Verfahrensgang

LG Münster (Aktenzeichen 15 O 231/09)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger sowie der Drittwiderbeklagten wird das am 09.09.2019 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt,

1. eine auf dem Grundstück G1 in U in nord-südlicher Richtung verlaufende "externe Kabeltrasse zum UW" (Umspannwerk) mit Telekommunikationskabel und Mittelspannungskabel zu entfernen,

2. eine auf dem Grundstück G1 in U von der Westgrenze bis zum Trafo an der Windenergieanlage mit Telekommunikationskabel und Mittelspannungskabel verlaufende "interne Kabeltrasse" zu entfernen,

3. eine im südlichen Teil des Grundstückes G2 in U von Ost nach West verlaufende "interne Kabeltrasse" mit Telekommunikationskabel und Mittelspannungskabel zu entfernen,

4. eine auf dem Grundstück G3 in U von der Ostgrenze bis zum Trafo an der Windenergieanlage verlaufende "interne Kabeltrasse" mit Telekommunikationskabel und Mittelspannungskabel zu entfernen; sowie eine von der Windenergieanlage in westlicher Richtung verlaufende "externe Kabeltrasse" zum Umspannwerk mit Telekommunikationskabel und Mittelspannungskabel zu entfernen,

5. die auf dem Grundstück G1 und die auf dem Grundstück G3 in U errichteten Windenergieanlagen nebst jeweiliger Zuwegung und Zu- und Ableitungskabeln zu entfernen und die Wege-, Bau-, und Windenergieanlagennutzungsflächen fachgerecht zur ackerlandwirtschaftlichen Nutzungsaufnahme zurückzubauen und

6. den auf dem Grundstück G2 in U gebauten Fahrweg und dort verlegte Stromkabel zu entfernen und die Wegefläche fachgerecht zur ackerlandwirtschaftlichen Nutzungsaufnahme zurückzubauen,

wobei klarstellend die Verurteilung zu 4. und 5. (soweit G3 betroffen ist) auf Antrag des Klägers zu 1. und im Übrigen auf Antrag der Kläger zu 1. und 2. ergangen ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage (einschließlich der Drittwiderklage) wird abgewiesen, wobei der Widerklageantrag zu 4. (Feststellungsantrag) als unzulässig abgewiesen wird.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Kläger aus der Verurteilung zu 1. bis 6. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000.000 EUR abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Wegen der Kosten darf die Beklagte die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von G8 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger bzw. die Drittwiderbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von G8 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 

Gründe

A. Die Kläger sind Eigentümer u. a. der Flurstücke G2 und G1 (früher G4) in U; die weiteren Flurstücke G3 und G5 (früher G6) gehören allein dem Kläger zu 1.

Die Beklagte nutzt als Betreiberin eines Windparks auch die vorgenannten Flurstücke. Dazu hat sie Verträge übernommen, die ursprünglich von der T GmbH & Co. KG abgeschlossen wurden.

Der Windpark umfasst 15 Windenergieanlagen ("WEA"). Auf dem Flurstück G1 betreibt die Beklagte die "WEA 11", auf der G3 die "WEA 15". Zudem befindet sich auf den Vertragsgrundstücken "Infrastruktur" (Kabel, Wegverbindungen etc.).

Ursprüngliche Eigentümer der Flurstücke G2 und G4 (G1) waren L und seine Schwester M, die einen Nutzungsvertrag mit der T GmbH & Co. KG abgeschlossen hatten. Seit dem 14.06.2005 sind die Kläger als Eigentümer dieser Flurstücke eingetragen (Kaufvertrag vom 24.05.2004, Bl. 584 ff.). Die Entwicklung gestaltete sich im Einzelnen wie folgt:

Flurstück G1 (früher Flurstück G4):

Die Voreigentümer L/M schlossen am 13.08./15.08./23.08.2002 mit der T GmbH & Co. KG den als Anlage K1 eingereichten Nutzungsvertrag zum Flurstück G4 (jetzt G1) über die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen u. a., wo es auszugsweise heißt:

§ 1 Vertragsgegenstand

1. Der Grundstückseigentümer gestattet dem Nutzer die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen (WEA), die Verlegung der erforderlichen Verbindungs- und Anschlussleitungen und die Errichtung der erforderlichen Schalt- und Messeinrichtungen sowie Umspann- und Transformatorenstationen sowie Umspann- und Transformatorenstationen sowie das Anlegen notwendiger Zuwegungen (lt. derzeitiger Planung ca. 2.400m2) und alle Arbeiten, die für die Errichtung und den Betrieb der Windenergieanlagen erforderlich sind, ...

2. Der Standort der WEA, der Verlauf der Verbindungs- und Anschlussleitungen sowie die Position der Umspann- und Transformatorenstationen sind in einem Lageplan (..) einzuziehen. Der Lageplan wird nach Erstellung Bestandteil dieses Vertrages. Vorher gilt der vorläufige Lageplan. Der Grundstückseigentümer erklärt sich bereit, innerhalb des o.g. Flurstücks einer notwendigen Verschiebung der WEA und der sonstigen Anlagen gegenüber der Darstellung im vorläufigen Lageplan zuzustimmen, sofern hierdurch keine unzumutbaren Belastungen entstehen. [...

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