzung im angefochtenen Urteil ebenfalls auf bis zu 20.000,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt die Feststellung der Wirksamkeit der Kündigung eines Vertrages zur Überlassung eines Grundstücks zur Nutzung eines Windparks. Widerklagend begehrt die Beklagte die Eintragung einer beschränkt-persönlichen Dienstbarkeit und einer Vormerkung.

Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf die tatbestandlichen Ausführungen im angefochtenen Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 11. Dezember 2020, insbesondere die Wiedergabe des Parteivortrags und den gestellten Anträgen mit nachfolgenden Ergänzungen Bezug genommen.

Der zwischen den Parteien geschlossene streitgegenständliche Nutzungsvertrag enthält unter anderem folgende Regelungen:

"§ 1 Zweck, Dauer

Der Eigentümer verpachtet o.g. Rechtsgegenstände für den Zeitraum von zwanzig Jahren an die Nutzungsberechtigte zum Zwecke der Errichtung, des Betriebes und der Unterhaltung eines Windparks mit WEA einschließlich aller Nebeneinrichtungen (z.B. Zuwegung, elektrische Leitungen, Schalt-, Mess- und Transformationsanlagen) die Untervermietung an Dritte (insbesondere Mobilfunkbetreiber) ist hierin eingeschlossen, bedarf jedoch im Einzelfall der Zustimmung des Eigentümers.

Die Nutzungsberechtigte besitzt Optionsrechte auf zwei Verlängerungen des Nutzungsvertrages für je weitere fünf Jahre zu den Bedingungen dieses Vertrages. Die Ausübung der Optionen muss dem Eigentümer mindestens je ein Jahr vor Ablauf des o.g. Vertragszeitraums schriftlich angezeigt werden.

Die Laufzeit des Vertrages beginnt am Tage der Unterzeichnung...

§ 2 Nutzungsentgelt

Das jährliche Nutzungsentgelt beträgt

bei einer Gesamthöhe von ca. 150 m und Errichtung von WEA vom Typ Enercon mit voraussichtlich 2300 kw Nennleistung:

von der Inbetriebnahme bis zum 12. Betriebsjahr 6 % der vom Stromabnehmer gezahlten Einspeisevergütung (...), mindestens jedoch 20.000 EUR je WEA ...

vom 13. Betriebsjahr bis zum Ende des Betriebes der WEA 7 % .... mindestens jedoch 25.000,- EUR je WEA ...

bei einer Gesamthöhe von ca. 180 m und Errichtung von WEA vom Typ Enercon vom voraussichtlich 2300 kw Nennleistung:

von der Inbetriebnahme bis zum 12. Betriebsjahr 6 % der vom Stromabnehmer gezahlten Einspeisevergütung (...), mindestens jedoch 25.000,00 EUR je WEA ...

vom 13. Betriebsjahr bis zum Ende des Betriebes der WEA 7 % .... mindestens jedoch 30.000,- EUR je WEA ...

...

Die Nutzungsberechtigte zahlt an den Grundstückseigentümer ferner ab Baubeginn pro Betriebsjahr für die gestattete Nutzung der für die Zuwegung benötigten Fläche ein jährliches Nutzungsentgelt von EUR 0,25 je Quadratmeter.

...

§ 3 Nutzungsentschädigung

Während der Auf- und Abbauzeit der Windenergieanlage, in der eine landwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks oder einer Teilfläche im Zuge der Errichtung, der Wartung und des Abbaus des Windenergieanlage(n) unmöglich ist, entschädigt die Nutzungsberechtigte den entstandenen Nutzungsausfall gemäß der angefügten Früchteentschädigungstabelle (Anlage 2).

...

§ 13 Kündigung

Unabhängig von der Laufzeit dieses Vertrages nach § 1 erhält die Nutzungsberechtigte das Recht, mit einer Frist von 12 Monaten den Vertrag zum Ende eines jeden Kalenderjahres zu kündigen, vor Baubeginn der WEA jedoch fristlos, wenn sich die rechtlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen, unter denen dieser Vertrag abgeschlossen wurde, grundlegend verändern, z.B. aufgrund von gesetzlichen Änderungen, von Modifikationen des Flächennutzungsplans, geänderte Ausweisung der Fläche im regionalen Raumordnungsplans (RROP), etc.

Dieser Vertrag kann vom Eigentümer zum 31.12. eines jeden Jahres fristlos gekündigt werden, falls am Kündigungstag das Vorhaben nicht realisiert worden ist und der Nutzungsberechtigte nicht nachweisen kann, dass er entsprechende Vorkehrungen getroffen und Anträge gestellt hat, die eine Realisierung der Anlage erwarten lassen.

...

Falls die geplanten Windenergieanlagen drei Jahre nach Erteilung der Betriebsgenehmigung noch nicht errichtet worden sind, ist dieser Vertrag von beiden Seiten bis zum 31.12. des entsprechenden Jahres fristlos kündbar."

Mit Antrag vom 6. November 2018 stellte die Beklagte einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides, der zunächst zurückgewiesen wurde.

Am 30. Januar 2020, also nach Rechtshängigkeit, erließ de...

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