Verfahrensgang

LG Dortmund (Aktenzeichen 4 O 257/18)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 06.06.2019 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Detmold abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

A. Die Parteien streiten in erster Linie um die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit, die die Klägerin von dem Beklagten im Zusammenhang mit dem geplanten Betrieb von Windenergieanlagen auf in seinem Eigentum stehenden Grundstücken verlangt.

Der Beklagte ist Eigentümer folgender (landwirtschaftlich genutzter) Flurstücke:

- Flurstück 44/1 Flur 20 Gemarkung M, Grundbuch von M Blatt 737 (lfd. Ziffer 8 im Bestandsverzeichnis; nachfolgend: "Flurstück 44/1 Flur 20") und

- Flurstück 187 Flur 18 Gemarkung M, Grundbuch von M Blatt 737 (lfd. Ziffer 17 im Bestandsverzeichnis: nachfolgend: "Flurstück 187 Flur 18").

Die Klägerin ist eine Tochtergesellschaft der ehemals unter N GmbH firmierenden U Energie GmbH mit Sitz in J (nachfolgend: "U"). Sie beabsichtigt, auf dem Gebiet der Gemeinde M einen Windpark zu errichten. Das Planungsgebiet umfasst u. a. zwei bislang landwirtschaftlich genutzte Grundstücke des Beklagten, auf dem nach den Plänen der Klägerin ein Windrad sowie die zugehörige Infrastruktur errichtet werden sollen.

U und der Beklagte unterzeichneten im Juli 2014 deshalb

den als Anlage K2 zur Akte gereichten "Nutzungsvertrag Projekt T" betreffend das Flurstück 44/1 Flur 20 Gemarkung M und

den als Anlage K3 zur Akte gereichten "Nutzungsvertrag Projekt T" betreffend das Flurstück 187 Flur 18 Gemarkung M.

Bei dem Inhalt der Verträge handelt es sich im Wesentlichen um einen vorformulierten Vertragstext, den U vorgegeben hat. In den Verträgen heißt es jeweils auszugsweise wörtlich:

Präambel

Der Betreiber beabsichtigt, auf dem Gebiet der Gemeinde M im Ortsteil T einen Windpark, bestehend aus Windenergieanlagen des Typs Enercon E-115 mit einer Nabenhöhe von 149 m und einer Nennleistung von mindestens 2,5 MW zu errichten und zu betreiben, sofern die hierfür erforderlichen Baugenehmigungen und eine Netzeinspeisemöglichkeit erlangt werden können. Der Grundstückseigentümer gestattet dem Betreiber zu diesem Zweck die Nutzung des in seinem Eigentum stehenden Grundbesitzes nach Maßgabe dieses Nutzungsvertrages.

§ 1 Vertragsgegenstand

1. Der Grundstückseigentümer ist Eigentümer der nachfolgend aufgeführten Grundstücke:

(...)

Der Grundstückseigentümer gestattet dem Betreiber die Errichtung und den Betrieb (einschließlich der Instandhaltung und ggf. Ersetzung) von

0 [so der Nutzungsvertrag betreffend das Flurstück 187 Flur 18]

beziehungsweise

0,5 [so der Nutzungsvertrag betreffend das Flurstück 44/1 Flur 20]

Windenergieanlagen (im folgenden "Anlagen" genannt), die Verlegung und den Betrieb der erforderlichen Anschlussleitungen, die Errichtung und den Betrieb der erforderlichen Schalt-, Mess-, Übergabe- und Transformatorenstationen und das Anlegen und die Nutzung notwendiger Zuwegungen sowie die Durchführung sonstiger Arbeiten, soweit sie für den Anschluss und den Betrieb der Anlagen erforderlich sind.

2. Der Grundstückseigentümer gestattet dem zuständigen Elektrizitätsversorgungsunternehmen (im folgenden "EVU" genannt), erforderliche Anschlusskabel zum Anschluss der Übergabestation des geplanten Windparks auf dem genannten Grundbesitz zu verlegen.

3. Der Standort der Anlagen ist in dem als Anlage 1 beigefügten vorläufigen Lageplan, der Bestandteil dieses Vertrages ist, verzeichnet. Der endgültige Lageplan einschließlich des Verlaufes der Verbindungs- und Anschlusskabel und der Zuwegungen sowie die Position der Station/en wird entsprechend der Baugenehmigung erstellt. Mit der Erteilung der Baugenehmigung wird der Lageplan dann Bestandteil dieses Vertrages. Die Auflagen der Baugenehmigung werden von den Vertragsparteien akzeptiert.

4. Die Anordnung der auf dem Grundbesitz des Grundstückseigentümers geplanten Anlagen, Station/en und Zuwegungen erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien. Die landwirtschaftliche Nutzung des Grundbesitzes soll so wenig wie möglich beeinträchtigt werden. Gleichzeitig soll die gegenseitige Abschattung der Anlagen so gering wie möglich gehalten werden.

(...)

§ 2 Vertragslaufzeit

1. Die Laufzeit des Vertrages beträgt 20 Jahre, gerechnet ab dem ersten des Monats, in dem mit dem Bau des Windparks begonnen worden ist.

2. Der Betreiber hat das Recht, durch eine mindestens ein Jahr vor Ablauf des Vertrages bzw. der ersten Verlängerungszeit gegenüber dem Grundstückseigentümer schriftlich abzugebende Erklärung, den Vertrag zweimal um jeweils fünf Jahre zu verlängern (Optionsrecht). Damit endet der Vertrag nach maximal 30 Jahren nach dem ...

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