Verfahrensgang

LG Hildesheim (Urteil vom 16.02.2007; Aktenzeichen 6 O 258/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 10.10.2008; Aktenzeichen V ZR 137/07)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten zu 3 und 4 gegen das am 16.2.2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des LG Hildesheim wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Beklagte zu 3 zu 79 % und der Beklagte zu 4 zu 21 % zu tragen.

Die Beklagten zu 3 und 4 dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt als Käuferin eines Grundstücks der K. GmbH i.L. von den (in erster Instanz noch vier) Beklagten Zustimmung zur Löschung der zu deren Gunsten wegen Titeln gegen die K. GmbH i.L. am 7.2.2006 eingetragener Sicherungshypotheken. Sie beruft sich insoweit auf eine am 2.12.2004 unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom 25.11.2004 für einen Herrn K. eingetragene Auflassungsvormerkung. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vortrages der Parteien sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils des LG (S. 2 bis 7, Bl. 237 bis 242 d.A.) Bezug genommen.

Das LG hat nach Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen M. und Ki. der Klage gegenüber allen vier Beklagten stattgegeben. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, dass die im Grundbuch eingetragene Vormerkung gem. § 883 Abs. 1 BGB wirksam entstanden sei; der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch bestehe, weil durch die Vormerkung auch - wie vorliegend - gem. § 883 Abs. 1 Satz 2 BGB ein künftiger Anspruch gesichert werden könne. Dazu reiche ein bindendes, formgültiges Grundstücksverkaufsangebot, von dem sich der Verkäufer nicht einseitig lösen könne. Diese Voraussetzung sei erfüllt. Es sei zu einem formgültigen und wirksamen Kaufvertragsabschluss gekommen, weil die Klägerin das Angebot der K. GmbH rechtzeitig i.S.d. §§ 145, 148 BGB angenommen habe, wobei dahingestellt bleiben könne, ob einer Genehmigung des fristgerechten Handelns eines Vertreters ohne Vertretungsmacht nach Ablauf einer rechtsgeschäftlich bestimmten Frist keine rückwirkende Kraft zukommen. Denn die von der Verkäuferin gesetzte Frist sei im Zeitpunkt der Genehmigung der Klägerin am 17.3.2005 jedenfalls noch nicht abgelaufen. Die Verkäuferin sei bei der Erklärung der Auflassung auch wirksam durch das genehmigte Handeln des zunächst als Vertreter ohne Vertretungsmacht aufgetretenen Herrn Kit. vertreten worden.

Die von den Beklagten erklärte Anfechtung nach Maßgabe der §§ 3, 4 und 15 Abs. 2 AnfG sei nicht begründet. Die Voraussetzungen einer Anfechtung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung durch die Klägerin bzw. Herrn K. i.S.v. § 3 Abs. 1 AnfG lägen schon deshalb nicht vor, weil eine Anfechtbarkeit des Erwerbs nur gegeben sei, wenn der Wert des von der Klägerin erworbenen Grundstücks den vereinbarten Kaufpreis zur Höhe von 470.000 EUR merklich überstiegen habe. Eine solche Gläubigerbenachteiligung sei nicht feststellbar, weil die insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten nicht substantiiert vorgetragen hätten, dass das Grundstück einen höheren objektiven Verkehrswert als 470.000 EUR gehabt habe. Insoweit hätten die Beklagten nämlich ausreichende Anknüpfungstatsachen, die zu einer Beweiserhebung etwa durch Sachverständigengutachten genötigt hätten, nicht vorgetragen. Soweit die Beklagten auf eine Änderung des Flächennutzungsplans durch die Stadt E. im März 2006 abstellten, sei dies unerheblich, weil diese Änderung nach eigenem Vortrag der Beklagten auf der Absicht der Klägerin beruht habe, auf dem Grundstück einen A.-Markt zu errichten. Die mit dem Kaufvertragsangebot dem Käufer eingeräumte Berechtigung, Grundpfandrechte bis zur Höhe von 500.000 EUR zu bestellen, lasse keinen Rückschluss auf einen höheren Verkehrswert zu, weil die Beklagten schon nicht vorgetragen hätten, dass die Klägerin das Grundstück entsprechend belastet habe.

Demgegenüber habe die Klägerin beweisen können, dass das Grundstück mehr als wertausschöpfend belastet gewesen sei. Nach dem Ergebnis der vor dem LG durchgeführten Beweisaufnahme stehe nämlich mit der für die Kammer erforderlichen Gewissheit fest, dass die bestehenden, im Grundbuch eingetragenen Belastungen, bereits vor Abgabe des Kaufvertragsangebotes bestanden und auch i.H.v. über 600.000 EUR valutiert hätten. Das ergebe sich aus den nachvollziehbaren und ergiebigen Aussagen der Zeugen M. und Ki. vor der Kammer.

Soweit die Beklagten weiter einwenden, dass die Grundschuld für die 1. W. GmbH Forderungen gegen die W. S. KG und nicht für die K. GmbH zugrunde gelegen hätten, sei dies unerheblich. Denn die Beklagten seien dadurch nicht benachteiligt worden. Auch soweit der Eigentümer nicht persönlicher Schuldner der gesicherten Forderung sei, hafte nämlich das Grundstück aufgrund der eingetragenen Grundpfandrechte, so dass diese B...

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