Leitsatz (amtlich)
1. Eine kreditgebende Bank kann gegen den Rechtsanwalt, dem der Kreditnehmer, ein Zahnarzt, seine wesentlichen Einnahmen (Ansprüche gegen eine kassenzahlnärztliche Vereinigung) abgetreten hatte, keine Ansprüche auf Auskunft über die Höhe aufgrund der Abtretung eingenommener Zahlungen und deren Verwendung durchsetzen, selbst wenn der Rechtsanwalt zuvor einen Vorrang zugunsten der Bank, der die Einnahmen ebenfalls zur Sicherheit abgetreten waren, hinsichtlich der Einnahmen von der kassenzahnärztlichen Vereinigung in bestimmter Höhe bewilligt hatte.
2. Die kreditgebende Bank muss ihr Auskunftsverlangen in erster Linie an ihren Vertragspartner, den Kreditnehmer, richten.
3. Die Bank hat keinen Auskunftsanspruch gegen den beklagten Rechtsanwalt, weil diese gleichsam eine Drittschuldnerauskunft darstellte, aber deren gesetzlichen Förmlichkeiten nicht unterläge.
Verfahrensgang
LG Hannover (Urteil vom 28.11.2002; Aktenzeichen 14 O 4124/01) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Teilurteil der 14. Zivilkammer des LG Hannover vom 28.11.2002 aufgehoben, soweit der Beklagte zur Auskunftserteilung verurteilt worden ist.
Die Kosten dieses Berufungsrechtszuges hat die Klägerin zu tragen.
Die abschließende Entscheidung über die Kosten des ersten Rechtszuges bleibt dem landgerichtlichen Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beschwer der Klägerin übersteigt nicht 20.000 Euro.
Gründe
I. Die Parteien streiten – in der Berufungsinstanz – allein um die Erteilung von Auskünften bezüglich dem Beklagten aufgrund der Abtretung durch einen Zahnarzt zugeflossener Gelder.
Am 5.7.1995 schloss der Beklagte mit dem Zahnarzt G. einen „Beteiligungsvertrag” (vgl. GA 95) sowie einen Vertrag, in dem dieser ihm sämtliche Forderungen gegen die Kassenzahnärztliche Vereinigung B. abtrat (vgl. Anlage K 1). Die Kassenzahnärztliche Vereinigung B. zahlte darauf die Vergütungsansprüche des Zahnarztes an den Beklagten aus.
Am 22.9.1995 eröffnete der Zahnarzt bei der klagenden Bank ein Privatkonto, das als Kontokorrentkonto geführt wurde, und bat wenige Tage später um Einräumung eines Kredits. Mit Schreiben vom 27.9.1995 erklärte sich der Beklagte der Klägerin ggü. bereit, die auf ihn lautende Abtretung zurückzunehmen oder die Sicherungsabtretung der Klägerin im Rang vortreten zu lassen (vgl. Anlage K 2). Mit Schreiben vom gleichen Tag bewilligte der Beklagte der Klägerin zur Vorlage bei der Kassenzahnärztlichen Vereinigung B. den Vortritt der an sie erfolgten Abtretung sämtlicher Bezüge des Zahnarztes vor der an ihn erfolgten Abtretung (vgl. Anlage K 8a). Die Klägerin gewährte dem Zahnarzt am 2.10.1995 einen Kredit i.H.v. 38.000 DM. Im Gegenzug trat der Zahnarzt mit Vertrag vom gleichen Tag sämtliche Forderungen gegen die Kassenzahnärztliche Vereinigung B. sicherungshalber an die Klägerin ab. In der Folgezeit verlängerte die Klägerin mehrfach die Laufzeit des Kreditvertrages und erhöhte die Kreditsumme bis auf schließlich 60.000 DM. Hierbei bestätigte der Zahnarzt jeweils die bereits erfolgte Sicherungsabtretung.
Im Mai 1997 legte die Klägerin die Forderungsabtretung ggü. der Kassenzahnärztlichen Vereinigung B. offen und forderte diese zur Auszahlung an sich auf (vgl. Anlage K 13a). Die Kassenzahnärztlichen Vereinigung B. hielt die an den Beklagten erfolgte Abtretung für vorrangig und kündigte an, nur bis auf Widerruf des Beklagten auf das bei der Klägerin geführte Konto zu zahlen (vgl. Anlage K 14). Auf Verlangen der Klägerin erklärte der Beklagte mit Schreiben vom 27.5.1997 erneut Rangvortritt hinsichtlich der Abtretungsanzeige und erklärte sich damit einverstanden, dass die für ihn gültige Abtretung der der Klägerin nachgeht (vgl. Anlage K 16).
Die Kassenzahnärztliche Vereinigung B. nahm sodann etwa ein Jahr lang Zahlungen – nach Klägervortrag – i.H.v. gut 215.000 DM auf das Konto des Zahnarztes bei der Klägerin vor. Auf eine entsprechende Anzeige des Beklagten vom 26.6.1998 zahlte sie jedoch wieder an den Beklagten aus. Am 25.5.1998 kündigte die Klägerin dem Zahnarzt den Kredit, als der Saldo 99.300,75 DM betrug.
Die Forderungen ggü. dem Zahnarzt G. ließ die Klägerin durch zwei Vollstreckungsbescheide titulieren. Am 26.6.1998 stellte der Zahnarzt Antrag auf Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen, der jedoch mangels Masse abgelehnt wurde. Der Zahnarzt gab auf Betreiben der Klägerin im Mai 1999 die eidesstattliche Versicherung ab.
Die Klägerin hat gemeint, der Abtretungsvertrag zwischen dem Beklagten und dem Zahnarzt sei unwirksam. Jedenfalls gehe die Abtretung an den Beklagten der an sie erfolgten Abtretung im Range nach.
Hilfsweise zu dem erstrangig im Rahmen einer Stufenklage verfolgten Auskunftsanspruch hat die Klägerin gestuft zwei Feststellungsanträge gestellt.
Insgesamt hat sie beantragt:
I.1. den Beklagten zu verurteilen, ihr über die Höhe sämtlicher Ansprüche Auskunft zu erteilen, die ihm gegen G. zugestanden haben oder noch zustehen und die durch die mittels Si...