Entscheidungsstichwort (Thema)

"TÜV neu" - Beschaffenheitsvereinbarung beim Gebrauchtwagenkauf

 

Leitsatz (amtlich)

1. Beschreibt der Verkäufer einen Gebrauchtwagen für eine Versteigerung bei eBay mit dem Zusatz "TÜV neu", so liegt darin in der Regel eine Willenserklärung, die auf den Abschluss einer entsprechenden Beschaffenheitsvereinbarung i.S.v. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB gerichtet ist.

2. Schließen die Parteien auf der Basis eines vorausgegangenen Angebots bei eBay einen schriftlichen Kaufvertrag ab, wird die verbindliche Beschreibung bei eBay ("TÜV neu") in der Regel auch dann Bestandteil des Kaufvertrages, wenn die Beschreibung im Kaufvertrag nicht ausdrücklich erwähnt wird.

3. Ein formularmäßiger Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag beseitigt nicht die Haftung des Verkäufers aus einer gleichzeitig abgeschlossenen Beschaffenheitsvereinbarung.

4. Soll mit "TÜV neu" auf eine kurz vorher durchgeführte TÜV-Prüfung hingewiesen werden, so ist diese Beschreibung dahingehend zu verstehen, dass bei der TÜV-Prüfung kein erheblicher Mangel festgestellt wurde, bzw. dass ein vom TÜV möglicherweise festgestellter erheblicher Mangel, den der Käufer nicht kennt, vom Verkäufer vor Abschluss des Kaufvertrages beseitigt wurde (hier: Korrosion an tragenden Teilen).

 

Normenkette

BGB § 434 Abs. 1 S. 1, § 437

 

Verfahrensgang

LG Konstanz (Urteil vom 08.11.2012; Aktenzeichen 2 O 210/12 B)

 

Tenor

I. Das Urteil des LG Konstanz vom 8.11.2012 - 2 O 210/12 B - wird im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.794,14 EUR zu bezahlen, nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4.2.2012, Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs Chevrolet Avalanche Z71, Fahrzeug-Ident-Nr ...

2. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte wegen der Annahme des in Ziff. 1 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

3. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 2.451,25 EUR zu zahlen, nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.6.2012.

4. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 703,80 EUR außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen, nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 444,50 EUR seit dem 14.6.2012 und aus weiteren 259,30 EUR seit dem 20.6.2012.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weiter gehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt der Kläger zu 1/10 und der Beklagte zu 9/10.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs. Im August 2011 bot der Beklagte ein amerikanisches Pickup-Fahrzeug Chevrolet Avalanche auf der Internetplattform eBay zur Versteigerung an. Er hatte einen Mindestpreis von 12.700 EUR festgesetzt; die Dauer der Versteigerung war auf zehn Tage angesetzt.

Der Beklagte hatte seinem Angebot bei eBay verschiedene Fotos von dem Fahrzeug und eine ausführliche Beschreibung beigefügt. In dieser Beschreibung hieß es u.a.:

"Hallo eBayer und willkommen in meiner Auktion, Gegenstand dieser Auktion ist ein ehrlicher Chevrolet Avalanche Z71 Pickup ... BJ 2002, fast fünf Jahre in meinem Besitz ... Tachostand 78.321 Miles, TÜV & AU neu (April)..."

Es folgte eine ausführliche Beschreibung von Ausstattungs-Details. Außerdem wurden im Angebot des Beklagten kleinere Mängel wie folgt beschrieben:

"Die Ledersitzfläche hat hinten auf der Beifahrerseite ein kleines Loch! Sollte also mal von einem Aufbereiter bearbeitet werden. Die kleinen Steinschläge, die leider bei so einem Riesen nicht ausbleiben, können von jedem Lackdoktor für kleines Geld beseitigt werden. Der Außenspiegel an der Beifahrerseite ist beim Einklappen aus der Feder gesprungen, habe einen neuen gekauft, müsste nächste Woche geliefert werden."

Der Kläger hatte Interesse an dem Fahrzeug und nahm zum Beklagten Telefonkontakt auf. Telefonisch und per E-Mail einigten sich die Parteien darauf, dass der Kläger das Fahrzeug zu einem Kaufpreis von 13.000 EUR erwerben sollte, wobei Einzelheiten dieser Absprachen streitig sind. Aufgrund der Absprache mit dem Kläger beendete der Beklagte am 20.8.2011 - vor Ablauf der Auktionsfrist - die eBay-Auktion ("... Artikel nicht mehr verfügbar ..."). Am 22.8.2011 wurde das Fahrzeug dem Kläger absprachegemäß an dessen Wohnort in Uhldingen gebracht. Die Parteien unterzeichneten einen vom Beklagten vorbereiteten schriftlichen Kaufvertrag (Anlage K1). In dem Kaufvertrag (ADAC-Formular 2010) war ein formularmäßiger "Ausschluss der Sachmängelhaftung" vereinbart. In der Rubrik "Zusatzausstattung bzw. folgendes Zubehör" wurde handschriftlich eingetragen:

"Siehe eBay-Auktion!"

Der Kläger übergab der vor Ort für den Beklagten auftretenden Person, die ihm das Fahrzeug gebracht hatte, 12.500 EUR. Bei der Fahrzeugübergabe war ein Fehler der Klimaanlage festgestellt worden, den der ...

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