Verfahrensgang

LG Hannover (Aktenzeichen 18 O 259/14)

 

Tenor

I. Auf die Berufungen der Parteien wird das am 31. Mai 2016 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen wie folgt neu gefasst:

1. Die Klage gegen die Beklagten zu 1 und 2 gemäß Klageantrag zu 1a) ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 3 bis 7 als Gesamtschuldnerinnen neben den Beklagten zu 1 und 2 verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche Schäden nebst Zinsen in Höhe von 4 % ab Schadensentstehung zu ersetzen, die der Klägerin und ihren Zuwendungsgebern (...und ...) aufgrund von Kartellabsprachen im Zusammenhang mit den von der Klägerin in den Jahren 2003 bis 2004 an die Beklagte zu 1 erteilten Aufträgen über die Lieferung von Oberbaumaterialien (insbesondere Schienen, Weichen, Schwellen) mit den Vorgangsnummern der Klägerin 022F sowie 018 und 033H entstanden sind und in der Zukunft noch entstehen werden.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahren und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin in zweiter Instanz haben die Klägerin und die Beklagten zu 3 bis 7 als Gesamtschuldner jeweils 21 % sowie die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner 58 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 und 2 im Berufungsverfahren hat die Klägerin zu 27 % zu tragen. Darüber hinaus findet eine Kostenerstattung im Berufungsverfahren sowie hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3 bis 7 auch im erstinstanzlichen Verfahren nicht statt.

Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen ihrer Beteiligung am "Kartell der Schienenfreunde" auf pauschalierten Schadensersatz und Feststellung der weitergehenden Schadensersatzpflicht für zwei Beschaffungsvorgänge in den Jahren 2003/2004 in Anspruch.

Die Klägerin ist ein regionales Verkehrsunternehmen mit Sitz in Z., das u.a. Personenbeförderungen mit der Bahn erbringt. Hierzu benötigt sie Gleisoberbaumaterial, insbesondere Schienen, Schwellen und Weichen. Dieses Material bezog die Klägerin u.a. in den Jahren 2003/2004 mit den drei streitgegenständlichen Beschaffungsvorgängen von der Beklagten zu 1.

Die Beklagte zu 1 stellt Weichen, Kreuzungen und sonstige Teile des Oberbaus von Schienenbahnen her und vertreibt sie. Den Geschäftsbereich Gleisbau hat sie im Jahr 2010 im Wege der Umwandlung durch Abspaltung auf die Beklage zu 2 übertragen, die u.a. mit Eisenbahnoberbaumaterial handelt und bei der Vorbereitung und Durchführung von Gleisoberbaumaßnahmen tätig ist. Die Beklagte zu 3 war bis zu ihrer Gründung am 14. Oktober 2003 ein Teil der T. mbH, deren Geschäftsbereich Gleistechnik ihr mit Ausgliederungs- und Übernahmevertrag vom 30. März 2014 übertragen wurde. Sie produziert und vertreibt Gleisoberbaumetarial. Die Beklagten zu 4 bis 7 gehören zum v.-Konzern, der ebenfalls Anbieter von Gleisoberbaumaterial ist.

Für die Ausschreibung der Klägerin mit der Vergabe-Nr. 022F (Oberbauverstärkung Weiche 18 BF Bremervörde) gab die Beklagte zu 1 am 28./29. August 2003 ein Angebot für das Los 1 ab. Mit Schreiben vom 15. September 2003 erteilte die Klägerin der Beklagten zu 1 den Auftrag, der auch die Lieferung einer Weiche beinhaltete, zu einem Gesamtnettobetrag von 77.225,81 EUR. Die Parteien vereinbarten dabei die Geltung der "Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen - einheitliche Fassung (September 2002)" (im Folgenden: EVM (B) ZVB/E 215). Diese enthalten in Ziffer 12 folgende Klausel:

Wettbewerbsbeschränkungen (§ 8 Nr. 4)

Wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 15 v.H. der Auftragssumme an den Auftraggeber zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird.

Die Beklagte zu 1 stellte ihre Leistungen am 2. Dezember 2003 in Höhe von 74.764,58 EUR netto in Rechnung, wovon auf die Position einer Vignol-Weiche 40.050,68 EUR entfielen.

Für die Ausschreibung der Klägerin mit den Ausschreibungsnummern 018 und 033H vom 12. August 2003 zur Erbringung von Gleisbau-, Tiefbau- und Zusammenhangsmaßnahmen in zwei Losen (Auflassung BF O. einschließlich Oberbauverstärkung und PSS-Einbau - 018 - sowie Oberbauverstärkung B.-O. - 033H -) gab die Beklagte zu 1 am 12. September 2003 zwei Angebote ab. Mit Schreiben vom 18. September 2003 erteilte die Klägerin der Beklagten zu 1 diese Aufträge. Die Parteien vereinbarten auch hier die Geltung der EVM (B) ZVB/E 215. Am 26. September 2014 rechnete die Beklagte zu 1 ihre Leistungen mit insgesamt 736.036,36 EUR netto ab, wobei auf die Position Vignol-Schienen 18.421,73 EUR (Auftrag 018) bzw. 104.351,03 EUR (Auftrag 033H) entfielen.

Wegen der Einzelheiten der streitgegenständlichen Beschaffungsvorgänge wird auf die Anlagenkonvolute K 5 (Bl. 125 ff. d....

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