Verfahrensgang
LG Hildesheim (Aktenzeichen 4 O 192/16) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 1. Juni 2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt an den Kläger 25.219 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Oktober 2016 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückübereignung des Wohnmobils Mercedes- Benz A316 i der Firma Rimor, Fahrgestellnummer WDB ....
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 150 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und an die ... Rechtsschutzversicherung AG, ... als Rechtsschutzversicherer des Klägers 1.236,83 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte sich mit der Rücknahme des vorgenannten Wohnmobils in Annahmeverzug befindet.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 26.438 EUR festgesetzt (= 25.438 EUR Zahlungsantrag + 1.000 EUR Feststellungsantrag).
Gründe
A. Der Kläger verlangt vom Beklagten Rückabwicklung eines Kaufvertrages.
Der Beklagte stellte ein Wohnmobil bei eBay zum Verkauf durch Versteigerung "aus erster Hand" ein. Als technische Daten nannte er unter anderem (Anlage K 1, Bl. 8 d. A:):
"Basisfahrzeug Mercedes-Benz 316 i ...
EZ 2002 ...
HU/TÜV in 08/2016 neu
Umweltplakette grün ...
Ausstattung. ...
Zusätzlicher Gastank."
Außerdem heißt es im Angebot:
"Bitte schaut euch das Wohnmobil vor der Gebotsabgabe an und Fahrt es Probe. Verkaufe es Privat, gebe keine Garantie & keine Gewährleistungen auf Beschreibung und Fahrzeug!!!! Fahrzeug ist nach erfolgreicher Auktion innerhalb von 5 Tagen gegen Barzahlung abzuholen ..."
Der Kläger bot 25.000 EUR, die das höchste Gebot blieben. Am 20. August 2016 erfolgte die Abholung durch den Kläger, der an den Beklagten 25.000 EUR zahlte (Anlage K2, Bl. 10 d. A.). Der Beklagte übergab dem Kläger ein Fahrzeug, das zuvor vom Beklagten auch vermietet worden war und folgende Eigenschaften aufwies (LGU 2):
Erstzulassung 25.04.2001
gelbe Umweltplakette
kein zusätzlicher Gastank
keine gültige Gasprüfung.
Mit Schreiben vom 26. August 2016 (Anlage K 3, Bl. 11 d. A.) erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs Rückzahlung des Kaufpreises und Erstattung der Verbringungskosten für Fahrzeugabholung und Rücklieferung in Höhe von 438 EUR (= 4 × 365 km × 0,30 EUR pro Kilometer). Der Beklagte suchte den Kläger am 31. August 2016 auf und bot den Einbau eines Rußpartikelfilters in das Fahrzeug an (Bl. 33 d. A.). Mit Anwaltsschreiben vom 30. September 2016 (Bl. 34 d. A.) lehnte der Beklagte gegenüber dem Kläger eine Rückabwicklung des Kaufvertrages ab, weil er unverändert zur Nacherfüllung bereit sei, die der Kläger am 31. August 2016 abgelehnt habe. Mit Anwaltsschreiben vom 1. November 2016 (Anlage K 4, Bl. 12 d. A.) erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten erneut den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Mit der Klage hat er vom Beklagten 25.438 EUR nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs, 1.386,83 EUR vorgerichtliche Anwaltskosten und Feststellung des Annahmeverzugs verlangt.
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und vorgetragen, er sei unverändert zu einer Nacherfüllung bereit. Bei Fahrzeugabholung seien die im eBay-Angebot fälschlich gemachten Angaben gegenüber dem Kläger offengelegt worden. Gleichwohl habe der Kläger am Kauf festgehalten.
Der Kläger hat erwidert, bei Abholung des Fahrzeugs sei ihm unbekannt geblieben, dass das Fahrzeug bereits am 25. April 2001 erstmals zugelassen worden sei, nur über eine gelbe Umweltplakette verfüge und kein zusätzlicher Gastank verbaut sei.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger sei nicht wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten, weil er dem Beklagten die erforderliche Frist zur Nacherfüllung nicht gesetzt habe. Eine Nacherfüllung sei möglich und dem Kläger zumutbar. Die Erstzulassung am 25. April 2001 rechtfertige nicht den Rücktritt, weil der Mangel unerheblich sei.
Gegen dieses Urteil, auf das zur näheren Sachdarstellung verwiesen wird, wendet der Kläger sich mit der Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Ziel weiterverfolgt.
Er beantragt,
unter Abänderung angefochtenen Urteils
1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 25.438,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Oktober 2016 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe des Wohnmobils Mercedes-Benz A 316 i der Firma Rimor, Fahrgestellnummer WDB ...
2. den Beklagten zu verurteilen an den Kläger 150,00 EUR vorger...