Verfahrensgang
LG Hannover (Urteil vom 04.10.2006; Aktenzeichen 23 O 97/04) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 4.10.2006 verkündete Teil- und Zwischenfeststellungsurteil der 3. Kammer für Handelssachen des LG Hannover wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger, Gesellschafter der Beklagten, wendet sich mit einer Beschlussanfechtungsklage gegen diverse Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 14.5.2004. Wegen des Sachverhalts und der tatsächlichen Feststellungen des LG wird auf das angefochtene Teil- und Zwischenfeststellungsurteil verwiesen, mit dem die Kammer festgestellt hat, dass H. S. am Stammkapital der Beklagten seit dem 3.5.2004 mit Anteilen von insgesamt 100.000 EUR beteiligt ist.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, der der Auffassung ist, ein Zwischenfeststellungsurteil habe schon deswegen nicht ergehen dürfen, weil derselbe Streitgegenstand - zumindest zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor der Kammer - in zwei weiteren Verfahren rechtshängig gewesen sei. Für das Berufungsverfahren könne wegen § 531 Abs. 2 ZPO nichts anderes gelten. Zudem bestehe die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen. Der Sache nach halte nicht S., sondern - als Treuhänder - Dr. N. die betreffenden Geschäftsanteile.
Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Zwischenfeststellungswiderklage abzuweisen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II. Die Berufung des Klägers erweist sich als unbegründet.
1. Der Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit steht dem Erlass eines Zwischenfeststellungsurteils nicht entgegen. Zumindest zu dem für die Entscheidung im Berufungsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt ist das Feststellungsbegehren hinsichtlich der Gesellschafterstellung S. zwischen den Parteien weder in dem Rechtsstreit 23 O 54/06 LG Hannover noch in dem dortigen Verfahren 23 O 58/06 noch rechtshängig. In der erstgenannten Auseinandersetzung hat die hiesige Beklagte jedenfalls mit Schriftsatz vom 26.9.2006 endgültig klargestellt, dass die dort mit erstinstanzlichem Urteil vom 19.6.2006 erfolgte Zurückweisung des - hier wie dort gestellten - Zwischenfeststellungswiderklagantrags (als in der gewählten Verfahrensart unzulässig) nicht angegriffen werden sollte (vgl. Bd. II, Bl. 310 d.A.). In dem weiteren Parallelverfahren 23 O 58/06 hat die hiesige Beklagte jedenfalls mit Schriftsatz vom 21.9.2006 (vgl. Bd. II, Bl. 314 d.A.) die Klage insoweit zurückgenommen. Diese Rücknahme erfolgte nicht etwa, wie der Kläger meint, unter einer unzulässigen (außerprozessualen) Bedingung; die Formulierung "vorsorglich und hilfsweise - soweit die Klagerücknahme in dem Verfahren 23 O 97/05 als unzulässig angesehen werden sollte -" stellte vielmehr eine (zulässige) innerprozessuale Bedingung dar. Denn der Beklagten ging es mit dieser Klarstellung ersichtlich darum, in jenem Verfahren eine Klagrücknahme auf jeden Fall wirksam werden lassen zu wollen; sie vertrat allerdings die Auffassung, eine solche sei bereits erfolgt und deshalb nur noch dann erforderlich, wenn das Gericht - gerade innerhalb jenes Prozesses - zu dieser Frage anderer Auffassung sein sollte.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Umstand, dass jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt eine anderweitige Rechtshängigkeit des Feststellungsbegehrens unter keinen Umständen mehr anzunehmen ist, auch in Ansehung der Regelung des § 531 Abs. 2 ZPO zu beachten, denn die ihm zugrunde liegenden Tatsachen sind unstreitig und schon deswegen zu berücksichtigen (BGHZ 161, 138 ff.; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 26. Aufl., Rz. 21 zu § 531 m.w.N.).
2. Ob, wie die Berufung (mit durchaus nachvollziehbaren Erwägungen) in Zweifel zieht, die vom LG ausgesprochene Feststellung tatsächlich, wie die Kammer angenommen hat, auch für den Gesellschafter S. Bindungswirkung hat, kann dahinstehen. Jedenfalls nämlich könnte das vom Kläger - mit Blick auf die Zulässigkeit der Feststellung - angesprochene Risiko sich widersprechender Entscheidungen (das tatsächlich nicht bestehen dürfte, denn der im vorliegenden Rechtsstreit hinter der Beklagten stehende weitere Gesellschafter S. nimmt ja gerade mit Vehemenz für sich in Anspruch, an dieser beteiligt zu sein) einem rechtlichen Interesse an der Feststellung nicht im Wege stehen. Im Hinblick auf die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits besteht ein Risiko widersprüchlicher Entscheidungen (das bspw. dem Erlass eines Teil-Urteils im Wege stehen könnte) jedenfalls nicht.
3. Der Sache nach zu Recht ist die Kammer davon ausgegangen, dass S. seit dem 3.5.2004 unmittelbar an der Beklagten beteiligt ist (zuvor war er lediglich Treugeber). Auf die in ta...